Bundesverfassungsgericht

Rasterfahndung nur noch bei konkreter Gefahr

Suche nach Islamisten in Frankfurt: Nur bei konkreter Gefahr

Suche nach Islamisten in Frankfurt: Nur bei konkreter Gefahr

23. Mai 2006 Die bundesweite Rasterfahndung nach sogenannten Schläfern in der Zeit nach dem 11. September 2001 war verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Nach einem Beschluß vom Dienstag ist eine solche massenhafte Datenermittlung nur bei einer konkreten Gefahr für hochrangige Rechtsgüter erlaubt.

Eine „allgemeine Bedrohungslage“, wie sie nach den Terroranschlägen in den Vereinigten Staaten bestanden habe, reiche dagegen nicht aus. Damit gab das Gericht einem marokkanischen ehemaligen Studenten aus
Nordrhein-Westfalen Recht, der sich im Visier der Ermittler wähnte.

Unerlaubte Persönlichkeitsbilder

Die Entscheidung hat bundesweite Bedeutung, weil die Rasterfahndung über alle Bundesländer hinweg koordiniert war. Gesucht wurde damals nach männlichen Studenten oder früheren Studenten islamischen Glaubens zwischen 18 und 40 Jahren, die aus arabischen Ländern stammten. Durch die koordinierte Aktion hatten die Polizeibehörden mehr als acht Millionen Datensätze ermittelt; allein in Nordrhein-Westfalen waren es mehr als fünf Millionen.

Zwar ließen die Karlsruher Richter das damalige nordrhein-westfälische Polizeirecht unbeanstandet. Es habe ausreichend hohe Hürden für die Anordnung einer Rasterfahndung gestellt. Viele andere Ländergesetze hätten deutlich geringere Anforderungen gehabt. Allerdings verstößt die gerichtliche Anordnung der Maßnahme gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Durch die unter anderem bei Universitäten, Einwohnermeldeämtern und dem Ausländerzentralregister gewonnenen Daten ließen sich Persönlichkeitsbilder erstellen, beanstandeten die Richter.

„Wehrloser Staat“

Verfassungsrichterin Haas kritisierte in ihrem Sondervotum, der Rechtsstaat werde durch die Entscheidung nicht gestärkt. Vielmehr machten die neuen Bedingungen an die Rasterfahndung „den Staat gegenüber drohenden Terrorangriffen wehrlos“.

Bayerns Innenminister Beckstein, der derzeit der Innenministerkonferenz vorsitzt, kritisierte, daß das Bundesverfassungsgericht die Hürden für eine effektive Terrorabwehr zu hoch lege. „Für das Bundesverfassungsgericht hat hier der Datenschutz fälschlicherweise einen höheren Stellenwert als der Schutz der Bevölkerung vor Terroranschlägen“, sagte Beckstein.

Kritik der Polizeigewerkschaft

Auch die Gewerkschaft der Polizei (GdP) nannte es fahrlässig, angesichts der immer noch akuten globalen Bedrohungslage das persönliche Recht auf informationelle Selbstbestimmung über die Sicherheitsinteressen der Bevölkerung zu stellen. „Wir können nicht verstehen, daß die Gerichte den Handlungsspielraum der Sicherheitsbehörden, die Bevölkerung vor katastrophalen Anschlägen zu schützen, immer wieder einschränken“, sagte der GdP-Vorsitzende Konrad Freiberg. Der Vorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft im DBB, Wolfgang Speck, sagte, mit der Entscheidung nehme das Verfassungsgericht der Polizei wie bei der Entscheidung über den Großen Lauschangriff abermals Mittel zur Verhinderung von Straftaten.

Hingegen begrüßte der Bundesbeauftragte für Datenschutz, Peter Schaar, den Spruch aus Karlsruhe. Er forderte, die Vorgaben auch bei Entscheidungen über andere Maßnahmen wie bei der präventiven Erfassung von Kfz-Kennzeichen oder bei der Funkzellenabfrage bei Verbindungsdaten zu beachten. Der Grünen-Innenpolitiker Wolfgang Wieland sprach von einem Schutz der Bürger gegen eine ausufernde staatliche Sammelwut. Die FDP-Innenpolitikerin Gisela Piltz und die Linken-Politikerin Petra Pau forderten eine weitere Überprüfung der nach den Anschlägen in den Vereinigten Staaten vom damaligen Bundesinnenminister Otto Schily veranlaßten Sicherheitsgesetze.

Aktenzeichen: 1 BvR 518/02



Text: FAZ.NET
Bildmaterial: picture-alliance/ dpa/dpaweb

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