Ein Praktikum mehr, eine bessere Note, perfekte Englischkenntnisse - viele Bewerber polieren ihren Lebenslauf mit kleinen Lügen. Das kann sich noch Jahre später rächen, warnt Rechtsanwalt Martin Kock.
Je nachdem, wie klein oder groß die Lüge ist, ärgert sich der Arbeitgeber vielleicht auch Jahre später über sie. Und dann hat er das Recht, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. Strafrechtlich kommen noch Betrug sowie eventuell Urkundenfälschung in Betracht.
Ja. Die Frist für das Anfechtungsrecht läuft erst ab dem Moment, wo der Chef die Täuschung entdeckt. Und vielleicht entdeckt er sie erst mehrere Jahre nach der Einstellung. Dann hat er noch ein ganzes Jahr Zeit, sich zu überlegen, ob er von dem Anfechtungsrecht Gebrauch machen will. Wer also bei einer Bewerbung gefälschte Zeugnisse vorlegt oder den Lebenslauf aufpoliert, versetzt sich in einen jahrelangen Gefahrenzustand. Ein Bewerber sollte sich gut überlegen, ob das die Sache wert ist.
Das spielt für das Anfechtungsrecht keine Rolle. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in einem Urteil vom 13. Oktober 2006 klargestellt, dass der Arbeitgeber nicht rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er Jahre später wegen eines gefälschten Arbeitszeugnisses den Vertrag anficht. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber durch die Täuschung dazu gebracht wurde, ein Arbeitsverhältnis zu begründen.
Jeder Einzelfall ist natürlich für sich zu bewerten. Bei solchen Bagatellen sind die Richter vielleicht weniger streng und werten die Anfechtung ausnahmsweise als rechtsmissbräuchlich. Aber wenn der Streit vor Gericht landet, ist das Arbeitsverhältnis oft ohnehin nicht mehr zu retten.
Wenn schon einige Jahre verstrichen sind, kann diese Beweisführung schwierig sein. Der Arbeitgeber kann Mitarbeiter der Personalabteilung als Zeugen benennen. Vielleicht gibt es auch eine interne Richtlinie, nach der bestimmte Qualifikationen unverzichtbar für eine Einstellung sind. Bei einer Anwaltskanzlei können das etwa zwei Prädikatsexamina sein, oder in einem Unternehmen eine Bankausbildung mit guter Abschlussnote. Oft dürfte es reichen, eine Stellenanzeige vorzulegen, in der etwa steht: mindestens 3 Jahre Berufserfahrung.
Details aus dem Privatleben gehen den Arbeitgeber nichts an. Hier gelten die gleichen Regeln, wie beim Fragerecht im Vorstellungsgespräch: Die Täuschung muss eine Tatsache betreffen, die der Arbeitgeber überhaupt bei der Einstellung berücksichtigen durfte. Das sind nur Aspekte, die für den Arbeitsplatz relevant sind, also eine Zeugnisnote, die Zahl der Praktika oder Sprachkenntnisse. Wer also über seinen Familienstand oder seine Herkunft gelogen hat, muss keine Konsequenzen fürchten. Vor allem nicht seit das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Kraft ist, denn danach sind Diskriminierungen im Job wegen sexueller Identität, Rasse, Behinderung oder Religion nicht erlaubt.
Wer seine Bewerbung fälscht, macht sich schadensersatzpflichtig. Wenn der Arbeitgeber Aufwendungen hatte, zum Beispiel Ausbildungskosten, muss man diese auch zurückzahlen. Das Landesarbeitsgericht Köln hat in einem Urteil vom 16. Juni 2000 auch das gezahlte Gehalt als Schaden gewertet. Zwar wird im Arbeitsrecht grundsätzlich vermutet, dass sich Gehalt und Arbeitsleistung entsprechen. Wenn über eine Qualifikation gelogen wurde, gilt diese Vermutung gerade nicht - höchstens wenn der Vertrag schon mehrere Jahre alt ist. Berufseinsteiger müssen also beweisen, dass ihre Leistung tatsächlich von Wert für den Arbeitgeber war. Im Fall des LAG Köln konnte der Betroffene das nicht, da er nur einen Monat für den Arbeitgeber gearbeitet hatte und sich noch in der Einarbeitungszeit befand.
Rechtlich hätte er mit dieser Beichte keine bessere Karten, aber psychologisch schon. Meistens dürfte der Chef vor allem menschlich enttäuscht sein weil er belogen wurde. Hier kann ein Geständnis vielleicht den Job retten.
Martin Kock ist Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Kliemt & Vollstädt in Düsseldorf.
Das Gespräch führte Melanie Amann
Text: F.A.Z.
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