Jugendkriminalität

Was geschieht vor der Strafmündigkeit?

Von Reinhard Müller

Heimunterbringung hat nur eine „begrenzte erzieherische Wirksamkeit”

Heimunterbringung hat nur eine „begrenzte erzieherische Wirksamkeit”

14. Januar 2008 Müssen bald auch Kinder ins Gefängnis? Das hat Roland Koch nicht gefordert. Der hessische Ministerpräsident sagte: „In Ausnahmefällen könnten Elemente des Jugendstrafrechts bei unter Vierzehnjährigen angewendet werden.“ Bisher kann strafrechtlich nur zur Verantwortung gezogen werden, wer zur Zeit der Tat vierzehn Jahre alt ist. Das heißt jedoch nicht, dass gegen ein Kind keine Sanktionen ergriffen werden können. Im Fall des türkischen Serientäters Mehmet, der Ende der neunziger Jahre Politik und Justiz beschäftigte, machte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof der Stadt München Vorwürfe: Es sei nicht erwogen worden, den Eltern das Sorgerecht zu entziehen oder den Jungen - der schon vor seinem 14. Geburtstag auffällig war - „einer konsequenten Heimerziehung zuzuführen“.

Geregelt ist das im Recht der Jugendhilfe; früher sprach man von Jugendwohlfahrt. Vorgesehen ist ein breites Spektrum von Förderleistungen. Dazu zählen Hilfen zur Erziehung und dazu wiederum die Heimerziehung. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann ein Kind mit Genehmigung des Familiengerichts in einem geschlossenen Heim untergebracht werden. Das ist das letzte Mittel; es soll dem Kindeswohl dienen. Voraussetzung ist, dass die Sorgeberechtigten nicht in der Lage oder gewillt sind, die Gefahr abzuwenden.

Gegen Kinder gibt es keine Handhabe

Auch das Jugendstrafrecht, das auf vierzehnjährige (und nicht selten auch auf zwanzigjährige) Täter angewendet wird, zielt auf Erziehung. Das Jugendgerichtsgesetz, das mittlerweile mehrfach überarbeitet wurde, gibt es seit 1923. Davor begann die Strafmündigkeit schon mit Vollendung des zwölften Lebensjahres - und die Anwendung des Jugendstrafrechts endete mit dem 18. Lebensjahr.

Heute ist man erst mit 14 Jahren strafmündig. Strafrechtlich verantwortlich ist allerdings nur, wer zur Zeit der Tat „nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen, und nach dieser Einsicht zu handeln“. Wer jünger ist, also ein Kind, ist nicht nur schuldunfähig; er kann auch nicht Beschuldigter in einem Strafverfahren sein. Gegen ein Kind kann also kein Ermittlungsverfahren geführt werden; Untersuchungen, sogar erkennungsdienstliche Behandlungen scheiden aus.

Ein „rechtschaffener Lebenswandel“ ist das Ziel

Wird Jugendstrafrecht angewendet, so sind seine Folgen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder Jugendstrafe. Jugendliche können auch in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Erziehungsanstalt untergebracht werden. Maßregeln sind etwa Weisungen, in einem Heim zu wohnen, eine Ausbildungsstelle anzunehmen oder an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

Zuchtmittel sind Verwarnungen, Auflagen (wie die, sich persönlich bei dem Opfer zu entschuldigen) oder Jugendarrest, der höchstens vier Wochen dauern darf. Schärfste Sanktion ist die Jugendstrafe. Sie bedeutet Haft in einer Jugendstrafanstalt. Eine Jugendstrafe wird als letztes Mittel verhängt, wenn also Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen. Erziehungsziel ist, bezogen auf die Jugendstrafe, ein „rechtschaffener Lebenswandel“. Vor 1953 hieß das „Einordnung in die Volksgemeinschaft“.

Gefährliche Tradition

Und wie steht es mit den Kindern? Der Kölner Fachanwalt für Strafrecht Lukas Pieplow spricht der geschlossenen Heimunterbringung nur eine „begrenzte erzieherische Wirksamkeit“ zu. Die Erhöhung des Strafmündigkeitsalters auf 14 Jahre sei eine rechtspolitische Errungenschaft gewesen, die von den Nationalsozialisten wieder abgeschafft worden sei. „In diese Tradition stellen sich jetzt Politiker“, sagte Pieplow dieser Zeitung am Montag. Es sei „unsäglich“, hier etwas verändern zu wollen. Vielmehr müsse die Pädagogik besser ausgestattet werden. Im Übrigen gebe es auch in den Vereinigten Staaten durchaus „Erziehungscamps“ mit exzellenten Arbeitsangeboten, sagte der Anwalt, der Mitglied der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen ist.

In einer gemeinsamen Erklärung dieses Verbands und anderer Strafverteidiger- und Richtervereinigungen vom vergangenen Freitag wird darauf hingewiesen, dass „die Internierung Jugendlicher in Lagern zu den Erfindungen der nationalsozialistischen Strafjustiz“ zähle. „Vor diesem Hintergrund verbietet es sich, derart unbefangen über die Einrichtung von Erziehungslagern zu reden.“

Text: F.A.Z., 15.01.2008, Nr. 12 / Seite 2
Bildmaterial: AP

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