|
![]() |
Haftungsfälle Wenn mal was danebengeht Von Melanie Amann
Risikogruppe 1: Rechtsanwälte Der wohl bekannteste Haftungsfall in der Anwaltsbranche betraf die inzwischen aufgelöste Kanzlei Haarmann Hemmelrath, die von einem Mandanten wegen angeblicher Kunstfehler auf mehr als 450 Millionen Euro verklagt wurde. "Alle paar Jahre" kursierten in der Branche Gerüchte über solche großen Fälle, sagt Uwe Hornung. Genaue Informationen über ihren Ausgang gebe es selten, weil die Konflikte meist mit einem Vergleich beigelegt würden. Hornung ist Partner der Großkanzlei Clifford Chance und dort Ansprechpartner für Haftungsfälle. "Richtig weh tut einer Großkanzlei nur eine Haftung im oberen zweistelligen Millionenbereich", sagt er. In Kanzleien, die als Partnerschaftsgesellschaft organisiert sind, haften die Partner persönlich und mit ihrem Privatvermögen, wenn sie am jeweiligen Fall beteiligt waren. Die Haftung kann sich auch auf Anwälte erstrecken, die keine Partner sind, aber auf dem Briefkopf stehen. Die Berufshaftpflichtversicherung von Clifford-Chance-Partnern sieht eine Selbstbeteiligung von 25 000 Euro vor. Die Deckungsgrenze will Hornung nicht nennen. Seine Sozietät meldet im Schnitt 15 Fälle im Jahr an die Versicherung - das heißt aber nicht, dass jedes Mal ein Fehler gemacht oder gar ein Schaden verursacht wurde. "Wir melden uns schon, wenn nur ein Kollege ein flaues Gefühl hatte", sagt Hornung. "Wenn ein Mandant Unzufriedenheit äußert, suchen wir auch schon einmal eine kommerzielle Lösung und passen vielleicht die Rechnung an - auch wenn wir den Fall anders sehen." Man habe aber auch schon vor Gericht mit Mandanten über angebliche Haftungsfälle gestritten. Eine Hauptursache für Haftungsfälle ist der Zeitdruck, dem Anwälte unterliegen. Nach Hornungs Erfahrung verursachen Nachwuchsanwälte praktisch nie haftungsrelevante Fehler: Dafür seien sie als Berufsanfänger zu vorsichtig, außerdem verlasse ihre Arbeit nie ungeprüft die Kanzlei. "Und als Partner ist man gut beraten, nicht immer nur auf die eigene Erfahrung zu vertrauen." Risikogruppe 2: Ärzte Gynäkologen und Geburtshelfer sind aus Sicht der Versicherungen die riskanteste medizinische Berufsgruppe. Erst auf Platz zwei stehen die Chirurgen, gefolgt von Orthopäden und Anästhesisten. All diese Berufsgruppen haben gemein, dass ihre Tätigkeit besonders anfällig dafür ist, bleibende Schäden anzurichten. Die Zahl der Haftungsfälle sei mit den Jahren zwar stabil geblieben, sagt Sabine Friedrich, Sprecherin des Axa-Versicherungskonzerns. Dafür seien die Entschädigungssummen gestiegen: "Die Gerichte sind beim Schmerzensgeld großzügiger geworden, und die Sozialversicherungsträger setzen ihre Ansprüche stärker durch." Für die Krankenhausärzte schließe meistens der Arbeitgeber eine Betriebshaftpflichtversicherung ab. Viele Häuser vereinbarten aber mit den Ärzten, dass diese für grob fahrlässige Kunstfehler bis zur Grenze von drei Monatsgehältern haften. Dieses Restrisiko müssen die Ärzte selbst versichern, ebenso wie die Behandlung von Patienten außerhalb der Krankenhausarbeit. "Marktüblich sind Deckungsgrenzen von drei bis fünf Millionen Euro", sagt Sabine Friedrich. Der Versicherungsschutz umfasse auch die Kosten eines Gerichts- oder Schlichtungsverfahrens. "Das größte Risiko bei Ärzten ist die Nachhaftung", sagt Friedrich. Die Folgen von Behandlungsfehlern zeigten sich oft erst nach Jahren, vielleicht sogar, wenn sich der Arzt