10. Juli 2008
Wer als Unternehmer in der Öffentlichkeit erklärt, keine Ausländer einstellen zu wollen, riskiert eine Haftung wegen Diskriminierung. Das gilt auch, wenn es kein erkennbares Opfer der Diskriminierung gibt, etwa einen ausländischen Bewerber. Schon mit der Aussage, man wolle einen bestimmten Personenkreis wegen seiner ethnischen Herkunft nicht einstellen, begehe der Arbeitgeber eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne der einschlägigen EU-Richtlinie 2000/43.
Das hat der Europäische Gerichtshof in Luxemburg am Donnerstag entschieden und entsprechende Sanktionen gegen die Arbeitgeber gefordert. Anlass für das Urteil war die Klage einer belgischen Antidiskriminierungsstelle, die ein belgisches Gericht dem EuGH vorgelegt hatte.
Die Klage richtet sich gegen ein belgisches Unternehmen, das Türen und Garagentore herstellt. Dessen Direktor erklärte öffentlich, er suche dringend Monteure. Marokkaner und andere Ausländer werde man aber nicht einstellen: Ich muss mich nach den Forderungen meiner Kunden richten.“ Und die wollten ausländische Monteure nicht ins Haus lassen, schilderte er seinen Zwiespalt: Wenn ich dann sage, ,ich schicke diese Leute doch vorbei‘, dann werden die Kunden mir sagen, ,ich brauche diese Tür nicht unbedingt von Ihnen‘. Dann kann ich mein Geschäft schließen.“
Die soziale Integration fördern
Als das Interview erschien, verklagte die belgische Antidiskriminierungsstelle den Unternehmer, obwohl sich kein einziger Bewerber gemeldet hatte, der sich diskriminiert fühlte. Das sei auch nicht nötig, erklärte nun der EuGH: Nur weil sich keine identifizierbare betroffene Person melde, heiße das noch lange nicht, dass keine unmittelbare Diskriminierung vorliege. Die EU-Richtlinie solle schließlich einen Arbeitsmarkt schaffen, der die soziale Integration fördert.
Dieses Ziel werde nicht erreicht, wenn man die Vorschriften auf konkrete Diskriminierungsopfer beschränkt. Denn die öffentlichen Äußerungen von Arbeitgebern könnten Bewerber abschrecken und ihnen den Zugang auf den Arbeitsmarkt erschweren. Das Gericht beschäftigte sich an keiner Stelle mit der Frage, ob die ausländerfeindliche Haltung der Kunden des Unternehmers ein Rechtfertigungsgrund für seine Personalpolitik sein können.
Stattdessen forderte das Gericht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende“ Sanktionen gegen den Arbeitgeber. Da es kein Opfer gebe, dem man Schadensersatz leisten könnte, könnten Gerichte oder Behörden die Diskriminierung auf Kosten des Arbeitgebers öffentlich anprangern. Es könnte auch ein Zwangsgeld verhängt werden. Oder man könnte dem Interessenverband, der die Klage angestrengt hat, Schadensersatz gewähren.
In Deutschland keine Klage ohne Geschädigten
Das Urteil etabliert eine Vorsatzstrafe für Arbeitgeber“, kritisiert Roland Wolf, Rechtsexperte der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände. Nicht eine Diskriminierung werde sanktioniert, sondern nur ihre abstrakte Ankündigung.
In Deutschland haben weder die Antidiskriminierungsstelle des Bundes noch private Antidiskriminierungsverbände ein eigenes Klagerecht. Paragraph 23 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz gibt ihnen nur das Recht, Benachteiligten“ Beistand für ihre Klage zu leisten und Rechtsangelegenheiten“ für sie zu besorgen. Hätte sich der Fall in Deutschland ereignet, wäre demnach keine Klage eines Interessenverbandes möglich gewesen, solange sich kein Geschädigter meldet.
Allerdings ist fraglich, ob das Urteil diese Rechtslage nicht in Frage stellt. Für abstrakte Statements gibt es hierzulande keine Sanktion, wie der EuGH sie fordert. Hinsichtlich des Rechtsschutzes für Diskriminierungsopfer bewegt sich das deutsche Recht aber auch im Rahmen der Richtlinie. Sie definiert eine unmittelbare Diskriminierung als Situation, in der eine Person aufgrund ihrer Rasse oder ethnischen Herkunft eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person“ erfährt. Rechtsschutz soll es nach dem Text für die beschwerte Person“ geben. Und wenn ein Interessenverband klagt, dann nur im Namen der beschwerten Person“. Ein eigenes Verbandsklagerecht sieht die Richtlinie nicht vor“, sagt Roland Wolf.
In dem Urteil bezeichnet der EuGH diese Vorschriften allerdings nur als Mindestanforderungen“ an einen wirksamen Rechtsschutz, erklärte der EuGH. Ein Mitgliedsstaat der EU dürfe den Interessenverbänden eine Klage auch dann ermöglichen, wenn sich keine beschwerte Person feststellen lässt“.