Wer ruft wen an? Die Telekom wollte es ganz genau wissen. Anwältin Mengel erklärt, wie viel das Fernmeldegeheimnis im Betrieb wert ist und wie viel Kontrolle erlaubt ist.
Die Telekom ist einerseits ein Sonderfall: Kein anderes Unternehmen hat Zugriff auf die Verbindungsdaten von Personen außerhalb ihrer Belegschaft. Andererseits dürfte es natürlich noch andere Unternehmen geben, die ihre Geheimnisse noch besser hüten möchten.
Zunächst muss man unterscheiden, ob der Arbeitgeber am Arbeitsplatz Privatgespräche erlaubt hat oder nicht. Für private Telefonate gilt ein grundsätzliches Kontrollverbot wegen des Telekommunikationsgeheimnisses. Für Dienstgespräche hat das Bundesarbeitsgericht aber entschieden, dass Arbeitgeber die Verbindungsdaten prüfen dürfen, um die Kosten und die Arbeitszeit zu kontrollieren.
Es darf zwar nicht dauerhaft kontrolliert werden, aber immer wieder stichprobenartig und ohne konkreten Verdacht. Denn wenn Privatgespräche verboten sind, hat der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Kontrolle, dass die Arbeitnehmer ihre vertraglichen Pflichten einhalten.
Das ist in der Tat ein Problem: Die meisten Arbeitgeber stellen ihren Mitarbeitern die Telefone nicht nur für dienstliche Zwecke zur Verfügung, sondern erlauben auch gelegentliche private Gespräche. Diese Situation ist noch nicht eindeutig geklärt, da die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus der Zeit vor Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes stammt. Es ist nicht klar, wie weit das Fernmeldegeheimnis nach § 88 Telekommunikationsgesetz und ausnahmsweise Eingriffsrechte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten.
Doch, wenn eine Privatnutzungserlaubnis besteht, muss man den Arbeitgeber für alle Gespräche behandeln wie einen Subunternehmer des Telefon-Providers: Er muss das Telekommunikationsgeheimnis wahren.
Da gibt es noch Unklarheiten. Nach bisheriger Rechtsprechung ist die Kontrolle im Einzelfall und nach Abwägung aller Interessen erlaubt, wenn der konkrete Verdacht einer erheblichen Pflichtverletzung, etwa einer Straftat, besteht. Wenn zum Beispiel die Telefonrechnung in einer Abteilung plötzlich enorm steigt, zeigen die Verbindungsdaten vielleicht, dass einzelne Mitarbeiter 0190er-Nummern angerufen haben.
Ja, es besteht ein Mitbestimmungsrecht bei der Verdachtsprüfung. Wer als Arbeitgeber den Betriebsrat nicht anhört, riskiert auch, dass er die Daten später vor Gericht vielleicht nicht verwerten kann. Überhaupt ist den Unternehmen zu empfehlen, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen: Wer die Privatnutzung der Telefone erlaubt, sollte sich im Gegenzug das Kontrollrecht - bei einem konkreten Verdacht - einräumen lassen.
Nein. Der Arbeitgeber darf Telefonate nicht heimlich abhören, auch nicht reine Dienstgespräche und auch nicht bei einem Privatnutzungsverbot. Ausnahmen gibt es nur für ein offenes Mithören zu Trainingszwecken, zum Beispiel in Call-Centern.
Leitende Angestellte haben hier nicht weniger Rechte als die normalen Mitarbeiter. Nur im Einzelfall könnte das Bundesarbeitsgericht vielleicht ihren Status bei der Interessenabwägung berücksichtigen. Aber für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder gilt das besondere Verbot des Geheimnisverrats nach § 404 Aktiengesetz. Ein Verstoß ist eine Straftat, deshalb ist eine Kontrolle der Verbindungsdaten hier eher gerechtfertigt als bei Arbeitnehmern.
Nur, wenn es einen konkreten Verdacht gibt und wenn sie Telefonanschlüsse des Arbeitgebers nutzen. Aber eine Dauerüberwachung darf es auch hier nicht geben. Wenn es um externe Anschlüsse geht, also auch bei externen Aufsichtsratsmitgliedern, darf sich das Unternehmen auf keinen Fall die Verbindungsdaten besorgen. Es kann nur die Staatsanwaltschaft alarmieren.
Nein, aber es ist ja auch nicht gesagt, dass eine totale Kontrolle die Lecks verhindert, denn die technische Kontrolle ist vergangenheitsbezogen. Auch Kameras in Banken verhindern nicht jeden Überfall.
Anja Mengel ist Arbeitsrechtsanwältin in der Kanzlei Wilmer Hale in Berlin.
Das Gespräch führte Melanie Amann.
Text: F.A.Z.
Bildmaterial: dpa, Unternehmen