13. März 2002 Die moslemische Lehrerin Iyman Alzayed darf nicht mit einem Kopftuch an niedersächsischen Schulen unterrichten. Das entschied am Mittwoch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg in zweiter Instanz.
Es gab damit der örtlichen Bezirksregierung Recht, für die das Tragen eines Kopftuches im Schuldienst einen Verstoß gegen die religiöse Neutralitätspflicht darstellt (Aktenzeichen.: 2 LB 2171/01). Zuvor war ein Vergleichsvorschlag gescheitert, wonach die deutschstämmige Pädagogin ihr Kopftuch lediglich im Lehrerzimmer, nicht aber im Klassenraum tragen sollte.
Erfolg und...
Die Lehrerin für Deutsch und Kunst, die 1990 zum Islam übergetreten war und im Unterricht nicht auf ihr Kopftuch verzichten will, hatte im Jahr 2000 zunächst erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht ihre Einstellung als Beamtin auf Probe erstritten. In seiner Begründung hatte das Gericht betont, dass niemand wegen seines Glaubens benachteiligt werden dürfe. Das Urteil wurde jedoch nicht rechtskräftig, da die Bezirksregierung unmittelbar nach der Verkündung in Berufung ging.
...Niederlage
In zweiter Instanz widersprach das OVG jetzt dem vorangegangenen Richterspruch. Das Tragen eines Kopftuches im Dienst verstoße gegen die Pflichten der Lehrerin, hieß es in der Begründung. Auch ihre zugesagte Zurückhaltung in Glaubensfragen sei kein Grund, ihr das Tragen des Kopftuches zu gestatten, erklärten die Richter. Sie schlossen sich zudem der Auffassung der Bezirksregierung an, dass es durch das Kleidungsstück zu Konflikten in der Schule kommen könne.
Das Gericht ließ die Revision gegen das Urteil vor dem Berliner Bundesverwaltungsgericht zu. Ein Gerichtssprecher erklärte, es sei davon auszugehen, das die 44-jährige Lehrerin von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werde. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt bereits ein Kopftuch-Streit aus Baden-Württemberg vor. Die deutsche Lehrerin und Moslemin Fereshta Ludin, die ebenfalls mit Kopftuch unterrichten will, klagt auf Übernahme in den Schuldienst. Dies hatte der Verwaltungsgerichtshof im Juni vergangenen Jahres in zweiter Instanz zurückgewiesen. Die Neutralitätspflicht der Pädagogin habe Vorrang vor ihrer Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, hieß es damals in der Begründung.
Text: AFP
Bildmaterial: dpa
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