FAZ.NET-Spezial

Es darf keine Immunität für Sportler geben

Von Markus Hauptmann

10. August 2006 Staatliche Ermittlungserfolge in Frankreich, den Vereinigten Staaten, Italien und zuletzt Spanien sowie immer neue Berichte über international tätige Dopingnetzwerke haben in bisher nicht bekanntem Umfang die Forderung nach einer Anti-Doping-Gesetzgebung in Deutschland befördert.

Bereits im März 2004 hatte der damalige Präsident des Deutschen Sportbundes (DSB), Manfred von Richthofen, eine mit Experten besetzte Rechtskommission des Sports gegen Doping (ReSpoDo) beauftragt, konkrete Vorschläge an den Gesetzgeber mit dem Ziel der besseren Verhinderung, Aufdeckung und Ahndung von Dopingdelikten im Sport zu entwickeln. Der von der Kommission im Juni 2005 vorgestellte Abschlußbericht empfahl ein Bündel gesetzlicher Maßnahmen, darunter auch schärfere Strafgesetze.

Fan-Forderung

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Danach soll auch der Besitz von anabolen Steroiden und ähnlichen Dopingsubstanzen im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unter Strafe gestellt werden, wenn diese - was nach ersten Untersuchungen naheliegt - in Gesundheitsschädlichkeit und Abhängigkeitspotential Cannabis oder ähnlichen verbotenen Drogen vergleichbar sind. Eine etwaige Strafbarkeit soll sowohl den Sportler als auch das "Umfeld" (Trainer, Ärzte, Berater, Betreuer, Sponsoren et cetera) erfassen. Die Vorschläge der ReSpoDo hatte der DSB weitgehend als Handlungsaufforderungen übernommen und an den Gesetzgeber weitergeleitet.

Ein weiteres Jahr später haben die Erfahrungen, besser wohl die staatlichen Ermittlungen, gezeigt, daß Doping offenbar noch verbreiteter ist, als man es bisher gemeinhin wahrhaben wollte. Es setzt sich die Erkenntnis durch, daß der Sport alleine das massive Dopingproblem nicht in den Griff bekommen kann: Dopingkontrolleure, Wissenschaftler und Sportfunktionäre sind trotz erheblich verbesserter internationaler und nationaler Anti-Doping-Regeln und Kontrollmethoden noch nicht einmal in der Lage, die bestehenden, offenbar hochentwickelten Dopingstrukturen offenzulegen, geschweige denn zu zerstören.

Wegen dieser unausweichlichen Einsicht heißt das Schlagwort in der gegenwärtigen Debatte: Sport und Staat! Mit "Staat" sind dabei der Gesetzgeber und die staatlichen Verfolgungsorgane (Polizei und Staatsanwaltschaft) gemeint, die nur auf gesetzlicher Grundlage tätig werden können. Die Aufforderung, Sportverbände, Nationale Anti-Doping-Agentur (Nada) und staatliche Stellen sollte im Kampf gegen Doping "arbeitsteilig zusammenwirken", hat auch der Gründungspräsident des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB), Thomas Bach, aufgegriffen. Gegen diese abstrakte Aufforderung, Sport und Staat müßten zusammenwirken, kann niemand ernsthaft etwas einwenden; nur, wie so häufig in der zumeist unübersichtlichen Anti-Doping-Diskussion, kommt es entscheidend darauf an, was darunter konkret verstanden und umgesetzt wird.

