Zukunft der EU

Zieht Brüssel die Daumenschrauben an?

Von Michael Stabenow, Brüssel

01. Juni 2005 Großbritannien und andere EU-Staaten müssen auch nach einer Ablehnung des europäischen Verfassungsvertrags durch die Niederlande am Ratifizierungsverfahren festhalten. Diese Auffassung hat der Vorsitzende des Verfassungsausschusses des EU-Parlaments, Jo Leinen (SPD), gegenüber der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vertreten.

Leinen beruft sich auf Völkerrechtler und verweist auf Artikel 18 des Wiener Übereinkommens von 1969 über das Recht der Verträge. Es verpflichtet Staaten, die einen völkerrechtlichen Vertrag unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben, „sich aller Handlungen zu enthalten, die Ziel und Zweck eines Vertrags vereiteln würden“.

Überlegungen auch in der Kommission

Auch in der Europäischen Kommission gibt es Überlegungen, den Druck zur Fortsetzung des Ratifizierungsverfahrens unter Hinweis auf das Wiener Übereinkommen zu verstärken. Hintergrund sind Befürchtungen, Großbritannien könne nach Ablehnung des Vertrags durch Frankreich und die Niederlande von sich aus auf die Ratifizierung verzichten oder versuchen, zumindest im Kreis der EU-Partner eine entsprechende Vereinbarung zu erreichen.

Eine Erklärung der Staats- und Regierungschefs der EU, die dem Ende Oktober in Rom unterzeichneten Verfassungsvertrag beigefügt worden ist, sieht vor, daß sie für den Fall von Schwierigkeiten bei der Ratifizierung, vor Ende 2006 damit „befaßt“ werden. Dies gilt dann, wenn bis zu diesem Zeitpunkt mindestens 20 der 25 EU-Staaten (vier Fünftel) den Vertrag ratifiziert haben und in mehreren Staaten Probleme aufgetreten sind.

„Kein Sonderstatus für Gründungsmitglieder“

Ein Sprecher der Kommission - Hüterin des EU-Rechts - bekräftigte, daß sich aus der Erklärung zwar eine politische, aber keine rechtsverbindliche Verpflichtung für die EU-Staaten ableiten lasse, das Ratifizierungsverfahren unabhängig vom Votum anderer Mitgliedstaaten wie geplant durchzuziehen. In der Kommission wird jedoch Leinens Auffassung geteilt, daß die Wiener Konvention eine ungleich größere Verbindlichkeit als die in Rom angenommenen Erklärung besitze; es sei aber dennoch ungewiß, inwieweit sich die EU-Partner davon leiten ließen, hieß es.

Leinen dagegen sieht im Wiener Übereinkommen auch ein Instrument für eine „Neugründung“ und den Übergang von der herkömmlichen Gemeinschaft zu einer „Verfassungsunion“. Es sei nicht ausgeschlossen, daß Frankreich sich diesem Schritt nach einer zweiten Abstimmung anschließen könne. Das negative Votum vom Sonntag belege allerdings, daß alle Staaten gleichgestellt seien. „Es gibt keinen Sonderstatus mehr für Gründungsmitglieder“, sagte Leinen.

Text: Frankfurter Allgemeine Zeitung

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