Bundesverfassungsgericht

Deutsche Umsetzung des EU-Haftbefehls verfassungswidrig

18. Juli 2005 Deutsche dürfen zur Verfolgung von Straftaten vorerst nicht mehr ins Ausland ausgeliefert werden. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Montag in Karlsruhe verkündeten Urteil. Das Gericht erklärte das deutsche Gesetz, mit dem ein Rahmenbeschluß über den EU-Haftbefehl umgesetzt werden sollte, wegen handwerklicher Mängel für nichtig. Den EU-Rahmenbeschluß selbst ließ der
Senat unbeanstandet.

Nach dem Urteil dürfte der unter Terrorismus-Verdacht in Auslieferungshaft festgehaltene Kläger und Deutsch-Syrer Mamoun Darkazanli noch heute auf freien Fuß kommen. Denn bis zu einer Neufassung des Gesetzes gilt nun wieder der Rechtszustand wie vor dem 23. August 2004. Demnach müssen alle in Auslieferungshaft sitzenden Deutschen wieder freigelassen und die Auslieferungsverfahren gestoppt werden.

Deutsche durch Gesetz nur ungenügend geschützt

Nach Ansicht der Verfassungshüter kann der im Grundgesetz geregelte Schutz Deutscher vor einer Auslieferung prinzipiell eingeschränkt werden. Die Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses in deutsches Recht, das seit einem Jahr Auslieferungen ins EU-Ausland erlaubt, gehe allerdings zu weit. Deutsche Staatsbürger würden dadurch nur ungenügend vor einer Auslieferung geschützt. So müsse zum Beispiel die richterliche Überprüfung von Auslieferungsbewilligungen zugelassen werden.

Zudem müsse eine Auslieferung verweigert werden, wenn vorgeworfene Straftaten maßgeblich im Inland und nicht im Ausland begangen wurden. „Wer als Deutscher im eigenen Rechtsraum eine Tat begeht, muß grundsätzlich nicht mit einer Auslieferung an eine andere Staatsgewalt rechnen“, sagte der stellvertretende Gerichtspräsident Winfried Hassemer. In dem deutschen Gesetz war nicht nach dem territorialen Tatbezug differenziert worden.

Brüssel hält an Haftbefehl fest

Die EU-Kommission hält auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts am europäischen Haftbefehl fest. Ein Sprecher verwies am Montag in Brüssel darauf, daß die Karlsruher Richter den Haftbefehl nicht per se für verfassungswidrig erklärt hätten.

Das juristische Gerangel um die Auslieferung des terrorverdächtigen Darkazanli begann vor zwei Jahren. Zunächst wurde gegen den Hamburger Kaufmann am 19. September 2003 ein internationaler Haftbefehl in Spanien ausgestellt. Im Hinblick auf seine deutsche Staatsbürgerschaft und das bis dahin noch uneingeschränkt geltende Auslieferungsverbot des Grundgesetzes für Deutsche kam aber zunächst eine Auslieferung Darkazanlis nicht in Betracht. Sie wurde von den deutschen Behörden abgelehnt. Der internationale Haftbefehl wurde nicht vollstreckt.

Der Richter hatte schon Pinochet festgesetzt

Im Juli 2004 ratifizierte der Bundestag jedoch das „Europäische Haftbefehlsgesetz“, das am 23. August 2004 in Kraft trat. Es ermöglichte erstmals die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an EU-Staaten und schränkte den Auslieferungsschutz des Grundgesetzes ein. Daraufhin war Darkazanli, der seit 1990 die deutsche Staatsangehörigkeit hat, im Oktober 2004 in Hamburg verhaftet worden.

Das Amtsgericht Madrid hatte zuvor am 16. September 2004 gegen Darkazanli einen Europäischen Haftbefehl erlassen. Ausgestellt wurde der EU-Haftbefehl vom Ermittlungsrichter Baltasar Garzón, der schon die Festnahme des chilenischen früheren Diktators Augusto Pinochet in Großbritannien erwirkte.

Eilantrag stoppt die Auslieferung

Garzón wirft Darkazanli vor, eine „Schlüsselfigur von Al Qaida“ in Europa zu sein. Darkazanli soll das Terrornetz „seit 1997 in Spanien, Deutschland und Großbritannien“ finanziell und logistisch unterstützt haben. So habe er sich an dem Kauf eines Schiffes für den Terroristenführer Bin Ladin beteiligt und sei „der ständige Ansprechpartner und Assistent Bin Ladens in Deutschland“ gewesen.

Seit 15. Oktober 2004 saß Darkazanli in Auslieferungshaft. Am 23. November 2004 erklärte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg seine Auslieferung für zulässig. Das Bundesverfassungsgericht stoppte aber einen Tag später - am 24. November 2004 - die Auslieferung des damals 46 Jahre alten Mannes an Spanien, nachdem Darkazanli sich mit einem Eilantrag und einer Verfassungsbeschwerde an Karlsruhe gewandt hatte. Die Beschwerde Darkazanlis hatte nun vollen Erfolg.

„Mein Mann hat einen edlen Charakter“

Auch die Bundesanwaltschaft ermittelt seit rund drei Jahren gegen Darkazanli wegen Mitgliedschaft in einem terroristischen „Logistik-Netzwerk“. Eine Anklage gab es mangels hinreichenden Tatverdachts bislang allerdings nicht, auch keinen deutschen Haftbefehl.

Die deutsche Ehefrau Darkazanlis hatte Ende 2004 in einem Interview mit dem Magazin „Spiegel“ gesagt, ihr Mann habe mit Al Qaida nichts zu tun. Er werde „zum Sündenbock gemacht“. Ein Foto, das Darkazanli als Kämpfer mit einer Kalaschnikow zeigen soll, müsse eine Fotomontage sein. „Mein Mann hat einen edlen Charakter, er ist ein sanftmütiger Mensch.“

(Siehe auch: Wann darf ein Deutscher ausgeliefert werden?)

(AZ: 2 BvR 2236/04 - Urteil vom 18. Juli 2005)



Text: FAZ.NET mit Berichten von AFP, dpa, ddp, AP
Bildmaterial: AP, picture-alliance/ dpa/dpaweb

 
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