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Ausbildung

„Eine Kündigung immer an die Eltern schicken“



Azubis sind vor Rauswürfen besonders geschützt
06. Juli 2008 
Herr Witteler, was halten Sie vom Ausbildungsbonus?

Für gewöhnlich halte ich nicht viel von staatlichen Eingriffen in den Arbeits- und Ausbildungsmarkt. Aber der Ausbildungsbonus setzt ausnahmsweise mal einen positiven Anreiz: Wer ausbildet, wird belohnt. Das Gegenteil gilt für Ausbildungsplatzabgaben, die immer wieder ins Spiel gebracht werden: Hier werden die Unternehmen bestraft, wenn sie nicht ausbilden.

Michael Witteler: Immer an die Eltern schicken

Werden die Betriebe wirklich für 4000 bis 6000 Euro über mehrere Jahre leistungsschwache Bewerber beschäftigen?

Für größere Unternehmen, die jedes Jahr ein Heer von Auszubildenden einstellen, dürften sich allenfalls Mitnahmeeffekte ergeben. Aber für kleine Betriebe kann das Modell funktionieren, für sie macht die Fördersumme einen Unterschied.

Was passiert, wenn die Unternehmen nach ein paar Monaten die Zusammenarbeit doch beenden wollen. Müssen sie den Bonus zurückzahlen?

Die geplante Änderung des Sozialgesetzbuchs sieht grundsätzlich keine Erstattung vor. Die Prämie wird in zwei Raten ausgezahlt: 30 Prozent nach Ablauf der Probezeit, und die Restsumme fließt nach der Hälfte der Ausbildung. Wer also das Ausbildungsverhältnis früh kündigt, erhält eben nur einen Teil der Prämie. Nur dann, wenn die Prämie erschlichen wurde, etwa durch falsche Angaben im Antragsverfahren, kann die Bundesagentur den Bescheid aufheben und die Summe zurückfordern.

Auszubildende sind meistens noch minderjährig, welche Sonderregeln gelten für ihre Verträge?

Sie können den Ausbildungsvertrag nicht allein unterschreiben. Denn er erzeugt für sie Pflichten und ist deshalb nicht nur vorteilhaft. Für nicht nur vorteilhafte Rechtsgeschäfte brauchen Minderjährige die Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten.

Was gilt im Fall der Kündigung?

Grundsätzlich gelten die gleichen Formerfordernisse wie bei einer normalen Kündigung, insbesondere muss der Arbeitgeber die Schriftform beachten. Für Minderjährige gilt aber: Die Kündigung muss den Eltern zugehen, nicht dem Minderjährigen.

Reicht es nicht, dass die Eltern den Brief zur Kenntnis nehmen?

Nein, das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat gerade wieder klargestellt: Die Kündigung muss gegenüber den gesetzlichen Vertretern ausgesprochen werden, es reicht nicht, dass sie zufällig davon erfahren. Und der Arbeitgeber trägt auch die Verantwortung dafür, dass die Kündigung den Eltern zugeht, dass sie also die Eltern erreicht. Sonst ist sie gar nicht erst wirksam.

Kann der Arbeitgeber das Schreiben dem Azubi mitgeben?

Der Arbeitgeber kann selbst entscheiden, wie er die Kündigung übermittelt – etwa durch einfachen Brief oder als Einwurf-Einschreiben. Er kann den Brief auch dem Jugendlichen mitgeben. Aber dann ist dieser rechtlich betrachtet ein Erklärungsbote des Arbeitgebers, nicht anders als etwa ein Fahrradkurier. Und der Arbeitgeber trägt das Risiko, dass sein Bote die unangenehme Botschaft der Kündigung auch tatsächlich den Eltern übergibt. Wenn ja, hat er Glück gehabt, wenn nein, dann ist die Kündigung nicht wirksam.

Was tun, wenn die Eltern geschieden sind?

Wenn beide das Sorgerecht haben, sollten beide angeschrieben werden.

Sind Minderjährige besser vor Entlassung geschützt als erwachsene Angestellte?

Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen minderjährig und erwachsen, sondern zwischen Auszubildenden und Arbeitnehmern. Azubis werden durch das Berufsbildungsgesetz besonders geschützt. In der Probezeit können sie zwar jederzeit und ohne Angabe von Gründen entlassen werden. Aber nach der Probezeit ist eine Kündigung nur noch aus wichtigem Grund möglich, den man den gesetzlichen Vertretern auch schriftlich mitteilen muss.

Und die wären?

Ein wichtiger Grund ist eine grobe Verletzung der Vertragspflichten, zum Beispiel ein permanentes Zuspätkommen. Auch eine Straftat, vor allem Vermögensdelikte gegen den Arbeitgeber, werden als Grund dafür anerkannt, dass die Fortführung des Ausbildungsverhältnisses für den Chef unzumutbar ist. Schlechte Leistungen zählen aber nicht dazu, auch wenn der Auszubildende wirklich nichts kapiert.

Ist es fair, dass die Hürde so hoch ist?

Ja, das finde ich schon. Der Arbeitgeber hat schließlich in der Probezeit die Möglichkeit, den Auszubildenden kennenzulernen. Danach soll er die Ausbildung auch durchziehen.

Das Gespräch führte Melanie Amann



Text: F.A.Z.
Bildmaterial: Fotolia, Unternehmen
 
 
   
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