30. Mai 2008 Derzeit erleben viele Mütter, die nach ihrer mehrjährigen Auszeit an den Arbeitsplatz zurückkehren und dann gekündigt werden, eine böse Überraschung: Sie müssen damit rechnen, dass sie wesentlich weniger Arbeitslosengeld erhalten. Dabei kann die Höhe der Leistungen um bis zu 40 Prozent niedriger ausfallen als das Arbeitslosengeld, das ohne Erziehungszeiten gezahlt worden wäre.
Der Wechsel aus dem Erwerbsleben in eine mehrjährige Erziehungszeit kann Eltern also später teuer zu stehen kommen. Falls sie gleich nach der Rückkehr in den Beruf arbeitslos werden, müssen sie unter Umständen empfindliche Einschnitte in das Arbeitslosengeld hinnehmen. Das ist die Konsequenz eines Urteils des Bundessozialgerichts vom Donnerstag (Az.: B 11a AL 23/07 R und B 11a/7a AL 64/06 R).
Die Richter erklärten eine Berechnungspraxis der Bundesagentur für Arbeit für rechtmäßig, die dazu führt, dass Arbeitslose mit Erziehungszeit von mehr als zwei Jahren bis zu 40 Prozent weniger Leistungen erhalten als Arbeitslose, die bis zu ihrem Jobverlust durchgängig erwerbstätig waren. Die jeweilige Arbeitsagentur berücksichtigt nämlich für die Berechnung des Arbeitslosengeldes in solchen Fällen nicht das Gehalt, das eine Arbeitslose - oder ein arbeitsloser Vater - vor dem Eintritt in die Erziehungszeit bezogen hat. Stattdessen legt die Behörde ein fiktives Gehalt zugrunde, das gerade bei gut qualifizierten Eltern oft deutlich niedriger ausfällt. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nur dann nach dem Arbeitseinkommen aus der Zeit vor der Arbeitslosigkeit, wenn innerhalb von höchstens zwei Jahren mindestens 150 Tage mit einem Anspruch auf Arbeitsentgelt liegen.
Die fiktive Berechnung sei zulässig, entschied das Bundessozialgericht, und wies die Revision zweier Klägerinnen ab. Dass jemand, der in den vergangenen zwei oder mehr Jahren nichts verdient hat, eine fiktive Summe erhalte, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Schließlich sei der Gesetzgeber den Eltern schon so weit entgegengekommen, dass für sie aus Steuermitteln während ihrer Erziehungszeit Beiträge in die Arbeitslosenversicherung gezahlt werden - obwohl sie keine Erwerbsarbeit leisten. Sie behielten also immerhin eine Anwartschaft auf die Arbeitslosenversicherung.
Text: F.A.Z.