Arbeitsverträge

„Kleingedruckte“ Probezeit gilt nicht

Manche Klauseln sollte man nicht zu klein drucken.

Manche Klauseln sollte man nicht zu klein drucken.

23. April 2008 Eine „kleingedruckte“ Probezeitvereinbarung in einem ohnehin befristeten Arbeitsvertrag ist ungültig, wenn die eigentliche Befristung fett gedruckt, unterstrichen oder auf andere Weise hervor gehoben ist. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

Im konkreten Fall war das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf ein Jahr befristet gewesen. Diese Dauer war im Vertrag fett und in vergrößerter Schrift gedruckt. Im folgenden Vertragstext stand nun ohne eine besondere drucktechnische Hervorhebung eine Probezeit von sechs Monaten. Nach Ende dieser Zeit sollte das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung enden. Als der Arbeitgeber von dieser Klausel Gebrauch machte, zog die Arbeitnehmerin vor Gericht.

Ihre Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Klägerin wegen der Hervorhebung der Vertragslaufzeit davon ausgehen durfte, dass ihr Vertrag auch tatsächlich für ein Jahr abgeschlossen worden sei. Mit einer zusätzlichen Probezeit und automatischem Ende des Arbeitsverhältnisses musste sie nach Ansicht der Richter nicht rechnen. Da die Probezeitklausel nicht besonders hervorgehoben war, sei diese als „überraschende Klausel“ (Paragraf 305 c, Absatz 1 BGB) nicht Vertragsbestandteil geworden. Das Arbeitsverhältnis hatte damit bis zum Ablauf der Befristung nach einem Jahr Bestand.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. April 2008, AZ: 7 AZR 132/07



Text: F.A.Z.
Bildmaterial: fotolia

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