Von Jochen Zenthöfer
16. Dezember 2006 Ob die Richter des Europäischen Gerichtshofs bei der Formulierung ihrer Entscheidung die eigene Ferienplanung im Sinn hatten, ist nicht bekannt. In der Begründung ihres Urteils über Urlaub und Arbeitszeit (Aktenzeichen C-124/05) stellen sie klar: "Der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub ist als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Gemeinschaft anzusehen, von dem nicht abgewichen werden darf." Der Arbeitgeber dürfe dem Mitarbeiter sein Mindestmaß an Freizeit nicht abkaufen. Ein solches Angebot - statt Urlaub eine Entschädigung - widerspreche der europäischen Arbeitszeitrichtlinie, denn es könnte den Anreiz schaffen, auf die dringend nötige Erholung zu verzichten.
Urlaub darf nicht durch Vergütung ersetzt werden
Die Richtlinie 2003/88/EG regelt die Arbeitszeit in ganz Europa. Danach hat jeder Arbeitnehmer von Lissabon bis Warschau Anrecht auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen. Der darf - außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Ausgangspunkt des Streits vor dem EuGH war eine Broschüre, die das niederländische Sozialministerium Anfang 2001 herausgegeben hatte. Sie wurde unter dem Titel "Neue Urlaubsgesetzgebung: mehr Raum für Maßarbeit" landesweit verteilt. Darin war zum Thema "Urlaubstage abkaufen" folgendes zu lesen: "Kann ein Arbeitnehmer im Tausch gegen seine aufgesparten Urlaubstage Geld erhalten? Ja, aber ... Zusätzliche Urlaubstage dürfen jetzt abgekauft werden."
Bis hierhin erschien die Broschüre den Luxemburger Richtern unproblematisch. Denn Freizeit über den gesetzlichen Jahresurlaub hinaus ist frei verfügbar. Damit können Arbeitnehmer anstellen, was sie wollen: Stadtbummel in New York, Camping auf Korsika oder doch Hand anlegen beim Arbeitgeber. Problematisch war, was die Niederländer im nächsten Satz der Broschüre erläuterten: "Es geht um Urlaubstage über die obligatorische Mindestzahl von Tagen pro Jahr hinaus oder um Tage, die in vergangenen Jahren gespart wurden." Letzteres - in einem Jahr Urlaub ansparen, im nächsten Jahr verkaufen - ist spätestens seit dem EuGH-Urteil nicht mehr möglich. Denn die Richter haben klargestellt: Urlaub ist unverzichtbar, selbst wenn er angespart wurde. "Der Urlaub verliert seine Bedeutung nicht, wenn er erst zu einer späteren Zeit genommen wird", sagen die Richter. Konkret heißt das: Der Arbeitnehmer darf seinen Urlaubsanspruch auch im Folgejahr verwirklichen, entscheidend ist, daß er sich überhaupt erholt. Nur wer kündigt, darf sich den Jahresurlaub auszahlen lassen, daran rütteln die Luxemburger Richter nicht.
EU-Menschenbild
Dieses europäische Recht gilt nun für eine halbe Milliarde Menschen (eingerechnet die in zwei Wochen hinzukommende Bevölkerung von Rumänien und Bulgarien). Hinter diesen Vorgaben steckt das Menschenbild eines schwachen, schutzbedürftigen Marktteilnehmers, wie es schon aus dem EU-Verbraucherschutzrecht bekannt ist. Nun wird es auch auf das Urlaubsrecht übertragen: Der Arbeitnehmer darf nicht frei zwischen Urlaub oder Zusatzlohn entscheiden.
Wichtig ist das für alle, die in diesem Jahr noch Resturlaub haben. Grundsätzlich muß man in dem Jahr Urlaub nehmen, wo der Urlaubsanspruch anfällt. Eine Übertragung in das nächste Jahr ist nach § 7 Absatz 3 Bundesurlaubsgesetz nur erlaubt, "wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen". Dann muß die freie Zeit in den ersten drei Monaten des neuen Jahres genommen werden. Manche Betriebsvereinbarungen dehnen diese Frist bis September aus. Versilbert werden darf der Urlaub jedenfalls nicht.
