EU-Verfassung

Die wichtigsten Neuerungen: Ein Präsident, ein Außenminister

29. Oktober 2004 Der in Rom von den Staats- und Regierungschefs feierlich unterzeichnete „Vertrag über eine Verfassung für Europa“ überträgt der EU Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung gemeinsamer Ziele. Er ersetzt die bisher geltenden europäischen Verträge durch einen Text.

Neu ist das Amt eines Präsidenten des Europäischen Rates. Er oder sie wird von den Staats- und Regierungschefs mit qualifizierter Mehrheit für zweieinhalb Jahre (und höchstens fünf) gewählt. Das System des alle sechs Monate unter den Mitgliedstaaten rotierenden Ratsvorsitzes hat ausgedient. Der Präsident des Europäischen Rates soll die Treffen der Staats- und Regierungschefs vorbereiten, leiten, sich um Konsens bei den Entscheidungen bemüht und für mehr Kontinuität sorgen.

Neu ist auch das Amt eines Außenministers der Europäischen Union. Seine Stellung wird im Vergleich zum bisherigen Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik deutlich gestärkt. Mit einem „zweiten Hut“ ist der Außenminister zugleich einer der Vizepräsidenten der Europäischen Kommission und auch dort für die äußeren Beziehungen zuständig.

Diese Verknüpfung zwischen dem Ministerrat und der Kommission mit ihrem gewaltigen bürokratischen Apparat und ihren Finanzmitteln ist in der neuen Struktur einzigartig. Der EU-Außenminister führt den Vorsitz im Rat der Außenminister und erhält damit größere Gestaltungsmöglichkeiten. Er wird sich außerdem auf einen von Beamten des Rates, der Kommission und der Mitgliedstaaten zu bildenden europäischen diplomatischen Dienst stützen können.

Bei der Ernennung des Kommissionspräsidenten und der einzelnen Kommissare - bis 2014 gilt das Prinzip „ein Land, ein Kommissar“, danach ist eine Verkleinerung des Kollegiums auf 18 Mitglieder vorgesehen - kommt ein Verfahren zur Anwendung, das dem jetzt erstmals angewandten ähnlich ist: Das Europäische Parlament wählt den Kommissionspräsidenten auf Vorschlag der Staats- und Regierungschefs, die mit qualifizierter Mehrheit entscheiden und das Ergebnis der Europawahl zu berücksichtigen haben. Der Kommissionspräsident sucht sich die Mitglieder seiner Kommission aus den drei Personalvorschlägen jedes Mitgliedstaates und stellt sich dann gemeinsam mit dem ganzen Kollegium einem Zustimmungsvotum im Parlament.

Die Rolle des Europäischen Parlaments wird durch die Verfassung gestärkt. Obwohl es auch künftig kein Initiativrecht bei der Gesetzgebung hat, wird seine Macht durch ein ausgeweitetes Mitentscheidungsverfahren - etwa auf dem Gebiet der Innen- und Rechtspolitik - deutlich gestärkt. Auf diesen Gebieten der Gesetzgebung sind Mitgliedstaaten und Parlament gleichberechtigt und haben dasselbe Gewicht.

Über Entscheidungen mit „qualifizierter Mehrheit“, die in einer Union mit 25 oder mehr Mitgliedern die Handlungsfähigkeit sichern sollen, wurde bei den Verfassungsberatungen bis zuletzt am heftigsten gestritten. Dabei ging es einerseits um die Politikfelder, über die im Rat mit qualifizierter Mehrheit entschieden werden kann, und andererseits um die Gewichtung der Stimmen aller Mitgliedstaaten bei einer Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit.

Nach dem schließlich von allen Mitgliedstaaten akzeptierten System der „doppelten Mehrheit“ gilt ein Beschluß als angenommen, wenn dafür 55 Prozent der Mitgliedstaaten gestimmt haben und zugleich mindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung repräsentiert sind.

Auch in der Wirtschaftspolitik werden der EU durch die Verfassung zusätzliche Kompetenzen übertragen, obwohl die Mitgliedstaaten sie nicht vollständig abtreten. Die Zusammenarbeit der Staaten, die den Euro eingeführt haben, wird gestärkt, die Gruppe der Finanzminister des Euro-Raums aufgewertet. Beim Stabilitäts- und Wachstumspakt wird die Feststellung eines übermäßigen Defizits von der Kommission vorgeschlagen; die Finanzminister können diesen Vorschlag nur noch einstimmig ablehnen.



Text: Bc.; Frankfurter Allgemeine Zeitung, 30.10.2004
Bildmaterial: dpa

 
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