Europäische Union

Bestimmungen des Reformvertrags

Von Nikolas Busse

Europäische Kommission: Zahl der Kommissare auf 18 gesenkt

Europäische Kommission: Zahl der Kommissare auf 18 gesenkt

19. Oktober 2007 Europäischer Rat: Hier wird es künftig einen Präsidenten geben, der auf zweieinhalb Jahre gewählt ist. Er leitet die Sitzungen der Staats- und Regierungschefs und bereitet sie vor. Die halbjährlich zwischen den Mitgliedstaaten rotierenden Präsidentschaften werden aufgegeben. In den Räten der Fachminister wird allerdings weiterhin alle sechs Monate ein anderes Land den Vorsitz führen. Im Allgemeinen Rat (Außenminister) leitet der Außenbeauftragte die Zusammenkünfte.

Außenbeauftragter: Das Amt des Außenbeauftragten der EU wird mit dem des EU-Außenkommissars zusammengeführt. Bisher hat der Außenbeauftragte die EU diplomatisch im Auftrag der Regierungen vertreten, während der für die EU-Außenbeziehungen zuständige Kommissar insbesondere die Finanzhilfen für Drittstaaten verwaltete.

Parlament: Von 2009 an hat das Europäische Parlament 750 Sitze. Sie werden künftig degressiv-proportional vergeben, so dass jeder Abgeordnete eines bevölkerungsreicheren Mitgliedstaats mehr Bürger vertritt als jeder Abgeordnete eines bevölkerungsärmeren Staats, zugleich aber kein bevölkerungsärmerer Staat über mehr Sitze verfügt als ein bevölkerungsreicherer Staat. Deutschland erhält mit 96 Sitzen am meisten Sitze, Malta mit sechs am wenigsten. Das Mitentscheidungsverfahren wird zur Regel, das heißt, Parlament und Rat entscheiden gemeinsam über europäische Gesetze.

Europäische Kommission: Die Zahl der Kommissare wird bis 2014 von derzeit 27 auf 18 gesenkt. Dann wird nicht mehr jedes Land einen Kommissar in Brüssel stellen. Der Präsident der Kommission wird – auf Vorschlag des Europäischen Rates – vom EU-Parlament gewählt.

Doppelte Mehrheit: Von 2014 an entscheiden die Mitgliedstaaten im Rat mit doppelter Mehrheit. Danach gilt ein Beschluss als angenommen, wenn eine Mehrheit 55 Prozent der Mitgliedstaaten und 65 Prozent der Bevölkerung der EU ausmacht. In Streitfällen können sich Mitgliedstaaten noch bis 2017 auf den bisher geltenden Nizza-Vertrag berufen, der höhere Hürden für eine Mehrheitsentscheidung festlegt. Außerdem kann eine kleine Gruppe von Staaten die Aufschiebung eines Mehrheitsbeschlusses verlangen (Ionnanina-Klausel).

Kompetenzen/Subsidiarität: Die Zuständigkeiten in der EU werden klar festgelegt (ausschließliche, geteilte und unterstützende Zuständigkeit) und zwischen der Union und den Mitgliedstaaten aufgeteilt. Eine Mehrheit der nationalen Parlamente kann innerhalb von acht Wochen gegen beabsichtigte Rechtsakte der EU Einspruch erheben, falls sie einen Verstoß gegen nationale Kompetenzen sieht.

Innen- und Rechtspolitik: Die EU wird künftig eine gemeinsame Politik (mit Mehrheitsentscheidungen) auf den Gebieten Asyl, Einwanderung und Kontrolle der Außengrenzen betreiben sowie die Justiz- und Polizeizusammenarbeit ausweiten. Unter anderem sollen erste Schritte auf dem Weg zu einer europäischen Staatsanwaltschaft unternommen werden. Staaten wie Großbritannien können der Innen- und Justizzusammenarbeit fernbleiben.

Verteidigungspolitik: Die EU wird künftig eine gemeinsame Verteidigungspolitik (teilweise mit Mehrheitsentscheidungen) betreiben. Auf diesem Gebiet ist eine verstärkte Zusammenarbeit möglich, an der nur ein Teil der Mitgliedstaaten teilnimmt.

Grundrechtecharta: Die Grundrechtecharta wird durch einen Verweis im Lissabonner Vertrag verbindlich. Das gilt grundsätzlich nicht für Länder wie Großbritannien und Polen.

Austritt: Über eine Bestimmung zum freiwilligen Austritt wird erstmals eine rechtliche Möglichkeit geschaffen, die es einem Mitgliedstaat erlaubt, die EU wieder zu verlassen.

Text: F.A.Z.
Bildmaterial: Daniel Pilar

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