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Urheberrecht

Wem gehört der Geistesblitz?

Von Julia Schürmann



An den berühmten Hummelfiguren verdient ihre Erfinderin nichts
07. Januar 2007 
Als Berta Hummel 1931 ins Kloster ging, wusste sie, dass sie weiterhin malen würde - schließlich hatte sie Kunst studiert. Dass ihre Bilder einmal die Gerichte beschäftigen sollten, konnte die Nonne nicht ahnen. "Schwester Innocentia", wie Berta Hummel bei den Franziskanerinnen genannt wurde, malte vor allem "Fleißbildchen": farbige Zeichnungen von Kindern mit Bienenkörben und Ameisen, die damals Lehrer ihren Schülern als Belohnung für Strebsamkeit und gutes Betragen schenkten.

Schon zu Lebzeiten Berta Hummels waren ihre Zeichnungen so beliebt, dass sie danach auch Porzellanfiguren fertigen ließ. Die "Hummelfiguren" waren ein echter Schlager - bis heute haben sie ihren eigenen Fanclub und sind vor allem in Amerika bei Sammlern heiß begehrt. Bei so viel Erfolg ließ der Streit nicht auf sich warten: Wer durfte die Zeichnungen nutzen und damit Geld verdienen? Schwester Innocentia selbst (und nach ihrem Tod die Erben) oder der Franziskanerorden? Berta Hummel hatte zwar die Zeichnungen und Figuren geschaffen, doch mit ihrem Eintritt in das Kloster hatte sie gelobt, dass alle Früchte ihres Arbeitens der klösterlichen Gemeinschaft zugutekommen sollten. Der Rechtsstreit ging bis zum Bundesgerichtshof (BGH), der 1974 entschied: Das Kloster darf die Zeichnungen nutzen. Berta Hummel habe stillschweigend alle Rechte an ihren Werken auf dieses übertragen.

Ungewöhnliche Spielart eines Interessenkonflikts

Berta Hummel alias "Schwester Innocentia"

Der Fall war eine ungewöhnliche Spielart eines Interessenkonflikts, der immer dann auftaucht, wenn ein abhängig Beschäftigter kreativ tätig ist: Der Schöpfer möchte "sein" Werk am liebsten für sich nutzen, schließlich stammt die zündende Idee von ihm. Sein Arbeitgeber möchte aber auch davon profitieren, denn er hat die Rahmenbedingungen dafür geschaffen, in denen das Werk überhaupt entstehen konnte: Er hat den Auftrag akquiriert, stellt Büro, Computer und Arbeitsmaterial und bezahlt den kreativen Kopf auch dann, wenn er gerade einmal keine Idee hat.

Zu Lebzeiten von Berta Hummel stand eine Lösung für diesen Interessenkonflikt noch nicht im Gesetz, so dass der BGH sich mit allgemeinen Grundsätzen des Urheberrechts behelfen musste. Diese besitzen auch heute noch ihre Gültigkeit, denn das heutige "Arbeitnehmerurheberrecht" besteht aus einem einzigen mageren Paragraphen, der viele Fragen offenlässt. Klar ist nur, dass auch im Dienst- oder Arbeitsverhältnis die Grundprinzipien des Rechts am geistigen Eigentum gelten. Diese unterscheiden das Urheberrecht von den Nutzungs- und Verwertungsrechten: Sein Urheberrecht kann der Werkschöpfer nicht übertragen, und es erlischt erst siebzig Jahre nach seinem Tod. Die damit verbundenen wirtschaftlich interessanten Nutzungs- und Verwertungsrechte dagegen kann der Urheber ganz oder teilweise an Dritte weitergeben. Um aber überhaupt urheberrechtlich geschützt zu sein, muss ein Werk die nötige "Schöpfungshöhe" aufweisen, also eine gewisse Individualität der Gestaltung. Geschützt ist aber auch das, was im Fachjargon die "kleine Münze" genannt wird: keine Meisterwerke, sondern eher schlichte Vertreter ihrer Art - also nicht nur der Roman, sondern auch die Bedienungsanleitung und nicht nur die Symphonie, sondern auch der Radio-Jingle. Allerdings liegt die Messlatte nicht bei allen Werkgattungen gleich niedrig: In der angewandten Kunst ist die Rechtsprechung eher streng und sprach etwa einem Ohrclip mit dem Motiv einer Silberdistel und einer Lampe in Brombeerform den Urheberschutz ab.

