Von Hendrik Wieduwilt
30. Juni 2009Mit Spickmich.de hat es erstmals ein Bewertungsportal vor das höchste Zivilgericht geschafft. Auf dieser Seite drehen Schüler den Spieß um und benoten ihre Lehrer. Die einen feiern diese Entwicklung als willkommene Leistungskontrolle, Kritiker sehen die Pädagogen am Pranger. Inzwischen können auch Professoren, Handwerker und Ärzte einer Online-Bewertung nicht entkommen.
Das Urteil der Karlsruher Richter zeigt, dass rechtliche Handhaben gegen das Bewertungskonzept nicht bestehen - und doch haben die Richter einen Ausweg vorgezeichnet. Denn auch der Arbeitgeber (genauer gesagt, der Dienstherr) hatte sein Scherflein zum Spickmich-Pranger beigetragen: Dass der Name der Lehrerin auch auf der offiziellen Internetseite der Schule genannt wurde, schwächte ihre Position in dem Prozess, der seit 2007 schwelt. Denn Informationen, die für einen unbestimmten Personenkreis bestimmt und abrufbar sind, gelten als öffentlich zugängliche Quellen. Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Zensur-Urteil entschieden. Sich aus ihnen zu bedienen, gestattet die Informationsfreiheit; sie ist wie die Meinungsfreiheit in Artikel 5 des Grundgesetzes verankert.
Solche Quellen gibt es reichlich: Es gehört schon zum guten Ton, Mitarbeiter - ab einer gewissen Hierarchie-Ebene - mit Bild und Lebenslauf in den Webaufritt des Unternehmens einzubinden. Mancher ist stolz darauf, so im Internet geführt zu werden. Jüngere Kollegen haben sich ohnehin oft auf Xing, Facebook, StudiVZ oder ähnlichen sozialen Netzwerken mit Namen und Foto verewigt. Aber dort sind ihre Daten theoretisch nur für einen abgegrenzten Personenkreis einsehbar und keine öffentlich zugängliche Quelle.
Aber viele Arbeitnehmer stört die Sammelwut von Bewertungsportalen. Und sie haben mitunter ganz andere Gründe dagegen, von ihrer Firma ins Netz gesetzt zu werden: In einem Internetforum fragte ein Christian, ob der Arbeitgeber dies dürfe. Einige Kollegen wollten mit ihrer Arbeit nicht in Verbindung gebracht werden - es handelte sich nämlich um eine Psychiatrie.
Die Veröffentlichung von Namen und Bild von Mitarbeitern im Internet ohne Einwilligung des Mitarbeiters ist grundsätzlich unzulässig, meint Martin Kock, Rechtsanwalt in Köln. Urteile dazu gibt es kaum. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber für den öffentlichen Dienst entschieden, dass der für das Publikum zuständige Außenkontakt gezeigt werden darf - egal, ob das durch den Behördenwegweiser oder Verlautbarungen im Internet geschieht, meint Kock. Der Kläger, Angestellter einer Bibliothek, hat dem Urteil zufolge Anspruch darauf, vom Publikum abgeschirmt zu werden, es sei denn, legitime Interessen, zum Beispiel der Sicherheit, gebieten die Veröffentlichung der Daten (Az. 2 B 131/07).
Private Arbeitgeber haben mehrere Möglichkeiten, ihre Außendarstellung legal mit ihren Mitarbeitern zu schmücken: Paragraph 28 des Bundesdatenschutzgesetzes erlaubt die Datenübermittlung für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke, zitiert Kock. Dennoch ist Datenschutzrecht stets eine Frage der Abwägung: Für den Unternehmer spricht das Interesse, Vertrauen zu erwecken - und das Bedürfnis von Kunden, die Menschen hinter ihrem Geschäftspartner zu kennen. Für den Arbeitnehmer wiederum steht das Persönlichkeitsrecht auf dem Spiel, das Recht, für sich zu sein, wie es der Bundesgerichtshof einmal formulierte. Eine Einwilligung im Arbeitsvertrag hilft nur bedingt. Sie stünde wegen des Abhängigkeitsverhältnisses zum Chef auf rechtlich tönernen Füßen. Das kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer eine echte Wahl hat, meint Kock.
Kann eine Betriebsvereinbarung Rechtssicherheit schaffen? Zwar darf einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zufolge der Betriebsrat das gesetzliche Datenschutzniveau unterschreiten. Die Fachwelt hat das Urteil kritisiert, da es die Funktion des Betriebsrats konterkariere. Auch fiel es im Jahr 1986 - als grade die ersten .de-Internetadressen angemeldet wurden. Arbeitgeber sollten sich gleichwohl um ein Einvernehmen mit dem Betriebsrat kümmern: Nach Ansicht der Bundesarbeitsrichter ist sogar die Pflicht zum Tragen eines Namensschildchens für Busfahrer mitbestimmungspflichtig (Az. 1 ABR 46/ 01).
Die rechtlichen Handhaben sind also begrenzt - doch das Netz findet andere Wege: Inzwischen werden auch Arbeitgeber bewertet. Meist bezieht sich das aber auf Unternehmen, nicht auf einzelne Vorgesetzte. Auf Portalen wie kununu.de, jobvoting und arbeitgebertest.de vergeben Angestellte anonym Noten und Tipps. So rät Nutzer 26.777 Mircrosoft Deutschland zu einer sorgfältigeren Auswahl von Menschen für Positionen mit Personalverantwortung. Die Portale werben damit, dass Unternehmen sich mit solchen Profilen kontrolliert darstellen können - wer nicht bewertet werden will, wird rausgenommen. Dann findet die Auseinandersetzung aber an anderen Orten im Internet statt, warnt ein Betreiber. Prozesse um negative Bewertungen habe man noch nie geführt - doch gelegentlich riefen Unternehmen schon einmal an.
Text: F.A.Z.
Bildmaterial: ddp