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Dem Leitlöwen steht Katerstimmung nicht zu Wer leitet, wird zum Unternehmer. Zumindestens zum Mitunternehmer. Da gibt es große Chancen, betreffend Verdienst oder des Auslebens von Geltungsbedürfnis - nunmmehr als Führungskraft über andere Menschen. Wer dies begehrt, muss die Kehrseite ohne Wenn und Aber mitakzeptieren. Wer aus der Masse der Risikounwilligen mit stets gleichem Geldeingang am Monatsende (sehr beruhigend und ohne weiteres ein legitimer Lebensplan) herausmöchte, den erwartet nun mal auch der schärfere Wind der höheren Geschosse im Wolkenkratzer. Es gibt nicht den geringsten Grund, daran etwas zu ändern.
RA | FAStR Mathias Frenzel, seit Jahren selbstständig, früher angestellt. Keine Rosinenpickerei ... Entweder Fisch oder Fleisch. Der Grund für das Entfallen des Kündigungsschutzes liegt in der Vertrauensstellung. Ein Geschäftsführer oder ein leitender Angestellter mit Kündigungsvollmacht nimmt grundlegenden Einfluß auf die Entwicklung, über Gelingen oder Absturz des Unternehmens. Aus diesem Grund ist das Interesse der Eigentümer über den Bestandsschutz des Arbeitnehmers zu stellen. Was wäre sonst, wenn zwar der Geschäftsführer in der Geselllschafterversammlung abberufen aber der korrespondierende Anstellungsvertrag nicht beendet werden könnte? Gleiches gilt für Leitungsorgane. Die genannten Personen stehen nicht nur aus Sicht der Eigner, sondern auch aus Sicht des Angestellten auf Arbeitgeberseite. Deshalb ist die "Zurückstufung ins Glied " nicht geeignet, sondern die Kündigung vorzugswürdig. Es gäbe nur Spannungen und wäre für das Unternehmen nachteilig. Immerhin genügen wohl schon 10 Jahre Geschäftsführertätigkeit um das Lebenseinkommen eines normalen Angestellten zu erzielen. Damit fehlt es daneben auch an der Schutzbedürftigkeit. Wer dies alles, wenn auch nur im Unterbewußtsein, akzeptiert, darf im Nachhinein nicht jammern. |  | | | |
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