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Jobwechsel Ausweg aus der Sperrzeit Von Volker Hagemeister
Es gibt viele Gründe für Arbeitnehmer, ein Arbeitsverhältnis zu beenden. Wer danach Arbeitslosengeld beziehen will, braucht allerdings gute Gründe. Denn wer selbst seine Arbeitslosigkeit herbeiführt, also zum Beispiel indem er einen Aufhebungsvertrag schließt, verhält sich nach Ansicht des Gesetzgebers versicherungswidrig und muss daher damit rechnen, für bis zu zwölf Wochen nach Beschäftigungsende kein Arbeitslosengeld zu erhalten. Neben dieser Sperrzeit wird zudem die Dauer des Arbeitslosengeldanspruches um ein Viertel gekürzt. Diese Sanktionen entfallen nur, wenn der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für sein Verhalten hat. Und was sind solche wichtigen Gründe? Unter anderem diese: 1. Grund: Betriebsbedingte Kündigung Die gute Nachricht für Arbeitnehmer zuerst: Die Bundesagentur für Arbeit hat die Liste der wichtigen Gründe in einer neuen Durchführungsanweisung verlängert. Hintergrund dafür ist eine Reform des Kündigungsschutzgesetzes von Januar 2004, die es Arbeitgebern und Arbeitnehmern leichter machen soll, im Fall von betriebsbedingten Kündigungen einen Deal zu schließen: Der Arbeitgeber zahlt dem gekündigten Mitarbeiter eine Abfindung von einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, dafür verspricht der Betroffene, nicht gegen die Kündigung zu klagen. Eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld würde dieses vom Gesetzgeber eingeführte Modell unterlaufen. Deshalb erkennt die Agentur für Arbeit als wichtigen Grund für einen Aufhebungsvertrag künftig auch an, wenn damit eine betriebsbedingte Kündigung verhindert wird. Als wichtiger Grund gilt auch, wenn zunächst tatsächlich eine Kündigung ausgesprochen wurde, die Parteien sich danach aber außergerichtlich oder gerichtlich auf eine Abfindung einigen. In beiden Fällen muss der Arbeitgeber eine Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr zahlen - aber nicht mehr. Wer mehr aushandelt, riskiert weiterhin eine Sperrzeit. Denn dann prüft die Arbeitsagentur, ob die drohende Kündigung rechtmäßig oder rechtswidrig gewesen wäre. Wäre sie rechtswidrig - was in der Regel zutrifft -, hätte sich der Mitarbeiter dagegen wehren müssen, anstatt die Abfindung zu kassieren. Indem er den Aufhebungsvertrag unterschrieb, so die Logik, hat er seinen Arbeitsplatz unnötigerweise aufgegeben, daher wird ihm das Arbeitslosengeld gesperrt. 2. Grund: Führungsposition Leitende Angestellte haben in dieser Hinsicht weniger Schwierigkeiten, ihre Aufhebungsverträge vor der Arbeitsagentur zu rechtfertigen. Denn es ist gesetzlich festgelegt, dass ihre Arbeitgeber ihre Arbeitsverhältnisse auch ohne Kündigungsgründe auflösen können - gegen Zahlung einer Abfindung. Daher erklärte das Bundessozialgericht eine Sperrzeit gegen einen Top-Manager für unwirksam, der einer drohenden Kündigung durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages zuvorkam, der eine Abfindung von etwa 60 000 Euro vorsah. Denn der Mann habe die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses nicht verhindern können - also könne man ihm auch nicht vorwerfen, sich durch den Aufhebungsvertrag zumindest die angebotene Abfindung zu sichern (Az. B 11a/11 Al 69/04 R). Selbst wenn eine Abfindung besonders hoch ist, wird sie im Übrigen bis auf wenige Ausnahmen nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Auch Top-Manager mit Abfindungen im sechsstelligen Bereich können daher Arbeitslosengeld in ungekürzter Höhe erhalten. 