Arbeitszeit im Arbeitsrecht

Stets zu Diensten

Von Melanie Amann und Jochen Zenthöfer

Die Nachtschicht im Autohaus in Kaarst...

Die Nachtschicht im Autohaus in Kaarst...

26. Februar 2007 Unternehmensberater basteln nachts an Präsentationen, Kaufhäuser öffnen rund um die Uhr, Vertriebsleute reisen quer durchs Land zu Terminen, IT-Berater reparieren auf Abruf den Drucker. Wie geht das Arbeitsrecht mit einer immer flexibleren Arbeitswelt um?

Was ist Arbeit, was ist Freizeit?

Als Arbeitszeit gilt die Phase, in der ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft dem Arbeitgeber zur Verfügung stellen muss, anstatt selbst über Ort und Inhalt seiner Tätigkeit zu bestimmen. Was gilt aber für Arbeitnehmer, die nicht acht Stunden im Büro sitzen? Die Arbeitsgerichte stellen dann darauf ab, in welchem Umfang sich der Mitarbeiter erholen kann. Wer eine halbe Stunde im Büro herumgammelt, weil eine Aufgabe erledigt ist, arbeitet trotzdem. Dagegen befindet sich ein Taxifahrer, der auf Kundschaft wartet, in "Arbeitsbereitschaft" - einer "wachen Achtsamkeit im Zustand der Entspannung", wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) es formulierte. Diese Phase muss zwar als Arbeitszeit vergütet werden, wegen der geringeren Belastung dürfen die Tarifpartner sie aber über die gesetzliche Höchstgrenze hinaus verlängern.

...kostet Inhaber und Geschäftsführer einen Freizeitausgleich

...kostet Inhaber und Geschäftsführer einen Freizeitausgleich

Komplizierter ist die Rechtslage bei der Rufbereitschaft, die in der IT-Branche verbreitet ist: Fachkräfte müssen außerhalb der Dienstzeiten erreichbar sein, um notfalls die Computerprobleme der Kunden zu lösen. Kommt kein Anruf, gilt die Rufbereitschaft als Freizeit, schließlich kann der Arbeitnehmer tun, was er will, und sich aufhalten, wo er will. Klingelt es, beginnt die Arbeitszeit. Die Stechuhr läuft mit, bis das Problem behoben ist. Beim Bereitschaftsdienst gibt dagegen der Arbeitgeber den Ort vor, an dem der Arbeitnehmer auf Aufträge warten muss - das klassische Beispiel sind Krankenhausärzte. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes von 2001 gilt: Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit und muss vergütet werden.

Gehört Reisezeit zur Arbeitszeit?

Viele Arbeitnehmer verbringen mehr Zeit in der Bahn oder im Flugzeug als im Büro. Doch nur weil ein Arbeitnehmer im Auftrag seines Chefs unterwegs ist, gilt die Reisezeit noch nicht als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Solange Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge keine eindeutigen Vorgaben liefern, gilt die Faustregel: Bezahlt wird die Zeit, wenn der Chef den Zeitvertreib vorgibt. Gibt er dem Reisenden eine dicke Akte mit auf die Zugfahrt, muss er für die Lektüre auch zahlen (BAG 9 AZR 519/05). "Wenn aber ein Orchester zu einem Auftritt nach New York fliegt, gilt die Flugzeit nicht als Arbeitszeit - es sei denn, die Musiker müssen im Flugzeug proben", sagt Wilfried Jancke, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Schütte Jancke Heer in Wiesbaden. "Etwas unfair" findet er diese Rechtsprechung: "Der Arbeitnehmer ist ja nicht freiwillig unterwegs." Andererseits erbringe man die eigentliche Leistung - das Konzert - eben erst am Zielort.

Wie lange muss ich höchstens arbeiten? Mit dem Eintritt des Arbeitnehmers in den Betrieb unterwirft er sich dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Der bestimmt Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen. Die Grenzen setzen das Arbeitszeitgesetz, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und der individuelle Vertrag, den die Parteien geschlossen haben. In der Regel verweisen Arbeitsverträge auf die tarifliche Arbeitszeit, die in der Regel zwischen 38 und 40 Wochenstunden beträgt.

Das Arbeitszeitgesetz schreibt als Höchstgrenze eine werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden vor. Sie darf auf zehn Stunden ausgedehnt werden, solange es einen Freizeitausgleich gibt und so innerhalb von sechs Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit von acht Stunden gewahrt bleibt. Durchweg mehr als zehn Arbeitsstunden am Tag sind illegal - auch wenn Arbeitgeber ein noch so hohes Schmerzensgeld zahlen. Für leitende Angestellte gelten diese Grenzen übrigens nicht. Eine Buchhandlung kann also über Nacht problemlos geöffnet sein, solange nur leitende Angestellte kassieren.

