 |
| Letzter Arbeitstag? Von wegen... |
19. Oktober 2007
Eine Kündigung per SMS gilt nicht. Wer derart über das Handy verabschiedet wird, darf trotzdem weiterarbeiten. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Hamm. Kündigungen müssten schriftlich erfolgen (Aktenzeichen 10 Sa 512/07). Auch Faxe und E-Mails sind nicht wirksam.
Vor Gericht hatte sich ein Lieferwagenfahrer mit seinem Arbeitgeber gestritten: Der Fahrer war krank und hatte von einem Kollegen erfahren, dass er die Kündigung bekommen sollte. Er schickte seinem Chef eine SMS mit dem Text: "Teile mir bitte unverzüglich mit, wann ich meinen letzten Arbeitstag habe." Der Chef antwortete: "Heute letzter Arbeitstag!"
Kopie zählt nicht
Auch in einer anderen Firma entkam ein Fahrer der Kündigung, weil er sie über ein Satellitensystem der Spedition erhalten hatte. (LAG München, Az. 6 Sa 1150/05). Eine Kündigung ist ebenfalls unwirksam, wenn der Arbeitnehmer das Original zwar ansehen kann, aber nur eine Kopie mit nach Hause nehmen darf. Auch auf diese Idee kam ein Unternehmen, nämlich eine Ordnerfabrik. Sie verlor das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 12 Sa 132/07).
Wenn die Kündigung nicht schriftlich kommt, können sich Angestellte mit einer Klage mehr Zeit lassen als sonst. Normalerweise müssen sie innerhalb von drei Wochen vor Gericht ziehen - aber erst, wenn sie eine schriftliche Kündigung erhalten haben. Solange diese nicht vorliegt, haben sie noch Zeit. Handeln sie dagegen zu schnell, wird es schwieriger.
Wenn es bereits so scheint, als sei ein Arbeitnehmer mit der Kündigung einverstanden, lässt sich später nur noch wenig daran ändern. So entschied das Landgericht Frankfurt im Fall einer fristlos entlassenen Kassiererin (Az. 9 Sa 1930/97): Sie war beim Klauen erwischt worden und hatte im Gespräch mit ihrem Chef ein Formular unterschrieben, in dem sie selbst kündigte und auf den Gang zum Gericht verzichtete. Diese Kündigung konnte sie nicht anfechten.
Auch eine andere Angestellte war ihre Stelle los: Sie hatte schon den Abfindungsscheck eingelöst. Das Landesarbeitsgericht Köln sah das als Hinweis darauf, dass sie mit dem Ausscheiden einverstanden war. Sie verlor vor Gericht (Aktenzeichen 11 Sa 1328/96).