Der Kompromiss

Die Grundzüge des neuen EU-Vertrags

24. Juni 2007 Ein neues Abstimmungsverfahren, aus Außenbeauftragtem und Außenkommissar wird der Außenminister für die EU und die Grundrechtecharta tritt in Kraft: Die Grundzüge des neuen EU-Vertrags.

Verfahren:

Nach der Einigung der Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union in Brüssel auf die Grundzüge für einen neuen EU-Vertrag beginnt nun der Feinschliff. Mit der Ausarbeitung der Details wird die sogenannte Regierungskonferenz beauftragt, die immer tagt, wenn es in der EU um die Änderung von Verträgen geht. Viel Zeit bleibt nicht: Die Konferenz soll ihre Arbeit bis Ende des Jahres abschließen, damit der Vertrag rechtzeitig vor der Europawahl 2009 ratifiziert werden und in Kraft treten kann.

Keine Verfassung:

Der Ausdruck „Verfassung“ kommt in dem Text nicht mehr vor, auf die Nennung von Fahne und Hymne als EU-Symbole wird verzichtet. Fahne und Hymne werden gleichwohl wie bisher weiter verwendet.

Stimmrechte:

Das Abstimmungsverfahren wird geändert. Mit Rücksicht auf Polen soll das Prinzip der „doppelten Mehrheit“ aber erst vom Jahr 2014 an eingeführt werden - mit einer Übergangsfrist bis 2017. Erst danach erfordern EU-Beschlüsse eine Mehrheit von 55 Prozent der Staaten, die 65 Prozent der Bevölkerung umfassen müssen.

Außenpolitik:

Die EU bekommt erstmals in ihrer Geschichte einen Außenminister, der aber mit Rücksicht auf Großbritannien so nicht heißen darf. Er nennt sich daher „Hoher Repräsentant der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik“. In seinem Amt werden die Funktionen des bisherigen EU-Außenbeauftragten und des EU-Außenkommissars gebündelt.

Präsident:

Der Europäische Rat soll für jeweils zweieinhalb Jahre von einem Präsidenten geleitet werden. Die Präsidentschaft des normalen Ministerrates rotiert weiterhin alle sechs Monate zwischen den Staaten.

Grundrechtecharta:

Die im Jahr 2000 beschlossene Grundrechtecharta der EU wird rechtsverbindlich. Sie taucht in dem Vertragsentwurf aber nicht mehr als Text auf, sondern nur in einem Verweis. Die Charta besteht aus 54 Artikeln. In sieben Kapiteln werden die Würde des Menschen, Freiheit, Gleichheit, Solidarität, Bürgerrechte und justitielle Rechte behandelt. Das Dokument orientiert sich an der vor 50 Jahren verfassten Europäischen Menschenrechtskonvention, enthält aber auch neue Rechte, etwa beim Datenschutz oder beim Verbot des Klonens zu Fortpflanzungszwecken. Aufgenommen wurden auch soziale Rechte und das Recht auf unternehmerische Freiheit.

Ausnahmeregelungen führen dazu, dass die Bestimmungen der Charta in keiner Weise die britische Rechtsprechung beeinflussen können. Auch Polen ließ eine Erklärung einfügen, wonach die Grundrechtecharta nicht das Recht der Mitgliedstaaten beeinträchtige, im Bereich der öffentlichen Moral, des Familienrechts und bei der Achtung der menschlichen physischen und moralischen Integrität Gesetze zu verabschieden.

Gelb-rote Karte:

Dem Drängen der Niederländer auf mehr Kontrollrechte der nationalen Parlamente gegenüber der EU-Kommission wurde nachgegeben. Die EU-Kommission muss demnach ihre Gesetzesvorschläge überprüfen und stichhaltig begründen, wenn dies mehr als die Hälfte der nationalen Parlamente verlangt, der Kommission also die gelbe Karte zeigt. Im Extremfall kann dies dazu führen, dass ein Gesetzesprojekt der Kommission zu Fall gebracht wird.



Text: F.A.S.
Bildmaterial: AP

 
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