In Deutschland wurde mit dem Gesetz zu dem Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation vom 21. Mai 2003 zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (Gesetz zum Tabakrahmenübereinkommen) im November 2004 festgestellt, dass Passivrauchen –zu Krankheit, Invalidität und Tod” führt.
Die Datenlage ist eindeutig - bereits 1988 wurde Passivrauchen von der DFG der Kategorie 1 des Abschnitts III der MAK- und BAT-Werte-Liste zugeordnet, der US-Staat Kalifornien hat sich sogar entschieden, Tabakrauch regulierungsbehördlich in die Liste giftiger Luftschadstoffe aufzunehmen und damit auch juristisch anderen gefährlichen Giftstoffen gleichzusetzen.
Gleichzeitig scheint unser Gesetzgeber jedoch davon auszugehen, dass Tabakrauch nur eine Belästigung und keine Gefährdung darstellt, oder dass Angestellte der Gastronomie keine Grundrechte besitzen. Wie sonst ist erklärbar, dass in Betriebsräumen mit Publikumsverkehr die Freiheit des Gastes zum Tabakkonsum bzw. das Entscheidungsrecht des Hausherrn hierzu höher bewertet wird als das Recht der Angestellten auf körperliche Unversehrtheit?