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Rechtstipp

Eine Kündigung ist ordentlich zu unterschreiben



Vor- und Zuname: Auf die Lesbarkeit kommt es nicht so an
06. März 2008 
Meist kann man sich ja auf das Wort seines Arbeitgebers verlassen. Wenn er zum Beispiel sagt „Ich kündige Ihnen“, meint er das in der Regel ziemlich ernst. In solchen Fällen ist es oft nur noch reine Formsache, bis er die ausgesprochene Kündigung dann auch tatsächlich durch ein Schriftstück bestätigt. Und sie damit wirksam macht.

Ein Angestellter zog trotzdem gegen die schriftlich festgehaltene Kündigung vor Gericht. Sein Argument: Die Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben sah nicht gerade aus wie die seines Chefs. Es zog sich eher eine vage geschlängelte Linie übers Blatt. Die könne ja von jedem stammen. Als eindeutige Willensbekundung zähle sie daher nicht.

Tatsächlich befanden auch die Gerichte, dass die Signatur verbesserungsbedürftig sei: Sie bestand aus einem langen und an der rechten Seite ansteigenden Strich, der am Ende in einem Bogen und einem Haken auslief. Dennoch konnte der Arbeitgeber nach mehreren Jahren Verhandlung aufatmen. Denn das Bundesarbeitsgericht in Erfurt als letzte Instanz gab ihm recht (Az: 6AZR 519/07).

Die Erfurter Richter urteilten, dass es nicht auf die Lesbarkeit einer Unterschrift ankomme. Zwar ist eine Unterschrift im Grundsatz ein festgehaltener Namenszug und soll damit deutlich machen, welcher Unterzeichner hier seinen Willen bekundet hat. Es sei aber nicht entscheidend, ob alle einzelnen Buchstaben klar voneinander abzugrenzen seien.

Doch allzu leichthändig sollten Chefs solche Papiere dennoch nicht unterschreiben, warnten die Richter. Die Signatur müsse ein Mindestmaß an Sorgfalt erkennen lassen. So müsse daraus hervorgehen, dass es sich um eine endgültige Erklärung handle und nicht bloß um das krakelige Abhaken eines Entwurfs. Also: erst innehalten, dann abzeichnen.

Text: nadu., Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung, 02.03.2008, Nr. 9 / Seite 50
Bildmaterial: fotolia.com
 
 
   
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