Besonders bei der Frage, wer für welche Dopingdelikte wie bestraft werden soll, gibt es ganz erhebliche Meinungsunterschiede. Bach und die Befürworter seiner Ansichten wollen den Sportler selbst rein sportrechtlich mit Dopingkontrollen verfolgen und durch Sportgerichte sanktionieren, das heißt sperren; Trainer, Ärzte, Berater und Betreuer sollen statt dessen mit schärferen Strafgesetzen von Polizei und Staatsanwaltschaft gestellt und von staatlichen Strafgerichten bestraft werden. Es ist aber zweifelhaft, ob dieser Ansatz zu dem beschworenen Zusammenwirken von Sport und Staat und einer effektiven Dopingbekämpfung führt und ob er gesetzgeberisch überhaupt umsetzbar ist. Vielmehr bedarf es zusätzlicher Strafgesetze, die einheitlich alle Beteiligten der professionell und kommerziell tätigen Dopingnetzwerke, also auch den Sportler, erfassen; denn der Sportler ist dessen notwendiger Bestandteil und nicht selten auch dessen treibende Kraft.

Derzeit gibt es eine einzige Regelung im Arzneimittelgesetz (AMG), die insbesondere den Handel und die Drittanwendung, nicht aber den bloßen Besitz oder den Gebrauch von Dopingmitteln unter Strafe stellt. Diese Vorschrift differenziert nicht zwischen Sportler und Umfeld, sondern bestraft denjenigen, der mit Dopingmitteln handelt oder sie bei anderen anwendet.

"Totes Recht"

Die nunmehr seit fast acht Jahren bestehende Vorschrift hat sich in der Praxis - überspitzt, wenn auch zutreffend bezeichnet - als "totes Recht" erwiesen; dies belegen Studien des Bundesgesundheitsministeriums (2003) und der Nada (2004), die Sichtung der wenigen bislang ergangenen Urteile sowie deutliche Aussagen aus der Staatsanwaltschaft. Die Erwischten berufen sich auf den straflosen Eigengebrauch der gefundenen Dopingmittel, Athleten und Verbände zeigen aus Furcht vor sportrechtlichen Sanktionen niemanden an, die Staatsanwälte beginnen mangels hinreichenden Tatverdachts nicht zu ermitteln, eine Telefonüberwachung oder der Einsatz verdeckter Ermittler wegen des Verdachts des Dopinghandels ist gesetzlich ohnehin unzulässig.

Wer bei diesem Befund der gegenwärtigen Gesetzeslage lediglich von einem "Vollzugsdefizit" spricht, den absoluten Ausnahmefall "Springstein" als lobendes Beispiel anführt und lediglich spezialisierte Schwerpunktstaatsanwaltschaften fordert, der geht an der Realität vorbei. Schwerpunktstaatsanwaltschaften gegen die Dopingnetzwerke zu stellen macht nur Sinn, wenn dann auch Straftatbestände in Betracht kommen, die - wie bei organisierten Korruptions- und Drogenfällen - den Einsatz aller offenen und verdeckten Ermittlungsmethoden nach der Strafprozeßordnung erlauben.

Notwendig sind demnach erweiterte und schärfere Straftatbestände, die für Polizei und Staatsanwaltschaft verfolgungsfähig und -würdig sind. Dazu gehört die Aufnahme des gewerbs- und bandenmäßigen Dopinghandels mit höheren Strafen, ferner die Einführung der Strafbarkeit des - viel leichter als der Handel nachweisbaren - Besitzes von klar definierten Dopingsubstanzen (insbesondere Anabolika), wie dies auch in Schweden, den Vereinigten Staaten, Großbritannien und Italien der Fall ist. Zwar hat die ReSpoDo zunächst ein pharmakologisches Gutachten über die Gefährlichkeit von Anabolika empfohlen, das bis heute nur leider niemand in Auftrag geben und bezahlen will; wer aber schon einmal die Begründung für das Dopingopferhilfegesetz zu den erschreckenden gesundheitlichen Folgen anaboler Steroide gelesen hat, der wird kaum daran zweifeln, daß deren Gefährlichkeit und deren Abhängigkeitspotential mit Cannabis und Kokain vergleichbar sind, deren Besitz nach dem BtMG strafbar ist. In den Taschen von Trainern und Sportärzten haben solche Dopingmittel genausowenig etwas zu suchen wie bei Sportlern. Deshalb ist auch kein Grund ersichtlich, den Sportler von einer solchen Besitzstrafbarkeit auszunehmen, sein Umfeld aber für dasselbe Delikt zu bestrafen. Der Zweck und die Systematik der Spezialgesetze (AMG und BtMG) und auch allgemeine verfassungsrechtliche Erwägungen lassen es als nicht vertretbar erscheinen, die in Betracht kommenden Straftatbestände als Sonderdelikte nur auf die Personen des Umfeldes zu erstrecken, aber den Sportler für dieselbe Tat straffrei zu stellen. Dies würde erst recht für den von der bayerischen Justizministerin wieder in die Diskussion gebrachten Straftatbestand des "Sportbetruges" gelten, bei dem der Sportler als Täter sogar im Mittelpunkt steht.

