Von Volker Hagemeister
31. März 2007 Der Frust musste einfach raus. Ständig hatte der Leiter einer Hotelbar in Stralsund Ärger mit dem Geschäftsführer seines Hotels. Im benachbarten Café machte er sich gegenüber einem Freund Luft: "Der Chef ist das größte Arschloch der Welt." Doch noch größer wurde sein Frust, als der ebenfalls im Café sitzende Küchenchef seines Hotels dem Geschäftsführer die Worte weitererzählte und der Barkeeper außerordentlich und fristlos entlassen wurde. Wer Kritik an seinem Arbeitgeber übt oder diesen gar beleidigt, muss eben mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Die Frage ist nur: Wie viel Kritik ist noch erlaubt, bevor eine Kündigung droht?
Aus der Fülle der Arbeitsgerichtsurteile lässt sich ein Grundsatz herausfiltern: Wer den Arbeitgeber beleidigt und erheblich in seiner Ehre verletzt, kann sich nicht auf seine Meinungsfreiheit berufen. Solche Äußerungen sind ein Verstoß gegen die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und können daher eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen. Dasselbe gilt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln, wenn der Arbeitnehmer die Beleidigung des Vorgesetzten in ein Lob für dessen berufliche Fähigkeiten kleidet: "Als Chef ist er ein Ass, aber als Mensch ein Arschloch." (Az. 9 Sa 1623/05.)
Erstaunlich viel Verständnis
Manche Gerichte zeigen allerdings erstaunlich viel Verständnis für aufgebrachte Arbeitnehmer: Das Arbeitsgericht Berlin gab der Klage eines Fluggastkontrolleurs gegen seine Kündigung statt: Er hatte das Unternehmen gegenüber Praktikanten als "Scheißfirma" bezeichnet und sich über seinen "Hungerlohn" beschwert. Nachdem er dafür schon abgemahnt worden war, sprach der Mann kurze Zeit später Passagiere auf einen Job an und ließ sich von ihnen Visitenkarten geben. Erst das LAG Berlin stellte in der zweiten Instanz klar, dass die Kündigung gerechtfertigt sei (Az. 6 Sa 1256/02).
Einige Gerichte haben auch subtilere Formen der Schmähung akzeptiert. Dem Arbeitgeber mehrfach einen Gruß zu verweigern, obwohl der zuvor gegrüßt habe, sei keine grobe Beleidigung und rechtfertige keine Kündigung, befand das LAG Köln (Az. 9 (7) Sa 657/05). Auf Verständnis stieß auch eine sächsische Putzfrau, die nach einem morgendlichen Dienstgespräch ihre Chefin als "Kricke" bezeichnete. Das sei sächsisch für "Krücke", erklärte das Arbeitsgericht Leipzig, und bedeute durchaus eine Geringschätzung der Person und Leistung der Vorgesetzten - aber eben keine grobe Beleidigung (Az. 10 Ca 8391/04). Das Gericht stützte sich zudem auf eigene Beobachtungen, wonach bei körperlichen Tätigkeiten wie im Reinigungs- und Baugewerbe im Kollegenkreis ein eher rauher, robuster Umgangston gepflegt werde. Bezeichnungen wie "Rindvieh" und "fettes Schwein" gegenüber Kollegen hätten hier nicht das gleiche Gewicht wie in der Vorstandsetage einer Bank. Es ist allerdings sehr zweifelhaft, ob diese Feststellung des Leipziger Gerichts verallgemeinert werden kann. Im Rest der Republik dürften Bauarbeiter mit einer fristlosen Kündigung rechnen, wenn sie ihre Chefs als fette Schweine bezeichnen.
