Eine Karlsruher Entscheidung über den Vertrag von Lissabon noch vor der Europawahl - was wäre das für ein Signal gewesen. Doch es war bald klar, dass der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts nicht bis zum 7. Juni fertig sein würde. Zum einen lassen sich die Karlsruher Richter von solchen äußeren Ereignissen in der Regel nicht beeinflussen. Zum anderen zeigte sich - wie nicht anders zu erwarten - dass dieses Mammutverfahren viel Zeit in Anspruch nehmen würde. Und außerdem: Eine Entscheidung kurz vor der Europawahl hätte durch eine verknappte Wiedergabe einzelner Passagen sehr leicht instrumentalisiert werden können.
Volle zwei Tage hatte das Gericht Mitte Februar mündlich verhandelt. Schon zuvor hatten sich die acht Richter unter Vorsitz von Vizepräsident Andreas Voßkuhle und mit dem Berichterstatter Udo Di Fabio - mehr noch als in anderen Verfahren - eingehend mit der Sache befasst, was man auch in der mündlichen Verhandlung merkte. Hier wollte sich niemand eine Blöße geben.
Schließlich geht nicht nur nach Ansicht der Antragsteller es um eine grundlegende Entscheidung: So hat etwa nach Ansicht des CSU-Bundestagsabgeordneten Gauweiler die europäische Integration eine Grenze erreicht - sowohl mit Blick auf die souveräne Staatlichkeit Deutschlands als auch hinsichtlich des Demokratieprinzips. Das Recht des Abgeordneten auf Mitwirkung werde durch eine Aushöhlung der Aufgaben des Bundestages verletzt.
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in der mündlichen Verhandlung auch damit befasst, dass die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsrechte auf eine Europäische Union übertragen darf, die nicht demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht.
Jeder Bürger hat einen Anspruch darauf, dass die in Deutschland ausgeübte Hoheitsgewalt demokratisch legitimiert ist. Die staatliche Souveränität sehen die Beschwerdeführer dadurch verletzt, dass die EU mit dem Vertrag von Lissabon ihre Zuständigkeit weit ausdehnt: So sollen die Innen- und Rechtspolitik vergemeinschaftet werden.
So fragte der Senat auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und mit breiter Mehrheit nach: Warum muss die Union auch noch Kompetenzen für das Strafrecht bekommen? Und die Karlsruher Richter ließen sich keineswegs damit zufriedenstellen, dass Bundesinnenminister Schäuble vor allem auf seine fehlende Ressortzuständigkeit verwies.
Zwar möge die Union künftig nur die Befugnis zur Regelung grenzüberschreitenden (Straf-) Rechts haben, doch wie sei das etwa mit Sterbehilfe als Dienstleistungsfreiheit. Es ist demnach zu erwarten, dass der Zweite Senat in seinem Urteil sicherstellt, dass wichtige Grundprinzipien des deutschen Strafrechts auch künftig beachtet werden.
Und dass Bundestag sowie Bundesrat, die in Karlsruhe teils recht defensiv auftraten, weiterhin eine Kontrolle ausüben. Die ist zwar jetzt schon vorgesehen. Doch immer noch hallt das Verfahren zum europäischen Haftbefehl nach, in dem Bundestagsabgeordnete gesagt hatten, sie müssten europäisches Recht eins zu eins in deutsches Recht überführen.
Im Bundesverfassungsgericht ist zwar durchaus registriert worden, dass das Haftbefehls-Verfahren einen großen erzieherischen Wert hatte. Doch werden sich die Verfassungsrichter wohl nicht die Gelegenheit entgehen lassen, die parlamentarische Kontrolle in europäischen Angelegenheiten weiter zu stärken.
Mit bloßen Warnhinweisen, die dann nicht beachtet werden, wird man sich wohl nicht begnügen. Und es ist damit zu rechnen, dass das Bundesverfassungsgericht weiterhin das letzte Wort im europäischen Integrationsprozess für sich in Anspruch nimmt.
So hatten Bundestag und Bundesregierung in Karlsruhe vorgetragen, es sei dem deutschen Recht fremd, dass jeder Bürger die Möglichkeit habe, mutmaßliche Kompetenzverlagerungen unter Berufung auf das Wahlrecht zum Bundestag anzugreifen - genau das aber hatte der Zweite Senat im Maastricht-Urteil entschieden.
Entsprechend kritisch fragte denn auch der Senatsvorsitzende, Vizepräsident Andreas Voßkuhle, in der mündlichen Verhandlung zum Lissabon-Vertrag nach, ob er denn etwa als Bürger abwarten solle, bis Deutschland sich völkerrechtlich gebunden habe und er von konkreten Maßnahmen betroffen sei. Auch künftig wird also wohl jeder Bürger gegen deutsche Zustimmungsakte klagen können, um klären zu lassen, ob dem Demokratieprinzip und dem Grundsatz souveräner Staatlichkeit noch genügt wird.
Bemerkenswert war gewiss auch für die Verfassungsrichter, dass die Prozessvertreter von Bundestag und Bundesregierung das Verfassungsgericht ausdrücklich zum Einschreiten aufgefordert hatten, sollten europäische Organe außerhalb ihrer Kompetenzen handeln.
Die übermittelte Botschaft mag lauten, es wäre politischer Wahnsinn, den Vertrag von Lissabon scheitern zu lassen. Aber Regierung und Parlament stellen sich auf strikte Karlsruher Vorgaben ein und sind bereit, ihnen zu folgen. Dem Europäischen Gerichtshof vertraut man dagegen offenbar nicht so sehr, als dass man sein Schicksal nur in seine Hände legen würde.
Also kann es darauf hinauslaufen, dass das Bundesverfassungsgericht eine Zustimmung Deutschlands zum Vertrag von Lissabon nur unter strengen Auflagen erteilt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in dem Vertrag flexible Klauseln enthalten sind.
Karlsruhe wird wohl sicherstellen, dass eine europäische Weiterentwicklung nicht ohne das deutsche Parlament geschehen kann, dass Kompetenzerweiterungen ohne parlamentarische Mitwirkung ausgeschlossen sind.
Der Zweite Senat wird sich in seinen langen und intensiven Beratungen in diesem auch für die Richter einzigartigen Verfahren um eine möglichst breite Mehrheit unter den Richtern bemüht haben. Das dürfte die Akzeptanz des Urteils stärken, das am 30. Juni verkündet wird.
Text: F.A.Z.
Bildmaterial: AP