15. Juni 2009 Ein Dienstwagen und andere Sachleistungen des Arbeitgebers zählen nicht zum Gehalt und müssen deshalb nicht in die Berechnung der Altersversorgung einbezogen werden. Das hat das hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt entschieden und die Klage eines Bankangestellten gegen seinen Arbeitgeber zurückgewiesen (Az. 8 Sa 188/08).
Der Kläger sah sich bei der Berechnung seiner Betriebsrente benachteiligt, da der geldwerte Vorteil aus der Privatnutzung eines Firmenwagens in Höhe von 350 Euro monatlich nicht einbezogen worden war. Sachleistungen wie Freiflüge bei Flugunternehmen oder eben die Privatnutzung von Dienstwagen zählten grundsätzlich nicht zum Bruttomonatsgehalt, entschieden die Richter.
Sie wiesen auch das Argument des Klägers zurück, die Dienstwagennutzung sei eine Zulage. Zulagen meinten im allgemeinen Sprachgebrauch Geldzahlungen, nicht Sachleistungen.
Text: dpa
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