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Abmahnungen Gelbe Karte für den Mitarbeiter Von Steffi Sammet
Als Christian Schulz* vor einigen Wochen ins Büro seines Vorgesetzten kommen musste, hatte der Krankenpfleger keine Vorstellung, was auf ihn zukommen könnte. Nach einer kurzen Standpauke drückte sein Chef ihm wütend eine Abmahnung in die Hand. Angeblich hatte der 28-Jährige bei einer Nachtschicht unentschuldigt gefehlt. Schulz war fassungslos. An diesem Tag hatte ich frei, weil ich vorher für eine Kollegin eingesprungen war. Einen Tag später war der Irrtum aufgeklärt - die Kollegin hatte den Tausch im Dienstplan nicht dokumentiert. Mein Chef hat sich entschuldigt, erzählt Schulz, und die Abmahnung sofort zurückgenommen. Ein deutlicher Warnschuss Selten einigen sich Vorgesetzte und Mitarbeiter so leicht über eine Abmahnung wie im Fall von Schulz. Für viele Anwälte gehört die Beratung rund um arbeitsrechtliche Verwarnungen zum Berufsalltag. Bei mir erkundigen sich etwa fünf bis zehn Prozent der Mandanten danach, wie sie auf eine Abmahnung reagieren sollen, berichtet der Freiburger Arbeitsrechtler Thomas Gnann. Viele abgemahnte Arbeitnehmer treibt vor allem die Furcht vor dem Verlust ihres Jobs dazu, sich professionelle Ratschläge einzuholen. Schließlich ist der scharfe Hinweis des Chefs auf die Pflichten des Beschäftigten der erste Schritt in Richtung einer verhaltensbedingten Kündigung. Die Rostocker Anwältin Doris Geiersberger schätzt, dass circa ein Drittel der Arbeitgeber, die eine Abmahnung aussprechen, bereits die verhaltensbedingte Kündigung für den betreffenden Mitarbeiter im Hinterkopf haben. Manche Arbeitsrechtler rechnen sogar mit bis zu 50 Prozent. Beleidigung, unkollegiales Verhalten, Unpünktlichkeit Diese Einstellung wurde auch Petra Kirchner* zum Verhängnis. Nach fünf Jahren Betriebszugehörigkeit kritisierte ihr Chef plötzlich das Engagement und die Arbeit der Berliner Sekretärin und mahnte sie ab - unter anderem, weil sie das Archiv nicht sorgfältig führe und Faxe nicht zeitnah verteile. Schon drei Monate später erhielt Kirchner die Kündigung. Der Vorwurf: Trotz der Abmahnung sei sie ihren Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Anwältin Geiersberger warnt daher: Eine Abmahnung sollten Mitarbeiter sehr, sehr ernst nehmen. Um sich im Falle eines Prozesses vor Gericht keine Blöße geben zu müssen, mahnen viele Arbeitgeber zumeist nur Verfehlungen ab, die auch die Richter als schwerwiegend einstufen. So musste beispielsweise ein Automechaniker eine Abmahnung akzeptieren, weil er auf seinem Stundenzettel angegeben hatte, pünktlich zur Arbeit gekommen zu sein. In Wahrheit hatte er Verspätung (Az.: 9 Sa 1942/98). Auch Beschäftigte, die trotz eines Verbotes während der Arbeitszeit privat im Internet surfen, dürfen von ihren Chefs abgemahnt werden (Az.: 5 Ca 4021/00). Unkollegiales Verhalten, beleidigende Äußerungen gegenüber Kunden oder schwerwiegende Vertragsverletzungen wie die Weitergabe von Betriebsgeheimnissen sind ebenfalls anerkannte Gründe für einen Warnschuss. Wer sich nach einer Abmahnung noch einmal eine Verfehlung erlaubt, erhält in der Regel auch die Kündigung, warnt Klaus Neef, Partner der Kanzlei Neef & Schrader in Hannover. Auf Frieden hoffen? Der gängige Glaube vieler Mitarbeiter, dass ihr Arbeitgeber sie erst nach der dritten Abmahnung kündigen dürfe, kann sich in der Praxis als schwerwiegender Irrtum erweisen: Das Arbeitsrecht schreibt den Vorgesetzten nicht vor, wie viele Abmahnungen sie vor einer Kündigung aussprechen müssen. Und spätestens nach dem zweiten Tadel verlieren die meisten Chefs die Geduld und beenden das Arbeitsverhältnis. Unabhängig davon, ob der Chef den Mitarbeiter mit einer Abmahnung nur ganz unmissverständlich auf seinen Fehltritt aufmerksam machen will oder ob er Vorbereitungen trifft, um ihn loszuwerden - dem angezählten Beschäftigten stehen mehrere Wege offen, auf die Rüge zu reagieren. Ehe er irgendwelche Schritte einleitet, sollte sich der Betroffene genau überlegen, ob er weiterhin für den Arbeitgeber tätig sein