3. Grund: Ehe oder Beziehung Außer der Sorge vor einer betriebsbedingten Kündigung kann der Arbeitnehmer auch private Gründe heranziehen, um einen Aufhebungsvertrag zu rechtfertigen und einen lückenlosen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Das gilt insbesondere für Verheiratete oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, wenn die Aufgabe des Arbeitsplatzes wegen eines Umzuges zum Partner erfolgt. Das Bundessozialgericht gab zum Beispiel einer Zahnarzthelferin recht, die von der Arbeitsagentur eine Sperrzeit wegen Lösung des Arbeitsverhältnisses erhalten hatte. Die Frau hatte ihren Job in Detmold aufgegeben, weil ihr Lebenspartner aus beruflichen Gründen nach Meppen umgezogen war. In Meppen fand sie aber keine neue Stelle und meldete sich arbeitslos. Zuvor hatte sie schon drei Jahre mit ihrem Lebenspartner in einer gemeinsamen Wohnung gelebt. Das Bundessozialgericht entschied, nicht nur bei Eheleuten, sondern auch bei einer eheähnlichen Gemeinschaft dürfe die Arbeitsplatzaufgabe nicht zu einer Sperrzeit führen, wenn sie dazu dient, die Gemeinschaft aufrechtzuerhalten (Az. B 7 AL 96/00 R). Schwierig wird diese Rechtfertigung, wenn der Ortswechsel dazu dient, eine noch nicht bestehende eheähnliche Gemeinschaft zu begründen. Das Bundessozialgericht nimmt eine eheähnliche Gemeinschaft nur an, wenn sie auf Dauer angelegt ist und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die "das gegenseitige Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens begründen". Dafür ist die Dauer des Zusammenlebens ein wichtiges Indiz. Auch bei einer geplanten Hochzeit entfällt die Sperrzeit grundsätzlich nur, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung oder beim Abschluss des Aufhebungsvertrags davon ausgehen kann, dass die Hochzeit bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder jedenfalls bald danach stattfindet. 4. Grund: Kindeswohl Ein wichtiger Grund kann es sein, dass der Umzug und der damit verbundene Jobverlust zum Wohle eines Kindes erfolgt. So gaben die obersten Sozialrichter einer Mutter recht, die Ende Juli ihre Stelle als Gruppenleiterin in einer Behindertenwerkstatt aufgab, um zu ihrem Ehemann nach Dresden zu ziehen. Die Heirat erfolgte tatsächlich erst ein halbes Jahr später, doch die Richter billigten die Argumentation der Mutter: Schon Anfang August begann das Schuljahr in der neuen Schule ihrer 13 Jahre alten Tochter. Dies sei ein wichtiger Grund für eine Arbeitsplatzaufgabe weit vor der Hochzeit. Der Jobwechsel zu Beginn des neuen Schuljahres anstatt im späteren Verlauf des Schuljahres sei zum Wohle des Kindes erfolgt (Az. B 11a/11 AL 49/04 R). 5. Grund: Aufstieg oder Umstieg Auch nach Jahren kann sich die freiwillige Aufgabe eines Arbeitsplatzes rächen, zum Beispiel wenn der Arbeitnehmer von einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis wechselt und sich nach Ende der befristeten Tätigkeit arbeitslos melden muss. Die Arbeitsagenturen argumentieren dann manchmal, das Arbeitsverhältnis sei ohne wichtigen Grund aufgelöst und damit die eigene Arbeitslosigkeit herbeigeführt worden. Allerdings hat das Bundessozialgericht klargestellt: Ist die befristete Tätigkeit höherwertig oder besser bezahlt, scheidet eine Sperrzeit aus. Das gilt auch, wenn mit einem Wechsel in ein anderes Berufsfeld eine Erweiterung der beruflichen Einsatzmöglichkeiten verbunden ist. Von dieser Rechtsprechung profitierte eine gut bezahlte Angestellte im Vertriebsinnendienst eines Unternehmens, die ihren unbefristeten Arbeitsvertrag zugunsten einer gerade einmal halb so gut bezahlten, befristeten Stelle als Kinderanimateurin bei einem ausländischen Reiseveranstalter aufgab. Nach Ablauf der Befristung meldete sie sich arbeitslos, doch die Agentur für Arbeit verhängte eine Sperrzeit. Zu Unrecht, befand das Bundessozialgericht: Wegen der grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit könne sich die Klägerin auf einen wichtigen Grund berufen. Sie habe sich für ein anderes Berufsfeld entschieden und dadurch zusätzliche berufliche Fähigkeiten wie Auslandserfahrung erlangt. Eine solche berufliche Umorientierung dürfe durch eine Sperrzeit nicht unnötig erschwert werden - auch wenn damit ein unbefristeter Vertrag aufgegeben wurde (Az. B 11a AL 55/05 R). Text: F.A.Z., 15.03.2008, Nr. 64 / Seite C2Bildmaterial: www.imagesource.com |
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