Verbotene Urlaubstätigleiten
Auch wie man die Freizeit zu verbringen hat, regelt das Bundesurlaubsgesetz in § 8: "Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten." Das betrifft jede selbständige oder unselbständige Tätigkeit, die zum Zwecke der Entgelterzielung ausgeführt wird und durch die die Arbeitskraft überwiegend in Anspruch genommen wird. Sanktionen für Arbeitswütige enthält das Gesetz nicht, dafür können die Arbeitgeber von ihnen Unterlassung verlangen und sogar eine einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht erwirken. Eine verbotene Urlaubstätigkeit kann der Chef auch als Anlaß für eine Abmahnung nehmen und dann bei einem erneuten Verstoß kündigen. Eine außerordentliche, fristlose Kündigung dürfte dagegen nur in extremen Fällen in Betracht kommen.
Ganz anders bei Selbständigen oder Freiberuflern wie Architekten, Anwälten, Apothekern oder Journalisten: Niemand kontrolliert, ob sie tatsächlich Urlaub machen oder ob sie in ihrer Freizeit einen zweiten Job haben, Fortbildungen besuchen oder neue Marketingstrategien entwickeln.
Urlaubszeit ist Lohnzeit
In diesem Zusammenhang steht ein weiteres Urteil des EuGH vom März dieses Jahres (Az. C-131/04 und C-257/04). Darin machen die Richter Vorgaben, zu welchem Zeitpunkt das Gehalt für bezahlten Urlaub auszuzahlen ist. Doch der Reihe nach. Zunächst stellen die Richter klar, daß das Gehalt für die Urlaubszeit auch während dieser Zeit gezahlt werden muß - Urlaubszeit ist also Lohnzeit. Die Vergütung darf nicht auf die tatsächlichen Beschäftigungsmonate verteilt werden, das wäre eine "Draufgabe" zum Normallohn. Wenn also die Facharbeiterin Anke Müller ihren gesamten Jahresurlaub für Juli beantragt, darf der Arbeitgeber ihr das Juligehalt nicht in der Zeit von Januar bis Juni in sechs gleich großen Portionen zusätzlich zum eigentlichen Gehalt überweisen. Daß Frau Müller den Urlaub womöglich kostenlos in der Almhütte ihrer Großeltern verbringt und das Geld schon im Frühjahr gut für ein neues Sofa gebrauchen könnte, interessiert die Richter nicht: "Das Urlaubsentgelt soll es dem Arbeitnehmer ermöglichen, den Urlaub, auf den er Anspruch hat, tatsächlich zu nehmen." Bei einer monatlichen Teilauszahlung könnte der Arbeitgeber auch geneigt sein, im Gegenzug das Grundgehalt zu kürzen. Nationale Vorschriften, die eine gestaffelte Zahlung des Urlaubslohns gestatten, erklärt der Gerichtshof ausdrücklich für unvereinbar mit der Richtlinie - auch wenn deren Artikel 7 vorschreibt, daß man Mindesturlaub zu den Bedingungen der "einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten" bekommt. Doch in diesem Fall könnten Abweichungen den Schutzzweck der Richtlinie unterlaufen, fürchten die Richter.
Auch dieses Urteil gilt nun für Hunderte Millionen Arbeitsverhältnisse von Dublin bis Bukarest - ohne Rücksicht auf die unterschiedliche Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten. Auch die Urlaubsplanung der Richter unterliegt ihrem eigenen Urteil: Für mindestens vier Wochen können sie Luxemburg für die Ferien verlassen. Genug Zeit für ein paar grundlegende Gedanken zum europäischen Urlaubsrecht.
Text: F.A.Z., 16.12.2006, Nr. 293 / Seite C2
Bildmaterial: dpa