will oder nicht, erklärt Anwältin Geiersberger. Schließlich belaste eine Abmahnung das Arbeitsverhältnis in der Regel erheblich. Wer seinen Arbeitsplatz nicht verlieren will, dem empfiehlt die Arbeitsrechtlerin, keinesfalls gegen die Abmahnung zu klagen - selbst wenn sie ungerechtfertigte Vorwürfe enthält: Ein Prozess hinterlässt nur Wunden und schürt Misstrauen. Abgemahnte Beschäftigte sollten nur eine kurze Gegendarstellung schreiben und sie in die Personalakte legen lassen. Dabei müssen sie gar nicht auf den Sachverhalt eingehen. Es reicht, deutlich zu machen, dass sie die Abmahnung für ungerechtfertigt halten, sagt Rechtsanwalt Gnann. Diese Botschaft ist wichtig für spätere Prozesse vor dem Arbeitsgericht. Wer detailliert antwortet, handelt unklug Er beobachtet immer wieder, dass Betroffene die Vorwürfe ihres Chefs in der Gegendarstellung detailliert zurückweisen: Taktisch wäre das ungeschickt. Dadurch riskieren sie mehr, als sie gewinnen. Der Grund: Im Falle einer späteren Kündigung - gegen die der Mitarbeiter klagen sollte - muss der Arbeitgeber nicht nur beweisen, dass sein Mitarbeiter sich abermals vertragswidrig verhalten hat. Er muss auch den Grund der Abmahnung überzeugend darstellen können. Da von der Abmahnung bis zur Kündigung meist einige Zeit vergeht, fällt es vielen Arbeitgebern schwer, entsprechende Beweise zu liefern, sagt Arbeitsrechtsfachmann Gnann. Wenn der Mitarbeiter also den Fall in seiner Gegendarstellung ausführlich geschildert hat, nutzt dies vor Gericht vor allem seinem Chef. Wer eine friedliche Strategie verfolgt, sollte jedenfalls darauf achten, dass der Verweis nach ein bis zwei Jahren aus der Personalakte verschwindet. "Etwa 90 Prozent der Vorgesetzten lassen die Abmahnung in den Unterlagen", warnt Anwältin Geiersberger. Wer dagegen vor Gericht ziehen will, sollte sich auf formale Fehler der Abmahnung konzentrieren, denn hier liegen Arbeitgeber häufig falsch. Seit einigen Jahren stellt der Gesetzgeber strenge formale Bedingungen an eine gültige Abmahnung, damit der Arbeitgeber sie nicht als Kündigungsinstrument gegen missliebige Mitarbeiter missbrauchen kann. Den Krieg erklären? Beanstandet ein Vorgesetzter etwa, dass der Mitarbeiter immer zu spät komme, muss er die Tage, die Uhrzeiten und den offiziellen Arbeitsbeginn sorgfältig auflisten. Pauschale Vorwürfe wie Im Übrigen kommt Frau Müller nie pünktlich erkennen die Richter nicht an. Zugleich muss die Abmahnung den Hinweis enthalten, dass der Beschäftigte einmal oder mehrfach angewiesen wurde, rechtzeitig zu erscheinen. Und der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter warnen, dass im Wiederholungsfall die Kündigung droht. Wer ohnehin nicht mehr daran glaubt, dass sich das Verhältnis zum Chef wieder einrenkt, ist schon eher bereit, seinen Job zu riskieren. Er kann drastischere Maßnahmen gegen die Abmahnung ergreifen. Wer sofort nach dem Erhalt einer Abmahnung gegen die Rüge klagt, zerschneidet das Tischtuch normalerweise völlig, weiß Anwalt Neef aus der Praxis. Oft dauere es nicht lange, bis der Arbeitgeber nach einem weiteren Vergehen sucht und eine Kündigung verschickt. Konfrontation nur aus einer sicheren Position Daraufhin wird der betroffene Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage einreichen. In solchen Fällen wird oft ein Vergleich geschlossen, bei dem der Arbeitgeber eine Abfindung zahlen muss, beschreibt Neef. Ob sie diese Konfrontation riskieren, sollten sich abgemahnte Arbeitnehmer sehr gut überlegen. Je nach Alter und Qualifikation riskierten sie, eine Zeitlang ohne Arbeitsplatz und Arbeitslosenunterstützung auszukommen. Ohne festen Boden unter den Füßen ist es keineswegs ratsam, seinen Chef so zu provozieren, dass er sich zu einer Kündigung hinreißen lässt, sagt der Anwalt. Tatsächlich scheuen Arbeitnehmer in der Praxis die Konfrontation: Fachleute schätzen, dass nur etwa jede zehnte Abmahnung vor Gericht landet. * Namen von der Redaktion geändert Text: F.A.Z., 27.01.2007, Nr. 23 / Seite C2Bildmaterial: Reuters |
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