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| Markulf Behrendt |
08. April 2008
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Pflicht zur Unterrichtung von Arbeitnehmern im Fall eines Betriebsübergangs nach § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erneut erweitert und damit für noch mehr Rechtsunsicherheit bei Betriebsverkäufen gesorgt. In einem bislang nur als Pressemitteilung vorliegenden Urteil erklärte das BAG eine Unterrichtung für unwirksam, da diese nicht darauf hinwies, dass eine bestimmte Immobilie nicht Gegenstand des Verkaufs sei (Az.: 8 AZR 1116/06). Mit dieser Entscheidung setzt das BAG seine zweifelhafte Tendenz fort, aus einer dem Gesetzgeber zugegebenermaßen missglückten Norm einen Hinderungsgrund für Transaktionen zu formen.
§ 613 a BGB schreibt eine Unterrichtung von Arbeitnehmern vor, wenn der Betrieb an einen Dritten veräußert wird und ihr Arbeitsverhältnis im Zuge dessen auf den Käufer übergeht. Die Regelung verknüpft den Zeitpunkt der Unterrichtung auch mit dem Fristbeginn für ein Widerspruchsrecht der Mitarbeiter. Nach § 613 a Absatz 6 BGB können diese binnen eines Monats nach erfolgter Unterrichtung erklären, nicht für den neuen Arbeitgeber arbeiten zu wollen. Dies hat zur Folge, dass ihr Arbeitsverhältnis beim Verkäufer verbleibt, dort in der Regel jedoch wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit gekündigt wird.
Existenzvernichtende Rechtsfolge
Aus diesem Zusammenspiel liest das BAG eine ganze Reihe von Rechtsfolgen: Nur der geringste Fehler in der Unterrichtung führt dazu, dass die Widerspruchsfrist nicht zu laufen beginnt. Mitarbeiter sollen also noch Jahre nach dem Betriebsübergang widersprechen können. Im Extremfall sieht sich ein Arbeitgeber also möglicherweise über Nacht verpflichtet, Arbeitnehmer zu beschäftigen und - rückwirkend - zu bezahlen, die in einem Betrieb beschäftigt waren, den er schon vor Jahren veräußert hat.
Diese für den Verkäufer unter Umständen existenzvernichtende Rechtsfolge nimmt das BAG in Kauf. Mit dem jüngsten Urteil wird das Risiko sogar erhöht. Denn eine Pflicht, über den Nichtverkauf von Immobilien zu unterrichten, sucht man im Gesetz vergebens. Dieses sieht nur eine solche über den geplanten Zeitpunkt und den Grund für den Übergang, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen sowie über geplante Maßnahmen vor. Möglich ist, dass das BAG die Nichtübertragung einer Immobilie als wirtschaftliche Folge des Betriebsübergangs zu werten versucht.
Haftungsklauseln möglich
In diesem Fall wäre der Weg, auch über die Wertigkeit der verkauften Betriebsmittel und damit mittelbar über die unternehmerischen Erfolgsaussichten des Erwerbers unterrichten zu müssen, nicht mehr weit. Hierzu wird sich in der Praxis aber kaum ein Unternehmen bereit erklären. Betriebsverkäufern bleibt somit neben einer allumfassenden Unterrichtung der Mitarbeiter vor allem die Aufnahme von Haftungsklauseln im Kaufvertrag. Da solche Klauseln jedoch zumindest einen Teil des Risikos auf den Käufer abwälzen sollen, ist auch deren Aufnahme keineswegs selbstverständlich.