12. Dezember 2007 Eine sogenannte Verdachtskündigung darf nicht schon dann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitgeber subjektiv der Meinung ist, ein Mitarbeiter habe ihn bestehlen wollen. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem kürzlich veröffentlichten Urteil. Vielmehr müssten objektive Indizien den Schluss nahelegen, der Mitarbeiter habe zum Nachteil seines Arbeitgebers eine Straftat begangen oder begehen wollen (Urteil vom 19.7.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 281/07).
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Mitarbeiters statt. Der Mann war aufgefallen, als er nach Feierabend ohne Wissen seiner Vorgesetzten einen Schraubstock in der Nähe eines Containers abgestellt hatte. Nach der Meinung seines Arbeitgeber ließ dieses Verhalten nur einen Schluss zu: Der Mitarbeiter wollte den Schraubstock stehlen. Daraufhin kündigte er dem Mann fristlos.
Der verteidigte sich mit dem Hinweis, er habe sich erst nach Arbeitsschluss entschlossen, den Schraubstock auszuleihen. Anders als sein Arbeitgeber hielt das LAG diese Angaben jedenfalls nicht für völlig unglaubhaft. Daher sei schon der Verdacht eines versuchten Diebstahls nicht begründet. Zwar möge der Arbeitgeber Anstoß an der Verfahrensweise des Mitarbeiters nehmen, argumentierten die Richter. Dies rechtfertige aber noch keine fristlose Kündigung.
Text: FAZjob.NET mit Material von AFP
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