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Arbeitssicherheit

Vermittler im Vorschriftendschungel

Von Anna Weiland



Auf der sicheren Seite: Der Beratungsbedarf steigt
24. April 2008 
Zwei Jahre reichten, um 128 deutsche Unfallverhütungsvorschriften auf 58 zu reduzieren. Weniger Regeln sorgen für Durchblick, sollte man meinen. Doch beim Thema Arbeitssicherheit ist das Gegenteil der Fall: Die Deregulierung von 2005 schenkte den Unternehmern zwar mehr Spielraum für eigene Entscheidungen, zugleich werden sie jetzt stärker zur Verantwortung gezogen. Während sie früher auf ausführliche Detailregelungen zurückgreifen konnten, schlagen sie sich nun mit allgemein formulierten Schutzzielen herum.

Damit stieg der Bedarf an sicherheitstechnischer Beratung - und eine Berufsgruppe erhielt Auftrieb: die Sicherheitsingenieure. Immer mehr Arbeitgeber lassen ihre Mitarbeiter zu Fachkräften für Arbeitssicherheit ausbilden. Sicherheitsingenieure bringen das nötige technische und juristische Wissen mit. "Das Profil der Sicherheitsingenieure hat sich geändert: Sie sind Berater, Experten und Manager zugleich - sie mitteln und vermitteln", sagt Dr. Arno Weber, Ressortleiter Aus- und Weiterbildung des Verbands Deutscher Sicherheitsingenieure.

„Safety Officer“

Als Vermittlerin sieht sich auch Caroline Babendererde. Sie ist Umweltreferentin bei dem Getränkekartonhersteller Tetra Pak am Standort Hochheim. Zu ihren Bereichen gehören Umweltkommunikation, Ökobilanzen und Recycling. Doch seit März 2008 hat sie noch eine zusätzliche Aufgabe. Sie ist "Safety Officer", sprich Fachkraft für Arbeitssicherheit. "Umwelt und Sicherheit hängen in vielen Unternehmen zusammen, deshalb fiel die Wahl auf mich", erzählt sie. Im September 2006 begann sie ihre Ausbildung bei der Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution. In drei Ausbildungsstufen lernte sie im Wechsel von Seminar- und Selbstlernphasen das nötige Basiswissen zum Thema Arbeitsschutz.

Neben Einführungen über Gesundheitsgefahren, die Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen und Methoden für sozial kompetentes Verhalten stand ein Praktikum im eigenen Betrieb auf dem Programm. "Ich erstellte als Praktikumsarbeit Gefährdungsanalysen und hielt darüber einen abschließenden Vortrag", erzählt Babendererde. Seit März ist sie nun für die Sicherheit von 219 Mitarbeitern zuständig. Zudem berät und unterstützt sie Vorgesetzte in den jeweiligen Abteilungen über Verordnungen in der Unfallverhütung. "Bei meiner Arbeit bin ich auf Kooperation angewiesen", erzählt die Diplomgeographin. Arbeitsschutz sei vielen ein lästiges Thema. Das Vorurteil, dass es viel koste und man es nicht brauche, sei immer noch vorherrschend. "Dabei kostet es mehr, wenn Unfälle passieren. Prävention bedeutet nicht automatisch höhere Ausgaben, und auch der Mehraufwand ist überschaubar und rechnet sich auf lange Sicht", sagt sie. Als Neueinsteigerin müsse sie viel recherchieren.

"Die rechtliche Situation macht es notwendig, dass ein Unternehmen einen Experten im Arbeitsschutz hat", sagt Weber. Plane ein Unternehmen sicherheitstechnische Maßnahmen früh genug ein, dann könnten unangenehme Situationen erspart bleiben. "Zum Glück ist in meiner Zeit als Safety Officer noch nichts passiert", erzählt Babendererde. "Ich werde oft von Mitarbeitern über rechtliche Dinge befragt." Diese beträfen alle Bereiche, egal ob Verordnungen zur Schutzausrüstung oder zum Büroarbeitsplatz. "Die Rechtslage ist sehr komplex", bedauert Babendererde.

Nicht nur der Arbeitgeber ist verantwortlich

Dieser Ansicht ist auch Thomas Wilrich, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht. "Das Problem ist, dass die Vorschriften passiv formuliert wurden. Das vermittelt den Eindruck, dass der Arbeitgeber allein verantwortlich ist", sagt Wilrich. Dieser Eindruck stimmt so nicht. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet zwar den Unternehmer, die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen durchzuführen, dennoch ist er nicht allein verantwortlich.

So sind in § 13 ArbSchG weitere Personen aufgelistet, die neben dem Arbeitgeber zur Verantwortung gezogen werden können. Das können seine gesetzlichen Vertreter sein oder Personen, die er selbst mit der Leitung des Unternehmens beauftragt hat. Zwar trägt der Unternehmer die Gesamtverantwortung in seinem Unternehmen, nach § 3 Absatz 2 ArbSchG muss er den Arbeitsschutz gewährleisten und organisieren. Er kann aber seine Organisations-, Auswahl-, Überwachungs- und Durchsetzungspflichten auf weitere Personen delegieren. Wenn diese Fehler machen, haften sie auch selbst, der Arbeitgeber ist entlastet.

Aber nicht jeder, der Aufgaben in einem Unternehmen übernehme, sei immer gleich verantwortlich und hafte, sagt Wilrich. Das gelte erst, wenn man zu einer Aufgabe auch die Befugnis habe, Weisungen zu erteilen und Entscheidungen durchzusetzen. Dass man für sein Handeln einstehen muss, sei verständlich, sagt Wilrich. "Doch es sind hier verschiedene Ebenen der Haftung zu trennen." So gibt es die öffentlich-rechtliche, die straf- und ordnungswidrigkeitsrechtliche, die zivilrechtliche und die arbeitsvertragliche Haftung - alle diese Ebenen sind zu beachten. "Hinter ähnlichen Formulierungen in den Gesetzen können sich wichtige Unterschiede verbergen", sagt Wilrich.

Von den Fachkräften für Arbeitssicherheit würde aber keineswegs verlangt, über alle Regeln und deren Anwendung bis ins Detail informiert zu sein. Das sei spätestens seit der Deregulierung der Arbeitsschutzvorschriften unmöglich. Sie könnten aber durch die zusätzliche Schulung einen Überblick in arbeitssicherheitstechnischen Belangen gewinnen. Das entlastet Unternehmer und deckt den rechtlichen Klärungsbedarf bei vielen Arbeitnehmern. "Ich rate meinen Kollegen, die alten Vorschriften aufzubewahren. An deren Vorgaben können sie sich orientieren, bevor sie womöglich Entscheidungen bereuen", sagt Babendererde.

Text: F.A.Z.
Bildmaterial: REUTERS
 
 
   
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