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Sechs Monate Auszeit für die Pflege Von Jochen Zenthöfer
Ausreichende Ernährung, ein gutes Gesundheitswesen, keine Kriege: Die Menschen werden immer älter in Deutschland. Wer länger lebt, wird aber auch häufiger pflegebedürftig. Rund zwei Millionen Frauen und Männer sind schon heute auf fremde Hilfe für das tägliche Überleben angewiesen. Tendenz: steigend. Zwar müssen immer mehr Familien pflegebedürftige Angehörige versorgen, doch nicht alle können dies selbst tun. Sind beide Partner in Arbeitsleben und Kindererziehung eingebunden, bleibt oft nur am Wochenende Zeit für die kränkelnden Großeltern. Jetzt geht der Gesetzgeber dieses Problem an. Am 1. Juli hat sich vieles ändern. Grundsätzlich gilt: Wer die Pflege nicht selbst übernimmt, wird in der Regel einen ambulanten Dienst oder eine Sozialstation beauftragen. Ihre Leistungen werden aus den Beiträgen der Pflegeversicherung bestritten und bemessen sich nach der Pflegestufe. Dabei bezeichnet die Pflegestufe 1 einen Hilfsbedarf von mindestens 90 Minuten am Tag; Stufe 2 nicht weniger als 120 Minuten am Tag und Stufe 3 mindestens 300 Minuten Fürsorge am Tag. Die im Sozialgesetzbuch XI geregelten Leistungen für Pflegebedürftige dienen dazu, die Pflege zu bezahlen. "Es besteht aber keine Pflicht, einen Fremdpfleger zu bestellen. Wer einen Angehörigen privat pflegen will, erhält dafür ebenfalls Leistungen", erklärt Jochen Hartmann, Rechtsanwalt in der Kanzlei Dr. Flügler & Partner in Freiburg. Eine pflegerische Ausbildung ist dafür nicht erforderlich. Im Gegenteil: Häusliche Pflege ist auch seitens der Politik ausdrücklich erwünscht und genießt den Vorrang vor stationärer Pflege. Dies soll das neue "Pflegezeitgesetz" (PflegeZG) nun unterstreichen. Paragraph 1 erläutert den Zweck: "Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigten die Möglichkeit zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern." Um dieses Ziel zu erreichen, wurde das Arbeitsrecht an vielen Stellen geändert. Vor allem Arbeitgeber müssen sich darauf einstellen. Arbeitnehmer dürfen zehn Tage fernbleiben So darf jeder Beschäftigte im Falle eines akut auftretenden Pflegebedarfs eines nahen Angehörigen bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fernbleiben (§ 2 Abs. 1 PflegeZG). In diesen zehn Tagen soll es Berufstätigen ermöglicht werden, selbst die pflegerische Erstversorgung zu Hause sicherzustellen. Zudem sollen sie sich über Pflegeangebote informieren können. Diese Regelung ist sehr weitgehend; sie gilt schon, wenn der Angehörige "voraussichtlich" zum Pflegefall wird. Weit gefasst ist auch der Kreis der "nahen Angehörigen". Darunter fallen nicht nur Großeltern, Eltern und Schwiegereltern. Auch Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sowie Geschwister gelten nach § 7 Abs. 3 PflegeZG als "nahe Angehörige". Schließlich fallen auch Kinder darunter, und zwar leibliche Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder sowie solche des Ehegatten oder Lebenspartners und Schwieger- und Enkelkinder. "Die Freistellung bedarf nicht der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers. Der Beschäftigte ist nur verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen", sagt Rechtsanwalt Hartmann. Die Kehrseite der Medaille: Das Pflegezeitgesetz selbst sieht keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung vor. Ein solcher Anspruch kann sich allerdings aus dem Arbeitsvertrag, aus Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen ergeben. Außerdem gilt die grundlegende Vorschrift in § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach behält der Arbeitnehmer sein Gehalt, wenn die Gründe, die ihn an der Arbeit hindern, "ohne sein Verschulden" entstanden sind. "Die Notwendigkeit, einen nahen Angehörigen häuslich zu pflegen, ist nach ständiger Rechtsprechung als persönlicher Grund anerkannt", erläutert Hartmann. "Allerdings kann diese Regelung durch Vertrag ausgeschlossen oder modifiziert werden." Ob der Arbeitgeber das Gehalt fortzuzahlen hat, ist damit individuell zu überprüfen. Die Entgeltfortzahlung ist ausgeschlossen Neben der Freistellung bei akuten Pflegefällen sieht das neue Gesetz auch das Recht auf eine längere "Pflegezeit" vor. Das gilt allerdings nur für Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten. Ihre Arbeitnehmer können sich vollständig oder teilweise freistellen lassen, wenn sie einen nahen Angehörigen pflegen wollen - für bis zu sechs Monate (§ 4 Abs. 1 PflegeZG). Diese Vorschrift dürfte Arbeitgeber vor erhebliche Probleme stellen. Sie müssen nicht nur die freigestellte Person für einen relativ kurzen Zeitraum ersetzen. Die Vertretung muss außerdem meistens auch sehr kurzfristig organisiert werden. Nur zehn Tage im Voraus muss der Arbeitnehmer seine bis zu sechsmonatige Abwesenheit ankündigen, dies haben die Wirtschaftsverbände heftig kritisiert. Doch auch für Arbeitnehmer sind die Folgen der Freistellung nicht ganz einfach zu verkraften: Die Pflegezeit ist unbezahlt. Eine Entgeltfortzahlung ist - auch nach dem BGB - in dieser langen Phase ausgeschlossen. Arbeitnehmer genießen jedoch während der Freistellung einen umfangreichen Kündigungsschutz - vergleichbar den Regelungen für Mutterschutz oder Elternzeit. Dieser Kündigungsschutz kann freilich nicht verhindern, dass Arbeitnehmer den Anschluss an das Geschehen im Betrieb verlieren. "Deshalb ist eine vollständige Freistellung nicht immer ratsam", erläutert Rechtsanwalt Jochen Hartmann. "Vielmehr empfiehlt es sich, mit dem Arbeitgeber über eine teilweise Freistellung zu verhandeln." Frühzeitig mit dem Arbeitgeber verhandeln Eine solche Vereinbarung muss schriftlich erfolgen. Der Arbeitgeber muss sich darauf grundsätzlich einlassen. Nur wenn "dringende betriebliche Gründe" gegen eine vorübergehende Arbeitszeitreduzierung zu Pflegezwecken sprechen, ist eine teilweise Freistellung nach der Formulierung in § 3 Abs. 4 Satz 2 PflegeZG nicht möglich. "Ich empfehle den Beschäftigten daher, auf einen möglichen familiären Pflegebedarf hinzuweisen und frühzeitig mit dem Arbeitgeber über die konkrete Ausgestaltung einer Pflegezeit zu verhandeln", sagt Hartmann. So gehe vieles leichter. Und schlussendlich profitiere dann vor allem die Person, um die es eigentlich gehe - der pflegebedürftige Angehörige. Text: F.A.Z.Bildmaterial: wodicka@aon.at |
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