20. September 2005 Bei noch keiner Bundestagswahl in der Geschichte der Bundesrepublik stand der Bundespräsident derart im Zentrum. Zunächst hatte Horst Köhler im Sommer die Frage zu klären, ob er nach der verabredungsgemäß gescheiterten Vertrauensfrage des Kanzlers dem Antrag Schröders auf Parlamentsauflösung folgen werde.
Nun steht der Bundespräsident bei den unklaren Mehrheitsverhältnissen im neuen Bundestag vor der Frage, wen er mit der Regierungsbildung beauftragen soll - also mit der Nominierung der Bundesminister, die wiederum vom Staatsoberhaupt ernannt werden.
Vorschlagsrecht des Bundespräsidenten
Das Grundgesetz äußert sich zur Wahl des Bundeskanzlers in Artikel 63, Absatz 1: Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestage ohne Aussprache gewählt. Kein Wort dazu, ob er den Kandidaten der stärksten Fraktion (wie die Union) oder den der stärksten Partei (wie die SPD, die stärker ist als die CDU ohne die CSU, argumentiert) mit der Regierungsbildung zu beauftragen hat.
Grundgesetzkommentatoren verweisen darauf, daß es - abgesehen vom Vorschlags- und Ernennungsrecht des Bundespräsidenten - anders als in der Weimarer Reichsverfassung keine Mitspracherechte anderer Verfassungsorgane bei der Kanzlerwahl durch den Bundestag gibt. Diskutiert wird, wie frei der Bundespräsident bei seinem Vorschlagsrecht ist.
Sein Ermessen wird allgemein dadurch eingeschränkt, daß es ihm und seinem Amte schaden würde, wenn sein Wahlvorschlag im Bundestag scheiterte. In der Verfassungspraxis überprüft der Bundespräsident durch Gespräche mit den Fraktionsführungen die Chancen möglicher Kandidaten. Kriterium dafür ist der Rückhalt für den ausgehandelten sogenannten Koalitionsvertrag in den potentiellen Regierungsfraktionen.
Präzedenzfälle in der Geschichte
In der Verfassungsgeschichte der Bundesrepublik gab es während der sozial-liberalen Koalition zwischen 1969 und 1982 - mit Ausnahme der Legislaturperiode 1972 bis 1976 - Präzedenzfälle dafür, daß Bundespräsidenten - 1969 Gustav Heinemann, 1976 Walter Scheel - nicht die Kandidaten der stärksten Kraft im Parlament mit der Regierungsbildung beauftragten.
Beim Machtwechsel 1969 hatten der SPD-Vorsitzende Willy Brandt und der FDP-Vorsitzende Scheel noch am Wahlabend beschlossen, eine Koalition anzustreben. 1976 war Bundeskanzler Helmut Schmidt schon mit diesem Bündnis in die Wahl gezogen.
Schlägt Köhler Merkel vor?
In beiden Fällen entstammte der Bundespräsident, dessen Parteimitgliedschaft während der Amtszeit ruht, einer der Parteien, denen er mit seinem Personalvorschlag eine Regierungsbildung ermöglichte. Dies ist nach der jetzigen Bundestagswahl nicht der Fall. Köhler, der ruhendes CDU-Mitglied ist, hat sein Amt im besonderen Maße der CDU-Vorsitzenden Angela Merkel zu verdanken.
Die komplizierten Mehrheitsverhältnisse, die - anders als 1969 und 1976 - viele Bündnisse möglich erscheinen lassen, könnten Köhler dazu veranlassen, sich einer Argumentation zu bedienen, die gesundem Menschenverstand entspringt, aber nicht verfassungs- oder gewohnheitsrechtlich zwingend ist: den Kandidaten der stärksten Fraktion vorzuschlagen.
Frau Merkel müßte ihm dazu glaubhaft versichern, die parlamentarische Mehrheit entweder einer großen Koalition oder eines Dreierbündnisses aus Union, FDP und Grünen zu besitzen beziehungsweise die Zusage der Grünen haben, eine schwarz-gelbe Minderheitsregierung zu tolerieren.
Lehre aus Weimar
Stellt sich im Verlaufe der Verhandlungen unter den Parteien aber heraus, daß die Union trotz ihrer Fraktionsstärke unter einem Bundeskanzler Schröder eine große Koalition zu bilden bereit ist, könnte dies das Ende der Kanzlerkandidatin Merkel sein, deren Amt in der parlamentarischen Demokratie ohnehin kein formales ist.
Einigen sich Union und SPD in Koalitionsverhandlungen etwa auf eine Regierung Schröder mit einem Vizekanzler Stoiber oder auch auf eine Regierung Wulff mit einem Vizekanzler Steinbrück, müßte Köhler dieses Signal der Fraktionen berücksichtigen und es wegen der Aussicht auf eine stabile Regierung faktisch akzeptieren. Er muß freilich nicht jede Bündnisabsicht unterstützen, wobei das Kriterium nicht nur die Stabilität, sondern auch die demokratisch Unbedenklichkeit ist. Sollte Schröder dem Bundespräsidenten ein rot-rot-grünes Bündnis vorschlagen - was die betroffenen Parteien allesamt ausschließen -, könnte Köhler gleichwohl einen anderen Personalvorschlag machen.
Im Grundgesetzkommentar Maunz-Dürig heißt es: Wenn das Vorschlagsrecht des Bundespräsidenten überhaupt einen eigenständigen Sinn haben soll, muß es ihm, zumindest in nicht ganz einfach gelagerten Fällen, ebenso möglich sein, den Vorschlag eines ihm bedenklich erscheinenden Kandidaten abzulehnen, selbst wenn diesem eine parlamentarische sicher ist. In diesem Falle würden sich die Bedenken nicht auf den Kandidaten, sondern auf das ihn tragende Bündnis beziehen. Dieses materielle Vorschlagsrecht ist eine Lehre aus Weimar.
Drei mögliche Wahlgänge
Wie immer Köhler sich entscheidet, der weitere Weg ist in Artikel 63 vorgezeichnet. Absatz 2 hält fest: Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Verfehlt der Kandidat die Kanzlermehrheit, kann das Parlament nach Absatz 3 binnen vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen Bundeskanzler wählen.
Sollte auch der zweite Wahlgang erfolglos bleiben oder keine Wahl in dieser Frist zustande kommen, findet nach Absatz 4 ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Wird der Kandidat mit Kanzlermehrheit gewählt, muß der Bundespräsident diesen ernennen. Erhält der Kandidat nur eine einfache Mehrheit, kommt dem Bundespräsidenten wieder Ermessensspielraum zu: Er kann ihn ernennen oder den Bundestag (abermals) auflösen.
Text: Frankfurter Allgemeine Zeitung
Bildmaterial: picture-alliance/ dpa/dpaweb
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