Der Hinweis von Thomas Bach, die sportrechtliche Sanktion des Sportlers sei viel einfacher und schneller durchsetzbar und treffe den Sportler wegen der Sperre härter, ist nicht überzeugend. Zunächst gilt es klarzustellen, daß sich Sport- und Kriminalstrafe nicht ausschließen, sondern nebeneinanderstehen können. Deshalb ist es irreführend, wenn der Eindruck erweckt wird, der Sportler könne nur entweder sportrechtlich oder strafrechtlich belangt werden. Die sport- und verbandsrechtlichen Regelwerke bleiben unberührt. Das Sportrecht mit der erleichterten Verschuldensvermutung nach einer positiven Dopingprobe soll Siege aberkennen und Trainings- und Wettkampfsperren aussprechen: Ob dies tatsächlich schneller geht als ein Strafverfahren, wie Bach hervorhebt, ist schon deshalb zweifelhaft, weil der Sportler, wie im Fall Dieter Baumann, nach der Verbandsgerichtsentscheidung den Weg vor die ordentlichen Zivilgerichte mit mehreren Instanzen einschlagen kann. Zudem soll das angeblich so langsame Strafverfahren die angeblich so schnelle Sportsanktion und ihre Wirkung im In- und Ausland ja nicht verhindern, sondern unberührt bestehenlassen. Geht es hingegen um eine Dopingstraftat, ist der Vorsatz des Sportlers genauso wie der des Trainers oder Arztes zur vollen Überzeugung des Gerichts nachzuweisen. Dieses rechtsstaatliche Verfahren schützt zunächst die Beschuldigten. Entscheidend ist doch aber, daß von Anfang an Ermittlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft stattfinden, die auch den Sportler mit einbeziehen können.

Hintermänner gesucht

In aller Regel gehen die ersten Verdachtsmomente vom gedopten oder dopenden Sportler aus; nur den förmlich beschuldigten Sportler kann die Staatsanwaltschaft zu einer Vernehmung laden, die trotz der Möglichkeit einer Aussageverweigerung aufgrund des faktischen Rechtfertigungsbedürfnisses zu einer Aussage und hinreichenden Beweisen gegen sein Umfeld führen kann. Mit dem Sportler als potentiellem Täter besteht außerdem ein wesentlich umfangreicheres und effektiveres Ermittlungsinstrumentarium zur Aufdeckung des Dopingnetzwerkes, als wenn der Sportler Immunität genießen würde. Wenn dann noch Aussagen des Sportlers über seine Hintermänner mit Hilfe von bestehenden oder neuen Kronzeugenregelungen zu erheblicher Strafminderung oder sogar Straffreiheit des Sportlers führen können, hat er auch einen positiven Anreiz zur wahrheitsgemäßen Aussage, ganz im Gegensatz zum sportrechtlichen Verfahren, bei dem er wenig gewinnen kann und deshalb regelmäßig leugnet oder schweigt.

