Von Birgit Obermeier
27. Dezember 2002 Erst vor wenigen Monaten hatte Nicole Z. ihren Arbeitsvertrag bei einer Münchner Filmproduktion unterschrieben. Und nun gleich die nächste Veränderung in ihrem Leben: Sie ist schwanger, sechste Woche. Zur Freude über den unverhofften Nachwuchs gesellt sich bald Unsicherheit: Wie sag ich's dem Chef? Und wie geht's weiter im Job? Geht's überhaupt weiter? In letzter Zeit kursierten im Unternehmen schließlich hartnäckig Gerüchte über bevorstehende Entlassungen.
Der Chef freute sich mit seiner Mitarbeiterin. Selbst wenn es anders gewesen wäre: Um ihre Stelle hätte die junge Frau nicht fürchten müssen. Mit dem Beginn der Schwangerschaft ist eine Angestellte unkündbar und bleibt es bis vier Monate nach der Entbindung. Nimmt sie anschließend die ihr gesetzlich zustehende Elternzeit, kann sie auch in dieser Zeit nicht vor die Tür gesetzt werden. Tut es der Arbeitgeber dennoch, muss er ihr in jedem Fall das volle Gehalt weiterzahlen.
Arbeitsverbot nach der Entbindung
Der gesetzliche Mutterschutz tritt sechs Wochen vor dem Entbindungstermin in Kraft. Dann ist erst mal Schluss mit Arbeiten - es sei denn, die Schwangere erklärt sich ausdrücklich dazu bereit. Nach der Entbindung darf die junge Mutter acht Wochen, bei Mehrlings- und Frühgeburten zwölf Wochen lang nicht ins Büro. Dieses Beschäftigungsverbot gilt absolut.
Während dieser Zeit erhalten gesetzlich Versicherte von ihrer Krankenkasse ein Mutterschaftsgeld in Höhe von derzeit 13 Euro pro Tag. Privatkassen überweisen für den gesamten Zeitraum eine einmalige Pauschale von 210 Euro. Der Arbeitgeber zahlt - unabhängig von der Versicherungsart - den Differenzbetrag zwischen 13 Euro und dem kalendertäglichen Nettolohn. Meldet er während der Mutterschutzfrist Insolvenz an, übernimmt der Bund den Arbeitgeberanteil. Diese Regelung trat Mitte 2002 neu in Kraft.
Dem Mutterschutz unterliegen angestellte Frauen jeglicher Nationalität - ganz gleich ob sie noch in der Ausbildung sind, Vollzeit, Teilzeit oder nur geringfügig arbeiten. Abgesichert ist auch, wer sich noch in der Probezeit befindet. Vorausgesetzt, das Arbeitsverhältnis war nicht von vornherein als zeitlich befristet festgelegt. Das Mutterschutzgesetz gilt hingegen nicht für Selbständige und Studentinnen, die ein Praktikum ableisten.
Elternzeit für Mama und Papa
Nach Ablauf der Mutterschutzes hat die junge Mutter Anspruch auf bis zu drei Jahre Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub). Dieses Recht steht seit Anfang 2001 auch dem Vater gesetzlich zu. Ob sich die Eltern für die Betreuung ihres Sprösslings gemeinsam oder abwechselnd freistellen lassen, bleibt ihnen überlassen. Der Arbeitsgeber kann den Wunsch auf Elternzeit nicht ablehnen, er muss lediglich vorab verbindlich von deren Dauer unterrichtet werden. Ob der vereinbarte Zeitraum nachträglich verkürzt oder verlängert werden kann, liegt es in seinem Ermessen.
Elternzeit bedeutet aber nicht zwangsläufig, die Arbeit vorübergehend komplett einzustellen. Das Gesetz erlaubt eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu 30 Stunden. Scheiterten derartige Teilzeit-Lösungen früher häufig am Widerstand der Arbeitgeber, so ist auch dem mittlerweile ein Gesetz vor: Ebenfalls seit Anfang 2001 haben Angestellte in Betrieben mit mehr als 15 Mitarbeitern ein Recht auf Teilzeit-Beschäftigung. Allerdings: Ein Recht auf ihren angestammten Arbeitsplatz haben Wiedereinsteiger nach der Elternzeit nicht. Bei Bedarf kann der Arbeitgeber sie auch auf einen gleichwertigen Posten versetzen.
Wie viel Geld vom Staat
Während der Elternzeit können die Eltern bis zum zweiten Geburtstag ihres Sprösslings Erziehungsgeld vom Staat erhalten. Den Regelbetrag von 307 Euro monatlich erhält jedoch nur, wer eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Für die ersten sechs Lebensmonate des Kindes beträgt diese 51.130 Euro jährlich für verheiratete oder zusammenlebende Paare und 38.350 Euro für Alleinerziehende. Ab dem siebten Lebensmonat sinkt die Einkommensgrenze drastisch auf 16.470 Euro bzw. 13.498 Euro jährlich. Liegt das Einkommen über den festgesetzten Grenzen, verringert sich das Erziehungsgeld stufenweise.
Das staatliche Kindergeld ist hingegen unabhängig vom Einkommen. Es beträgt monatlich jeweils 154 Euro für die ersten drei Kinder und 179 Euro für jedes weitere Kind. Soweit will Nicole Z. aber erst mal noch nicht denken.
Linktipps:
·Broschüre Mutterschutz - Elternzeit - Teilzeit (IG Metall)
http://www.igmetall.de/frauen/brett/broschueren/mutterschutz.pdf
·Faltblatt Zeit fürs Kind (IG Metall) http://www.igmetall.de/frauen/brett/broschueren/zeit_fuers_kind/faltblatt.pdf
·Broschüre Mutterschutzgesetz (Bundesfamilienministerium)
http://www.bmfsfj.de/top/dokumente/Bestellservice/ix_27407.htm?template=single&id=27407&script=1&ixepf=_27407
·Broschüre Erziehungsgeld, Elternzeit (Bundesfamilienministerium)
http://www.bmfsfj.de/top/dokumente/Bestellservice/ix_27319.htm?template=single&id=27319&script=1&ixepf=_27319
Text: @zyd