Von Architekten, die Jazz komponieren

Dass diese Grundprinzipien auch im Arbeitsverhältnis gelten, stellt das Urhebergesetz klar. Vom System her stehen dem Arbeitnehmer daher - wie auch jedem nicht angestellten Urheber - die Nutzungsrechte selbst zu, allerdings nur, "soweit sich aus dem Inhalt oder dem Wesen des Arbeits- oder Dienstverhältnisses nichts anderes ergibt". Der Arbeitnehmerurheber kann demnach verpflichtet sein, seinem Arbeitgeber die Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen zu übertragen, was dann entweder ausdrücklich im Anstellungs- oder Tarifvertrag oder stillschweigend dadurch geschieht, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber sein Werk ohne Vorbehalt übergibt - wie Berta Hummel ihre Zeichnungen dem Kloster. Gerichte und Rechtsgelehrte haben dazu die Begriffe "Pflichtwerk" und "freies Werk" entwickelt: Das Pflichtwerk soll dem Arbeitgeber zustehen, das "freie Werk" dem Arbeitnehmer. Wann welche Kategorie vorliegt, ist oft schwer zu bestimmen.

So liegt auf der Hand, dass ein angestellter Architekt zu dem Zweck beschäftigt wird, Häuser zu entwerfen - und nicht dafür, dass er nebenbei noch Jazz-Kompositionen schreibt. Aber wie steht es um die Rechte, wenn der Architekt bei der Arbeit seine Ader für Inneneinrichtung entdeckt und eine eigene Badkollektion entwirft? Ähnlich schwierig ist die Frage, in welcher Form und in welchem Umfang der Arbeitgeber die Werke des Arbeitnehmers nutzen darf. Wenn die Parteien keine ausdrückliche Regelung getroffen haben, gilt die "Zweckübertragungsregel": Sie besagt, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber stillschweigend dasjenige Recht einräumt, das dieser benötigt, um das Werk "im Rahmen des Betriebszwecks" zu nutzen. Sofern nicht ohnehin tarifvertragliche Regelungen bestehen, kann es sich für den Arbeitnehmer daher lohnen, in einem schriftlichen Vertrag - meistens seinem Arbeitsvertrag - die erlaubte Nutzung der Werke möglichst präzise zu beschreiben und damit zu begrenzen: So kann ein Graphiker festlegen, ob sein Plakatentwurf nur für Kataloge oder auch für Werbeflyer und den Internet-Auftritt verwendet werden darf. Auch für den Arbeitgeber kann sich eine möglichst genaue vertragliche Regelung auszahlen: einmal, um im Ernstfall nicht auf die Interpretation seines "Betriebszwecks" durch ein Gericht angewiesen zu sein - aber auch, um sicher zu sein, dass die Nutzung mit dem Arbeitslohn abgegolten ist und nicht zusätzlich vergütet werden muss. Dabei setzt das Urhebergesetz bestimmte Grenzen zum Schutz des Arbeitnehmers: Auf die Rechte für zukünftige, noch nicht bekannte Nutzungsarten kann der Arbeitnehmer nicht verzichten.

Sonderregeln für Ingenieure

Sonderregeln gibt es schließlich für die patentierbaren Erfindungen etwa von Ingenieuren: Hier greift nicht das Urheberrecht, sondern das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen. Es soll die Arbeitgeber schützen, da die meisten technischen Erfindungen noch immer in Unternehmen gemacht werden - zugleich sollen sie aber den Arbeitnehmern einen Ansporn zum Erfinden bieten. Dafür unterscheidet das Gesetz zwischen "Diensterfindungen" und "freien Erfindungen". Die erste Gruppe ist klar dem Bereich des Arbeitgebers zuzuordnen, weil sie aus der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb entstanden sind oder auf dieser beruhen. Diensterfindungen muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber melden, der sie dann sogar gegen den Willen des Arbeitnehmers ganz oder teilweise "in Anspruch nehmen" kann. Der Arbeitnehmer bleibt zwar weiter Erfinder, erhält als Ausgleich aber nur eine Vergütung.

Auch eine freie Erfindung muss der Arbeitnehmer zunächst seinem Arbeitgeber vorlegen, damit dieser beurteilen kann, ob sie wirklich "frei" ist. Auch dann darf der Arbeitnehmer sie erst dann Dritten anbieten, wenn der Arbeitgeber dafür keine Verwendung hat. Häufig streiten die Beteiligten daher, ob eine Inanspruchnahme korrekt verlief oder die Vergütung angemessen ist. Die Richter haben dann die undankbare Aufgabe, sich durch komplizierte technische Fälle zu kämpfen: Sie müssen nicht nur mit Spulköpfen für Textilmaschinen und Federspeichenbremszylindern fertig werden, sondern auch mal mit einem "Primer aus isocyanatterminierten polymeren Verbindungen" - der Grundlage für lösungsmittelfreie Klebeetiketten.

Die Autorin ist Rechtsanwältin im Hamburger Büro der Sozietät Freshfields Bruckhaus Deringer



Text: F.A.Z., 06.01.2007, Nr. 5 / Seite C2
Bildmaterial: picture-alliance/ dpa
 
 
   
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