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Neue Rechtsprechung ermutigt Sanierungsberater

Von Hans-Joachim Fritz



Auch der Verkauf einer Kantine ist kein Zuckerschlecken.
05. Februar 2008 
Sanierungsberater stehen bei der Veräußerung von Betrieben oder Teilen davon regelmäßig vor einer schwierigen Aufgabe: Sie müssen eine nachträgliche wirtschaftliche Belastung einer Transaktion durch einen nicht mehr überlebensfähigen Teil vermeiden. Es liegt nahe, wenn sich Mitarbeiter, deren Arbeitsplatz wegfallen soll, darauf berufen, ihr Arbeitsverhältnis sei gemäß § 613 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf den Erwerber des "gesunden" Teils übergegangen und die Transaktion von Anfang an darauf angelegt gewesen, diese Rechtsfolgen zu umgehen.

In vielen Fällen ist deshalb streitig, ob überhaupt ein solcher Betriebsübergang mit den umfangreichen wirtschaftlichen Konsequenzen für Mitarbeiter und Arbeitgeber vorliegt. In diesem Spannungsverhältnis hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in mehreren Entscheidungen aus den vergangenen Monaten für Klarheit gesorgt.

Grundfragen des Betriebsübergangs

Das BAG befasste sich dabei mit verschiedenen Grundfragen: In welcher Konstellation muss davon ausgegangen werden, dass die Arbeitgeberseite durch einen Wechsel der Betriebsinhaberschaft die weitreichenden Folgen des § 613 a BGB umgehen möchte? Wird ein Betriebsübergang verdeckt, indem der Auftragsbestand eines Unternehmens neu verteilt wird, ohne dass der Betriebsinhaber wechselt? Was passiert, wenn die Belegschaft mit den Betriebsmitteln nach der Insolvenz weiterarbeitet? Welche Auswirkungen hat es, wenn der Käufer des Betriebsteils die bestehende Arbeitsorganisation übernimmt?

In einem Urteil aus dem vergangenen Jahr stellt das Gericht klar, dass es an den Voraussetzungen für einen Betriebsübergang fehlt, soweit im Rahmen der Eingliederung eines Unternehmens allein die Gesellschafter ausgewechselt werden (Az.: 8 AZR 803/06). Es sieht in der Übernahme von Buchhaltung und Personalverwaltungsaufgaben sowie der Bestellung zweier Prokuristen der Konzernmutter als Handelsbevollmächtigte keine Fortführung der wirtschaftlichen Einheit des Betriebs. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte hingegen noch eine Manipulation gewittert: Die Richter gingen in ihrem Urteil davon aus, dass das Altunternehmen die Betriebsinhaberschaft zwar zunächst drei Jahre formal weitergeführt habe, dies aber wegen der Möglichkeit der verdeckten Übernahme unbeachtlich gewesen sei.

Andere Rechtsauffassung

Auch in einem anderen Urteil folgen die Erfurter Richter nicht der Auffassung der Vorinstanz: Diese hatte noch eine "wirtschaftliche Einheit" angenommen, weil das Altunternehmen durch das Zusammenwirken von Veräußerer und Erwerber nur künstlich am Leben erhalten werde. Damit hätten die Vertragsparteien den Übergang der allein wirtschaftlich lebensfähigen Bestandteile des Betriebs zu verschleiern versucht.

Das BAG sah dies differenzierter und lehnte einen Betriebsübergang mit seinen weitreichenden Folgen in dem Fall von zwei Unternehmen ab, die zwar am gleichen Ort, jedoch in getrennten Schichten mit der Müllsortierung beauftragt waren (Az.: 8 AZR 911/06). Während das eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Sortiertätigkeit einstellte, erhielt das andere den Auftrag zur Übernahme der gesamten Sortiermenge.