schon in den Ruhestand verabschiedet habe. Gegen Strafanzeigen von Patienten zum Beispiel wegen Körperverletzung sind sie dagegen nie geschützt, hier hilft nur eine Rechtsschutzversicherung. Risikogruppe 3: Piloten und Fluglotsen § 315 und 315 a Strafgesetzbuch sind die Vorschriften, die Piloten Angst machen. Danach sind "gefährliche Eingriffe in den Luftverkehr" und eine "Gefährdung des Luftverkehrs" strafbar - ob vorsätzlich oder fahrlässig. Ein jüngeres Beispiel dafür ist ein Hapag-Lloyd-Pilot, der nach einer Bruchlandung vom Amtsgericht Hannover zu sechs Monaten auf Bewährung verurteilt wurde, obwohl er beteuerte, die Anzeige seines Flight Management Systems beachtet zu haben. Unregelmäßigkeiten im Luftverkehr werden von der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung geprüft. Die Behörde untersucht derzeit den Beinahe-Absturz eines Lufthansa-Airbus 320 am Flughafen Hamburg von vor drei Wochen. Gegen Schäden aus solchen Vorfällen ist die Lufthansa versichert bei der unternehmenseigenen Versicherung Delvag. Ob und wie viel gezahlt werden muss, richtet sich nach internationalem Recht. Das Flugpersonal ist durch den Deutschen Luftpool, eine Rückversicherungsgemeinschaft, gegen Haftung abgesichert. Unter welchen Umständen die Lufthansa im Fall von grob fahrlässigen Fehlern Rückgriff auf die Mitarbeiter nehmen kann, wollte ein Sprecher nicht sagen. Auch Fluglotsen können strafrechtlich für Fehler belangt werden, bei der staatseigenen Deutschen Flugsicherung (DFS) ist aber nach Angaben einer Sprecherin keine Verurteilung bekannt. Im Fall der Flugzeugkatastrophe von Überlingen am Bodensee wurden vier Mitarbeiter der Schweizer Flugsicherung "Skyguide" von einem Schweizer Gericht zu Bewährungsstrafen verurteilt. Jenseits des Strafrechts gelten in Deutschland für Schäden durch Fehler der Fluglotsen die Grundsätze der Staatshaftung: Die Lotsen übten ein öffentliches Amt aus, sagt die DFS-Sprecherin, daher müssten Gläubiger sich an den Bund halten. Der könne auf der Grundlage eines Vertrags mit der DFS bei dieser Regress nehmen. Und die DFS könne ihrerseits, wenn der Fehler vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, auf die Lotsen zurückgreifen. Risikogruppe 4: Lokführer und Kollegen Die Deutsche Bahn unterscheidet in Haftungsfragen zwischen Ansprüchen, die den Transportvertrag mit dem Kunden betreffen - zum Beispiel im Fall von Verspätungen -, und Ersatzansprüche für Unfälle. Für sie gilt § 1 Haftpflichtgesetz, das eine Gefährdungshaftung beinhaltet: Das Gesetz wertet allein den Betrieb der Züge und Anlagen als so gefährlich, dass der Eisenbahnbetreiber unabhängig vom Verschulden seiner Mitarbeiter die durch sie verursachten Schäden ersetzen muss. Das gilt für tödliche Unfälle, Verletzungen und Sachschäden. Die Haftpflichtversicherung der Bahn greife auch dann ein, sagt ein Sprecher, wenn sich die Ursache des Schadens nicht genau feststellen lasse. Er will weder die Deckungsgrenze der Versicherung nennen, noch unter welchen Bedingungen der Konzern bei den Bahn-Mitarbeitern Regress nehmen kann, zum Beispiel im Fall von grober Fahrlässigkeit. Neben den Lokführern liege die größte Verantwortung bei den Mitarbeitern in Stellwerken und bei den Angestellten, die für das Abschalten und Aufschalten von Oberleitungen zuständig seien. Text: F.A.Z., 22.03.2008, Nr. 69 / Seite C2Bildmaterial: picture-alliance/dpa |
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
