Betriebsübergang

Acht Monate sind zu lang

Von Stephan Altenburg

Stephan Altenburg

Stephan Altenburg

23. Januar 2007 Der Verkauf von Betrieben und die Konsequenzen für die Belegschaften sorgen immer wieder für Wirbel - manchmal auch Monate nach der Transaktion. Solche Betriebsübergänge beschäftigen regelmäßig die deutschen Arbeitsgerichte, wie derzeit der Verkauf des Siemens-Handygeschäftes an den taiwanischen Konzern BenQ. Nach dem Insolvenzantrag der BenQ Mobile GmbH widersprachen viele ehemalige Siemens-Mitarbeiter auch noch ein Jahr nach dem Verkauf dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses. Sie hoffen, dadurch zu ihrem alten Arbeitgeber zurückkehren zu können.

Eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München könnte diese Hoffnungen nun zerstören. Das Gericht hat entschieden, dass das in Paragraph 613 a Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) normierte Recht des Arbeitnehmers, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu widersprechen, verwirken kann (Az.: 2 Sa 990/05). Normalerweise besteht es ohnehin nur für die Dauer eines Monats nach Zugang des Unterrichtungsschreibens, mit dem der bisherige Arbeitgeber oder der Betriebserwerber die Mitarbeiter über den Zeitpunkt des Betriebsübergangs, seinen Grund, seine rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen und die in Aussicht genommenen Maßnahmen aufzuklären hat. Erfolgt diese Unterrichtung gar nicht oder nur unzureichend, beginnt auch die Monatsfrist für den Übergang nicht zu laufen.

Widerspruchsrecht verwirkt

Das Landesarbeitsgericht München hat demgegenüber in seinem inzwischen rechtskräftigen Urteil entschieden, dass auch das Widerspruchsrecht wie jedes Gestaltungsrecht der Verwirkung unterliegt. In jenem Fall, der ein anderes Unternehmen betraf, hatte der Kläger nach dem Betriebsübergang sechs Monate bei dem neuen Arbeitgeber gearbeitet, bevor dort die Lichter ausgingen. Auch er war nach Auffassung des Gerichts über den Übergang seines Arbeitsverhältnisses nur unvollständig unterrichtet worden, weswegen die Monatsfrist eigentlich nicht galt.

Gleichwohl ließen die Richter seinen Widerspruch, den er acht Monate nach dem Übergang erklärt hatte, nicht zu. Denn der Kläger habe von Beginn an Kenntnis von den tatsächlichen Umständen gehabt, aus denen sich der Betriebsübergang ergab. Außerdem habe er sein Gehalt von dem neuen Arbeitgeber erhalten, während der frühere Betriebsinhaber keine Arbeitgeberfunktion ausgeübt habe. Der Kläger habe auch keine Rückfragen zu dem Übergang gestellt. Dies habe der bisherige Arbeitgeber so verstehen dürfen, dass es keinen weiteren Klärungsbedarf gegeben habe. Unter diesen Umständen habe sich der bisherige Arbeitgeber darauf einstellen dürfen, dass der Mitarbeiter nicht zu ihm zurückkehren werden.

Der Rechtsgedanke zählt

Hinsichtlich des für eine Verwirkung erforderlichen Zeitrahmens stellten die Münchener Richter auf die Wertung des Paragraphen 5 Absatz 3 des Kündigungsschutzgesetzes ab. Danach kann ein Arbeitnehmer nach Ablauf von sechs Monaten nach versäumter Klagefrist selbst dann keine Kündigungsschutzklage mehr erheben, wenn er bis dahin ohne Verschulden an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert ist. Auch wenn es für die Verwirkung eine solche starre Höchstfrist nicht gebe, sei doch der dahinter stehende Rechtsgedanke zu berücksichtigen. Jedenfalls acht Monate nach Kenntnis der maßgeblichen Umstände sei ein Widerspruch nicht mehr möglich. Die Tür zu seinem ehemaligen Arbeitgeber blieb für den Kläger daher verschlossen.

Der Autor ist Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Heuking Kühn Lüer Wojtek, München, und war an dem Verfahren beteiligt.



Text: F.A.Z., 24.01.2007, Nr. 20 / Seite 23
Bildmaterial: uli klose - foto / berlin

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