Häufig wird es für den Sportler bei einem ersten Strafverfahren ohnehin nur um Geldstrafen auf der Basis von an seinem Verdienst orientierten Tagessätzen gehen, nicht um Gefängnisstrafen (zur Bewährung), wie von Bach unterstellt; allerdings sollte auch die Stigmatisierung des Beschuldigten in der Öffentlichkeit durch eine strafrechtliche Verurteilung im Vergleich zu einer Sperre nicht unterschätzt werden.

Der Sportler muß also auch Subjekt von staatlichen Ermittlungen sein können, um das übrige Netzwerk identifizieren und überführen zu können. Wenn nun Thomas Bach vorschlägt, daß Sport und Staat jeweils das tun sollen, was sie effektiver können, und daraus ableitet, der Sport sei für die Ermittlungen gegen den Sportler zuständig, muß er sich fragen lassen, was Dopingkontrolleure und Sportfunktionäre in bezug auf den organisiert und professionell dopenden Sportler wirklich ermitteln, verfolgen und aufklären können oder in der Vergangenheit aufgeklärt haben. Mit Blick auf die in die Skandale Balco, Olympische Winterspiele Turin oder den Radsportskandal verwickelten Sportler liegt die Antwort auf der Hand: nichts.

Die Aufdeckung der heutigen professionellen und kommerziellen Dopingnetzwerke, zu denen auch der Sportler gehört, kann und muß von denjenigen erwartet und geleistet werden, die auf dem Gebiet der (verdeckten) Ermittlungen Profis sind und die Überwachungs- und Ermittlungsmethoden beherrschen und auch anwenden dürfen, nämlich Polizei und Staatsanwaltschaft. Eine "Arbeitsteilung", wonach der Sport gegen den Sportler ermittelt und der Staat gegen sein wie auch immer zu definierendes und zu findendes Umfeld vorgeht, kann es deshalb in der realen Dopingwelt nicht geben. Der Vorschlag einer solchen "Arbeitsteilung" von Thomas Bach würde im Ergebnis gerade nicht auf die bestmögliche und effektivste Unterstützung des Sports durch den Staat mit dem ihm zur Verfügung stehenden Instrumentarium hinauslaufen.

Arbeitsteiliges Vorgehen von Sport und Staat im Sinne eines gemeinsamen und sich ergänzenden Verfolgens, Aufdeckens und Sanktionierens sind angesichts der gesellschaftlichen Bedeutung und Vorbildfunktion des Leistungssports einerseits und seines drohenden Verlustes an Glaubwürdigkeit andererseits dringender denn je. Die dafür notwendigen, bereits gut vorbereiteten gesetzlichen Grundlagen gilt es zu entwickeln und zu beschließen. Die verfassungsrechtliche Autonomie des Sports wird durch eine solche den Sportler und sein Umfeld umfassende Anti-Doping-Gesetzgebung nicht beeinträchtigt, sondern dessen Integrität geschützt. Ob die notwendigen (straf)gesetzlichen Regelungen durch ein in sich geschlossenes Anti-Doping-Gesetz oder ein Artikelgesetz, also Neuregelungen in den vorhandenen Gesetzen, implementiert werden, ist mittlerweile - wie auch Bach zu Recht meint - eher eine Frage des Symbolgehalts und der Technik.

Der Autor ist Rechtsanwalt und Partner einer internationalen Wirtschaftskanzlei, war seit dem Jahr 2000 Mitglied der Gemeinsamen Anti-Doping-Kommission des Deutschen Sportbundes und des Nationalen Olympischen Komitees (ADK), gehört der Nationalen Anti-Doping-Agentur (Nada) seit ihrer Gründung im Jahre 2002 als Vorstandsmitglied an und war 2004/2005 Vorsitzender der Rechtskommission des Sports gegen Doping (ReSpoDo).

Text: F.A.Z., 08.08.2006, Nr. 182 / Seite 29
Bildmaterial: dpa, F.A.Z.-Greser&Lenz

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