26. Juni 2003 Die Hinterbliebenen eines SS-Massakers in einem griechischen Dorf während des Zweiten Weltkrieges haben keinen Anspruch auf Schadenersatz durch die Bundesrepublik. Das entschied am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Die Richter verwiesen zur Begründung auf das Völkerrecht. Danach haben nur Staaten Anspruch auf Schadenersatz, nicht jedoch Einzelpersonen. Bei dem Massaker in dem Ort Distomo bei Delfi hatten Einheiten der Waffen-SS am 10. Juni 1944 als Vergeltung für einen Partisanenangriff auf deutsche Soldaten mindestens 218 Menschen getötet. (Az.: III ZR 245/98)
Zu den Opfern zählten auch die Eltern des damals vierjährigen Argyris Sfountouris, der die Bundesrepublik zusammen mit seinen Schwestern auf Schadenersatz verklagt hatte. Der BGH bezeichnete das Massaker als eines der abscheulichsten Kriegsverbrechen des Zweiten Weltkrieges. Es sei verständlich, daß die Opfer Entschädigung forderten, die moralisch, humanitär und politisch auch gerechtfertigt sei. Doch solche Wege seien dem Gericht versperrt, es sei beschränkt auf die Mittel des Rechts, die keine Grundlage für einen Schadensersatzanspruch böten, sagte der Vorsitzende Richter Eberhard Rinne.
Lange juristische Auseinandersetzung
Die Kläger hatten den Prozeß gegen die Bundesrepublik Deutschland zunächst in Griechenland geführt und 1997 vom dortigen Landgericht Livadeia Schadenersatzanspruch in Höhe von 23 Millionen Euro zuerkannt bekommen. Den Antrag der Bundesregierung auf Aufhebung des Urteils hatte der Areopag, das oberste griechische Zivilgericht, im April 2000 zurückgewiesen. Der Versuch, das Urteil durch eine Zwangspfändung von Immobilien des Goethe-Instituts in Athen zu vollstrecken, scheiterte jedoch, weil die griechisches Regierung nicht die nach dem dortigen Recht erforderliche Genehmigung erteilte. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Kläger am europäischen Gerichtshof für Menschenrechte scheiterte dann ebenfalls im Dezember vergangen Jahres.
Der BGH entschied nun, daß das Urteil des griechischen Landgerichts in Deutschland nicht anerkannt werden könne, weil das Landgericht gegen den völkerrechtlichen Grundsatz der Staatenimmunität verstoßen habe. Nach diesem Grundsatz könne ein Staat Befreiung von der Gerichtsbarkeit eines fremden Staates beanspruchen, wenn es um die Beurteilung seines hoheitlichen Verhaltens geht.
Nach Recht von 1944 zu beurteilen
Zu den Forderungen der Kläger verwies der BGH darauf, daß das Massaker nach dem 1944 geltenden Recht beurteilt werden müsse. Nach der damaligen Rechtslage hatten bei Verletzungen des Kriegsvölkerrechts nur Staaten nicht aber einzelne Personen Anspruch auf Schadenersatz. Dieses Prinzip der ausschließlichen Staatenberechtigung habe auch für die Verletzung von Menschenrechten gegolten. Auch die Haager Landkriegsordnung, deren Bestimmungen nur zwischen den Vertragsmächten gelte, bestätige diese Rechtsauffassung. Daß das Völkerrecht heute einen weiter gehenden Schutz zur Verfügung stelle, müsse für die auf das Jahr 1944 bezogene rechtliche Würdigung außer Betracht bleiben, so der BGH.
Text: AFP
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