Gleichbehandlungsgesetz

Die Kirche darf nicht diskriminieren

Von Corinna Budras

In “verkündungsfernen“ Aufgabenbereichen dürfen Religionsgemeinschaften Bewerber nicht aus religiösen Gründen abweisen

In "verkündungsfernen" Aufgabenbereichen dürfen Religionsgemeinschaften Bewerber nicht aus religiösen Gründen abweisen

06. Februar 2008 Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) macht auch vor Kirchentüren nicht halt. Zumindest in „verkündungsfernen“ Aufgabenbereichen dürfen Religionsgemeinschaften Bewerber nicht aus religiösen Gründen abweisen. Das hat das Arbeitsgericht Hamburg in einem nun bekanntgewordenen Urteil entschieden und damit einer deutschen Frau türkischer Herkunft recht gegeben (Az.: 20 Ca 105/07).

Das Diakonische Werk Hamburg, das der Nordelbischen Evangelisch-lutherischen Kirche angehört, muss ihr eine Entschädigung von drei Monatsgehältern zahlen, wenn das Landesarbeitsgericht Hamburg nicht noch anders entscheidet. Das AGG sieht diese Höchstgrenze in Fällen von Diskriminierungen im Bewerbungsverfahren vor.

Eintritt in die Kirche abgelehnt

Die Klägerin hatte sich auf eine Stelle als Sozialpädagogin in dem Projekt „Integrationslotse Hamburg“ beworben, die aus Mitteln des Bundes und der Europäischen Union finanziert wird. Bewerber sollten nach neutralen Kriterien eingestellt werden. Das Projekt dient als Schulungsangebot im Bereich der beruflichen Integration erwachsener Migranten.

Auf Rückfrage des Arbeitgebers bezeichnete sie sich als gebürtige Muslima, die jedoch keine Religion praktiziere. Einen Eintritt in die Kirche lehnte sie ab, weil die Stelle keinen religiösen Bezug aufweise.

Kirchenklausel: Arbeitgeber dürfen nach Religion beurteilt werden

Das verfassungsrechtlich garantierte kirchliche Selbstbestimmungsrecht berechtige den kirchlichen Arbeitgeber nicht, die Einstellung für jede Tätigkeit von der Kirchenzugehörigkeit abhängig zu machen, meinte das Arbeitsgericht. Dabei sieht das AGG in Paragraph 9 ausdrücklich eine Ausnahme für Religionsgemeinschaften vor.

Danach dürfen sie Bewerber oder Mitarbeiter aus Gründen der Religion oder der Weltanschauung benachteiligen, wenn das Selbstverständnis der Kirche diese berufliche Anforderung rechtfertigt. Auf diese „Kirchenklausel“ hatte sich auch der Landesverband berufen.

Erfolgreich vor Diskriminierung geschützt

Dieses Argument ließen die Hamburger Richter jedoch nicht gelten. Für ihre Entscheidung orientierten sie sich an den europäischen Richtlinien, die die Grundlage für das Gesetz bilden. „Bei richtlinienkonformer Auslegung ist das Selbstverständnis einer Religionsgemeinschaft kein absoluter und abschließender Maßstab für eine unterschiedliche Behandlung“, betonte das Gericht.

Vielmehr dürfe für die konkrete Tätigkeit das Selbstverständnis der Kirche nur im „verkündungsnahen“ Bereich eine Rolle spielen. Im Fall der Tätigkeit als „Integrationslotse“ beträfen die öffentlichen Auftritte bei Behörden oder Verbänden jedoch nicht den religiösen Hintergrund des Arbeitgebers. Das Urteil traf auf Zustimmung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB): Es zeige, dass das AGG effektiv vor Diskriminierung schützen könne.

Text: F.A.Z.
Bildmaterial: AP

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