17. Juli 2002 Die so genannte Homosexuellen-Ehe ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht hat die Normenkontrollklage der unionsregierten Länder Bayern, Sachsen und Thüringen mit fünf zu drei Stimmen zurückgewiesen. Die Länder hatten geklagt, weil sie durch die Homo-Ehe den besonderen Schutz der Ehe beeinträchtigt gesehen hatten. Gleichgeschlechtliche Partner können somit auch künftig einen eheähnlichen Bund schließen. Das Gesetz der rot-grünen Bundesregierung war zum 1. August 2001 in Kraft getreten.
Das Gesetz verletze nicht den besonderen Schutz der Ehe, so die Richtermehrheit. Einstimmig war der Erste Senat der Ansicht, dass das Gesetz verfassungsgemäß zu Stande gekommen sei.
Nach den Worten der Richter ist das Lebenspartnerschaftsgesetz mit dem besonderen Schutz der Ehe vereinbar. Verheiratete würden dadurch weder geschädigt noch sonst beeinträchtigt. Die gleichgeschlechtliche Partnerschaft trete mit der Ehe zwischen Mann und Frau schon deshalb nicht in Konkurrenz, weil sie sich an einen anderen Personenkreis richte - nämlich an Schwule und Lesben.
Keine Ehe mit falschem Etikett
Die Lebenspartnerschaft sei keine Ehe mit falschem Etikett, sondern eine eigenständige Form. Sie richte sich nicht an Mann und Frau, sondern an homosexuelle Paare. Sie trete nicht in Konkurrenz zur Ehe.
Grundsätzlich urteilten die Richter, die im Grundgesetz bestimmte Privilegierung der Ehe bedeute nicht, dass andere Lebensformen benachteiligt werden müssten. Andere Partnerschaften müssten daher nicht mit geringeren Rechten ausgestattet werden, um die Privilegierung der Ehe zu wahren.
Der Gesetzgeber könne anderen Lebensgemeinschaften wie beispielsweise zusammen lebenden Geschwistern die Möglichkeit eröffnen, ihre Partnerschaft in eine ähnliche Rechtsform zu bringen. Dennoch müsse die Ehe etwas Besonderes bleiben, schränkten die Richter ein. Es dürften daher keine rechtlichen Lebensformen geschaffen werden, die die Ehe austauschbar machten.
Länderrechte nicht beeinträchtigt
Weiter heißt es, die Aufspaltung des ursprünglichen Gesetzes in einen vom Bundesrat zustimmungspflichtigen und einen zustimmungsfreien Teil sei nicht verfassungswidrig. Weder würden dadurch die Rechte der Länder beeinträchtigt, noch verschöben sich die Gewichte von Bundesrat und Bundestag bei der Gesetzgebung zu Lasten der Länder (Az.:1 BvF 1/01 und 2/01).
Die Bundesregierung hatte das Gesetzespaket in zwei Teile gespalten: In das Kerngesetz, das nicht der Zustimmung des Bundesrates bedurfte und in ein zustimmungspflichtiges Ergänzungsgesetz. Dieses enthält insbesondere steuerrechtliche Regelungen und hängt immer noch im unionsdominierten Bundesrat fest.
Der Verband der Lesben und Schwulen in der Union (LSU) hat CDU und CSU aufgefordert, das Urteil als Startsignal für eine moderne Gesellschaftspolitik zu begreifen. Der LSU-Bundesvorsitzende Martin Herdierckerhoff forderte am Mittwoch in Bochum seine Partei dazu auf, das bislang unvollendete Gesetzeswerk nun zügig zu verabschieden.
Stoiber lehnt weitere Angleichungen ab
Unionskanzlerkandidat Edmund Stoiber (CSU) sagte am Mittwoch in München jedoch, dass es eine Angleichung beim Steuerrecht und bei den Sozialversicherungen bei ihm nicht geben werde. Gleichwohl wolle er die Homo-Ehe im Falle eines Wahlsieges nicht zurücknehmen.
Ein von der rot-grünen Bundesregierung geplantes Splitting-Verfahren bei der Einkommensteuer wie bei der Ehe lehne er ebenso strikt ab wie die geplante eheähnliche Mitversicherung eines Partners in der gesetzlichen Krankenversicherung und der Pflegeversicherung auch für gleichgeschlechtliche Paare, so Stoiber. Die Union werde diese Vorhaben mit allen zu Gebote stehenden Mitteln bekämpfen.
Grüne frohlocken
Mit der Entscheidung habe Stoiber in Karlsruhe Schiffbruch erlitten, sagte die Grünen-Fraktionschefin Kerstin Müller. Ein wichtiges Reformprojekt ihrer Partei sei endgültig in trockenen Tüchern.
Das Lebenspartnerschaftsgesetz ermöglicht homosexuellen Paaren durch die Eintragung ihrer Partnerschaft unter anderem erstmals das automatische Erbrecht, gegenseitige Unterhaltspflichten sowie Zeugnisverweigerungsrechte vor Gericht. Außerdem gibt es ein Nachzugsrecht für ausländische Partner.
Text: AP, dpa, AFP
Bildmaterial: AP
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