Arbeitsrecht

Es darf mal was kaputtgehen

Von Melanie Amann

Den Dienstwagen schrottreif gefahren - und dann?

Den Dienstwagen schrottreif gefahren - und dann?

18. Juni 2009 Die kleinste Ungeschicklichkeit kann einen gewaltigen Schaden anrichten: Ein Arbeiter ruiniert eine teure Maschine, eine Vertriebsmitarbeiterin fährt ihren Dienstwagen schrottreif oder ein Mitarbeiter der IT verursacht einen teuren Systemabsturz. Je nachdem wie gut das Unternehmen da steht oder wie gut das Verhältnis zum jeweiligen Mitarbeiter ist, wird der Arbeitgeber Schadensersatz fordern - und grundsätzlich hat er auch den Anspruch.

Wie im Alltag gegenüber Fremden haftet auch der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber, wenn er dessen Eigentum schuldhaft - fahrlässig oder vorsätzlich - verletzt. Allerdings haben die Gerichte mit der Zeit einige Kriterien für eine mildere Haftung im Arbeitsleben entwickelt. Der Gedanke dahinter: Arbeitnehmer haben in der Regel keinen Einfluss darauf, wir ihr Arbeitsumfeld organisiert ist. Wenn ihnen also ein Malheur passiert, liegt die Ursache möglicherweise außerhalb ihres Einflussbereiches. Dann gibt es viele Tätigkeiten, die zwar für den Arbeitgeber enorm wichtig und auch enorm riskant sind, der Arbeitnehmer wird für seine Arbeit aber nicht annähernd so hoch vergütet, dass er die immens teuren Folgen seiner Fehler bezahlen könnte. Oft ist er auch nicht gut genug ausgebildet, um alle Fehler vorherzusehen.

Auf die Fahrlässigkeit kommt es an

Deshalb haben die Gerichte die Haftung verteilt, je nachdem, wie schusselig der Schädiger war: Handelte er nur leicht fahrlässig, haftet er überhaupt nicht; der Arbeitgeber bleibt auf den Kosten sitzen. Dieses Ergebnis gilt übrigens auch, wenn man dem Mitarbeiter weder die Verursachung des Schadens noch seine Schuld nachweisen kann.

Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird die Summe in Quoten geteilt. Dabei spielt etwa eine Rolle, ob der Arbeitnehmer schon früher unvorsichtig war (dann zahlt er mehr) oder ob seine Tätigkeit besonders kompliziert war (dann zahlt er womöglich weniger). Grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden zahlt der Mitarbeiter in aller Regel selbst - soweit er dazu wirtschaftlich in der Lage ist -, aber auch hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Trifft das Unternehmen ein Mitverschulden, etwa wegen einer mangelnden Schulung des Arbeitnehmers, verschiebt sich die Haftung weiter zugunsten des Mitarbeiters.

So hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf im Jahr 2002 den Fall eines Taxifahrers zu entscheiden, der einen Unfall verursachte und vorsätzlich Unfallflucht beging. Für ihn keine Milde, sondern volle Haftung, entschieden die Richter (Az. 12 Sa 1345/02).

Ein Dienstwagen-Unfall war Anlass für das Urteil

Diese Regeln stehen zwar nicht unmittelbar im Gesetz, sie haben aber fast gesetzliche Wirkung für die Arbeitgeber: Diese dürften ihren Mitarbeitern keine Verträge vorlegen, die eine schärfere Haftung vorschreiben, hat das Bundesarbeitsgericht 2004 klargestellt. Die Grundsätze der Haftungsmilderung seien „einseitig zwingendes Arbeitnehmerschutzrecht“, von ihnen dürften auch Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge keine Ausnahme machen.

Anlass für das Urteil war ein Unfall eines Mitarbeiters mit seinem Dienstwagen. Im Arbeitsvertrag stand: „Der Vertreter erhält von der Firma ein Dienstfahrzeug. Jede fahrlässige Beschädigung oder jeder Verlust des Fahrzeugs (...) werden dem Mitarbeiter in Rechnung gestellt, soweit sie nicht durch Versicherungen abgedeckt sind.“ Diese Klausel kassierte das Bundesarbeitsgericht (Az. 8 AZR 91/03).

Allerdings stellte das Gericht auch klar, dass die milde Haftung der Arbeitnehmer natürlich nur für Arbeiten gilt, die „durch den Betrieb veranlasst sind und auf Grund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden“. Und so wird vor Gericht oft gestritten, ob der Schaden bei einer solchen betrieblichen Tätigkeit verursacht wurde oder nicht - vielleicht in einer Pause? Oder war es eine private Rauferei? Wer dabei Kollegen verletzt, muss zahlen. Wenn aber die Verletzung während der Arbeit geschah und nicht vorsätzlich war, dann springt die Unfallversicherung ein (§ 105 SGB VII). Wer das Eigentum von Kollegen beschädigt, kann bei leichter bis mittlerer Fahrlässigkeit verlangen, dass der Arbeitgeber einspringt und die Kosten ganz oder teilweise trägt.

Text: F.A.Z.
Bildmaterial: AP

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