Auf den Zusammenhang kommt es an
Die Gerichte prüfen stets, in welchem Rahmen die beleidigenden Äußerungen gefallen sind. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer davon ausgehen kann, dass die Gesprächspartner die Worte für sich behalten. Bei einem Gespräch unter Kollegen nach Feierabend kann dies der Fall sein, erst recht bei Äußerungen gegenüber Freunden oder Bekannten, die nur zufällig von Arbeitskollegen mitgehört werden. Zu diesem Schluss kam das LAG Mecklenburg-Vorpommern letztlich im Fall des Barkeepers: Er habe sich vertraulich gegenüber einem Freund geäußert und nicht damit rechnen müssen, dass ein Kollege die Vertraulichkeit dieses Gesprächs aufhebt (LAG Mecklenburg-Vorpommern, 1 Sa 69/06). Allein die Tatsache, dass außerhalb der Arbeitszeit gelästert wird, ist aber nicht ausreichend: So berechtigt eine Beleidigung während der Weihnachtsfeier den Arbeitgeber nach Ansicht des LAG Hamm zur außerordentlichen fristlosen Kündigung (Az. 18 Sa 836/04). Dem betroffenen Schweißer nützte auch sein Einwand nichts, er sei sehr betrunken gewesen und könne sich an nichts erinnern - einige Kollegen konnten den Verlauf der Feier recht präzise wiedergeben.
Sofern also niemand beleidigt wird, ist Kritik am Arbeitgeber und an den betrieblichen Verhältnissen auch in großer Runde erlaubt (zum Beispiel bei Betriebsversammlungen und in Mitarbeitermagazinen) und auch in öffentlichen Auseinandersetzungen (zum Beispiel bei Streiks). Und die Kritik darf auch mal überspitzt und polemisch ausfallen. Erst grob unsachliche Angriffe, welche die Position eines Vorgesetzten untergraben können, muss dieser nicht hinnehmen. Eindeutige Vorgaben lassen sich hier nicht treffen, die Rechtsprechung variiert je nach Einzelfall und Umständen: Das LAG Rheinland-Pfalz hielt die Äußerung "Es wird Zeit, dass der Alte entmündigt wird" eines Forschungsmitarbeiters über den Seniorchef seines Unternehmens noch nicht für eine grobe Beleidigung, da sie im Zusammenhang mit dem Frust über einen gerade erteilten Auftrag gemacht wurde (Az. 6 Sa 1120/03). "Wenn der Chef so weitermacht, macht er die Firma irgendwann einmal kaputt" - auch diese Worte eines Elektromeisters über den Geschäftsführer seines mittelständischen Arbeitgebers hielt das Bundesarbeitsgericht noch im Rahmen des Erlaubten. Unzumutbar können nach Ansicht der Bundesrichter dagegen Äußerungen sein wie "Da werden Zahlen schon hingedreht oder manipuliert", sofern dem Geschäftsführer kriminelle Machenschaften unterstellt werden, für die es keine Anzeichen gibt (BAG, 2 AZR 927/98). Bewusst wahrheitswidrige, ehrverletzende Tatsachenbehauptungen darf ein Arbeitnehmer nämlich nicht über seinen Arbeitgeber aufstellen.
Nazi-Vergleiche sind gefährlich
Nazi-Vergleiche sind gefährlich: Das zeigte sich im Fall des Betriebsratsmitglieds einer Bank. Der Mann hatte den Personalabbau des Hauses und die damit einhergehenden "Trennungsgespräche" mit der Selektion im Konzentrationslager Auschwitz in Zusammenhang gebracht. Dabei stellte er eine Animation ins Internet, die zu dem Begriff "Trennungsgespräch" eine schnelle Abfolge von Bildern zeigte, darunter eine Guillotine, ein Sensenmann, ein Blitz und ein Krokodil, aber auch die Selektion an der Rampe von Auschwitz. Das LAG Berlin hielt die außerordentliche Kündigung für gerechtfertigt, das BAG kassierte dieses Urteil aber wieder: Die Animation setze die Trennungsgespräche nicht zwingend mit der Selektion in Auschwitz gleich. Vielmehr solle sie in erster Linie unangenehme Emotionen wecken und so auf die als beängstigend empfundenen Trennungsgespräche hinweisen. Insofern sei die Aktion noch vom Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt und die Kündigung unwirksam (BAG, 2 AZR 584/04).
Text: F.A.Z., 31.03.2007, Nr. 77 / Seite C2
Bildmaterial: F.A.Z.
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