Zwischen Ende und Anfang zweier Arbeitstage muss eine Ruhezeit von elf Stunden liegen. Vorsicht: Pausen, An- und Abfahrtszeiten sind meist nicht eingerechnet.

Wie werden Überstunden bezahlt?

Der gesetzliche Vergütungsanspruch für Überstunden wurde 1994 abgeschafft. Steht auch nichts im Arbeitsvertrag, muss der Arbeitgeber jede Überstunde bezahlen, die er angeordnet oder geduldet hat. Oft heißt es im Vertrag nur: "Mit der Vergütung sind alle Überstunden abgegolten." Solche Formulierungen sind seit dem 1. 1. 2002 problematisch, denn die Gerichte prüfen Arbeitsverträge nun so streng wie die AGB in Verbraucherverträgen. Unfaire Klauseln sind nichtig, Unklarheiten gehen zum Nachteil des Chefs. "Eine Klausel ohne Höchstgrenze dürfte vor Gericht nicht durchgehen", sagt Rechtsanwalt Jancke. Wenn die Überstunden die Höchstarbeitszeit überschreiten, muss der Arbeitgeber jedenfalls zahlen, egal was im Vertrag steht (BAG 5 AZR 52/05).

Tarifverträge sehen für Überstunden oft einen Freizeitausgleich vor. "Das ist durchaus im Interesse der Arbeitnehmer, da Gehaltszuschläge versteuert werden müssen", sagt Rechtsanwalt Jancke. In den einzelnen Arbeitsverträgen stellen Arbeitgeber den Freizeitausgleich aber oft unter den Vorbehalt "wenn betriebliche Belange dies zulassen". "Entgegenstehende Belange finden sich immer", sagt Jancke.

Darf der Betriebsrat mitreden?

Wie lang gearbeitet wird, unterliegt grundsätzlich nicht der betrieblichen Mitbestimmung. Über die Dauer der Arbeitszeit einigen sich in der Regel die Tarifpartner, die Arbeitsverträge verweisen dann auf die tariflichen Zeiten. Mitreden dürfen Betriebsräte aber, wenn es um die Lage der Arbeitszeit geht - also ihre Verteilung über die Woche, ihr Beginn und ihr Ende - und wenn vorübergehend mehr oder weniger gearbeitet werden soll. Das betrifft die Fälle, in denen der Chef kurzfristig Überstunden oder Kurzarbeit einführen will. Will aber ein Arbeitgeber die Arbeitszeit dauerhaft um zwei Stunden verlängern, muss er sich mit seinem Tarifpartner auseinander setzen.

Wie viel Sonntagsarbeit ist erlaubt?

"Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt" - so stand es schon in der Weimarer Reichsverfassung, die Vorschrift gilt im Grundgesetz fort. Am Sonntag als arbeitsfreiem Tag ist also nicht zu rütteln. Nicht nur aus Gründen des Gesundheitsschutzes - sonst könnten Arbeitnehmer an jedem beliebigen Wochentag Pause machen. Der freie Sonntag wird auch als Fundament des sozialen Zusammenlebens geschützt.

§ 9 Arbeitszeitgesetz verbietet daher Sonn- und Feiertagsarbeit zwischen 0 und 24 Uhr. Aber auch sonntags sollen Brände gelöscht, Gäste bedient, Diebe gefangen und Konzerte gegeben werden. Dafür gibt es § 10 Arbeitszeitgesetz, der einen Katalog von Branchen enthält, in denen ausnahmsweise sonntags gearbeitet werden darf. Mindestens zehn Sonntage im Jahr müssen aber frei bleiben, für Künstler und Journalisten gilt ein Minimum von acht freien Sonntagen. Und zum Ausgleich gibt es für alle - möglichst innerhalb von zwei Wochen - einen Ersatzruhetag (§ 11).

Weitere Ausnahmen können die Aufsichtsbehörden im Einzelfall gestatten, etwa wenn der Einsatz am Sonntag Arbeitsplätze sichert (§ 13 Absatz 5), oder - die Gummiklausel: - wenn Ausnahmen "im öffentlichen Interesse dringend geboten" sind (§ 15 Absatz 2).

Text: F.A.Z., 24.02.2007, Nr. 47 / Seite C2
Bildmaterial: picture-alliance/ dpa

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