Wirtschaftliche Einheit

Es bleibt die Frage, ob das Eigentum an den Betriebsmitteln übergehen muss, um die weitreichenden Folgen eines Betriebsübergangs auszulösen. In einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dem das BAG folgt, war die Sachlage noch umgekehrt: Der Erwerber setzte die unternehmerische Tätigkeit mit den früheren Betriebsmitteln fort, jedoch nicht mit denselben Mitarbeitern. Der EuGH hat dabei das "eigenwirtschaftliche Interesse" als Unterscheidungsmerkmal verworfen.

Stattdessen stellte es die wirtschaftliche Einheit in den Vordergrund, die unabhängig von der eigenwirtschaftlichen Nutzung der Betriebsmittel erhalten bleiben kann. Dabei ist die ökonomische Grundlage ("wirtschaftliches Substrat") des erworbenen Betriebs zu ermitteln, damit festgestellt werden kann, ob der Erwerber das Unternehmen tatsächlich fortführt oder gänzlich neu gestaltet. Das ist von Gesellschaft zu Gesellschaft unterschiedlich: Bei dem Erwerb eines produzierenden Unternehmens ist zwar die Trennlinie leichter zu ziehen als bei einer Dienstleistungsfirma, die in der Regel ohne oder mit nur wenigen wesentlichen Betriebsmitteln auskommt.

Konsequente Rechtsprechung

Doch selbst wenn es an greifbaren Betriebsmitteln wie Geräten oder sonstigem Inventar fehlt, liegen auch in einem Dienstleistungsunternehmen regelmäßig Organisationsstrukturen und Konzepte vor, anhand deren sich die wirtschaftliche Grundlage ermitteln lässt. Den für das Vorliegen eines Betriebsübergangs maßgeblichen Kriterien kommt deshalb je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu.

Insofern ist das BAG konsequent, wenn es den Betriebsübergang auch ohne einen rechtsgeschäftlichen Betriebsinhaberwechsel bejaht (Az: 8 AZR 917/06). In diesem Fall hatte der Insolvenzverwalter einem Unternehmen Arbeitnehmer und Betriebsmittel überlassen, ohne diese ihm wirksam übereignet zu haben. Da der neue Betreiber die bisherige Arbeitsorganisation jedoch unverändert fortsetzte, kam es dem BAG für einen Betriebsübergang nicht auf eine eigenwirtschaftliche Nutzung der überlassenen Betriebsmittel an. Insofern konnte er sich nicht darauf berufen, die Gerätschaften stünden bis zuletzt nicht in seinem Eigentum.

Klarheit für die Sanierungsberater

Für den Sanierungsberater lässt sich durch diese Urteile mehr und mehr ein Rahmen abstecken, in dem eine Veräußerung von Betrieben oder Teilen davon möglich ist, ohne dass der Erwerber oder Betreiber mit den wirtschaftlichen Folgen eines Betriebsübergangs konfrontiert wird. Führt der Käufer das Unternehmen unter Beibehaltung der bisherigen Organisationsstruktur sowie mit den wesentlichen Betriebsmitteln und unter Umständen mit einem Teil der alten Belegschaft fort, werden die Rechtsfolgen des Betriebsübergangs ausgelöst.

Liegt lediglich ein Gesellschafterwechsel vor, ohne dass gleichzeitig Gerätschaften und Personal übernommen werden, fehlt es an einer Fortführung der wirtschaftlichen Einheit des Betriebs. Gleiches gilt, wenn ein Unternehmen nur einen Teil seiner Aufträge an einen Dritten vergibt, selbst wenn dieser später den gesamten Auftrag übernimmt.

Restrukturierungsmaßnahmen, bei denen die genannten Kriterien berücksichtigt werden, sind damit nicht mehr von vornherein zum Scheitern verurteilt. Die damit eröffneten Optionen werden nicht in jeder Konstellation umsetzbar sein, erweitern aber den sonst durch die Regelung des § 613 a BGB begrenzten Spielraum für Sanierungsberater.

Der Autor ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Kaye Scholer.



Text: F.A.Z., 06.02.2008, Nr. 31 / Seite 23
Bildmaterial: WDR/Birckenbach
 
 
   
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