Im Gespräch: Rechtsanwalt Rolf Gutmann

„Wer nur Regale einräumt, muss kein Deutsch können“

Verständigungsprobleme sind erst einmal Probleme des Arbeitgebers

Verständigungsprobleme sind erst einmal Probleme des Arbeitgebers

05. September 2008 

Darf der Arbeitgeber vorschreiben, welche Sprache im Betrieb gilt? Er darf, sagt Rechtsanwalt Rolf Gutmann. Aber es gelten enge Grenzen. Wenn Mitarbeiter kein Deutsch können, wird es haarig.

Herr Gutmann, ein Arbeitgeber in Baden-Württemberg verpflichtet seine Mitarbeiter, am Arbeitsplatz Deutsch zu sprechen. Darf er das?

Grundsätzlich schon. Manche Tätigkeiten können nur in einer bestimmten Sprache erledigt werden, zum Beispiel die von Fluglotsen oder Piloten. Auch komplizierte Produktionsprozesse setzen voraus, dass sich alle Beteiligten verstehen. Hier darf der Arbeitgeber ohne weiteres eine Sprache vorgeben, denn er konkretisiert damit nur die vertraglichen Pflichten der Mitarbeiter. Darüber hinaus ist die Sprache aber Teil der betrieblichen Ordnung, und hier hat der Betriebsrat nach dem Betriebsverfassungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht.

Mitarbeiter ausländischer Herkunft können oft kein Deutsch. Ist es keine Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, wenn Arbeitgeber trotzdem die deutsche Sprache vorschreiben, oder wenn sie Bewerber wegen fehlender Deutsch kenntnisse ablehnen?

Das Arbeitsgericht Berlin hat im vergangenen Jahr im Fall eines britischen Bewerbers entschieden, dass eine Absage mit dieser Begründung nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstößt. Wenn es keine Indizien dafür gibt, dass das Kriterium nur vorgeschoben wurde, um den Ausländer abzulehnen, dann sind schlechte Sprachkenntnisse ein legitimer Grund für eine Absage. Entscheidend ist, ob die Sprache für die Tätigkeit notwendig ist. Es muss einen wichtigen sachlichen Grund für die Regelung geben. Wenn der Mitarbeiter nur Regale einräumt, muss er nicht fließend Deutsch sprechen. Auch in der Teeküche dürfen die Arbeitnehmer sprechen, wie sie wollen.

Der besagte Arbeitgeber droht Mitarbeitern mit einer Abmahnung und Kündigung, wenn sie sich nicht an die Sprachregel halten. Ist das gerechtfertigt?

Eine Abmahnung setzt einen Verstoß gegen eine rechtmäßige Vorgabe des Arbeitgebers voraus. Wenn es also ein sachliches Erfordernis für die Sprachregel gibt - und hier sehen die Gerichte sicher genau hin - dann darf man Verstöße auch sanktionieren. Und wenn der Arbeitnehmer beharrlich gegen die Regel verstößt, darf man ihn auch entlassen.

Gibt es auch Vorschriften, die fremdsprachige Arbeitnehmer schützen?

Es gibt dafür im Arbeitsrecht nur einzelne, sehr verstreute Vorschriften. Zum Beispiel muss der Arbeitgeber Zeitarbeitern ein Merkblatt über ihre rechtliche Situation aushändigen - wenn sie es wünschen, in ihrer Muttersprache. Aus dem Arbeitsschutzgesetz ergibt sich, dass man die Mitarbeiter über Gefahren ihrer Tätigkeit in einer für sie verständlichen Sprache aufklären muss. Und im Gesetz über europäische Betriebsräte steht, dass der Arbeitgeber für deren Sitzungen einen Dolmetscher bezahlen muss.

Sollte man fremdsprachigen Mitarbeitern zur Sicherheit einen Arbeitsvertrag in ihrer Muttersprache aushändigen ?

Nein, das würde nur Rechtsunsicherheit erzeugen. Oft werden die Unterlagen ungenau übersetzt oder die Versionen widersprechen sich. Und ein deutsches Gericht hält sich im Konfliktfall ohnehin an die deutsche Fassung. Im Fall von Arbeitern ist ein deutscher Vertrag auch deshalb sinnvoll, weil sich die Arbeitsbedingungen meistens nach deutschen Tarifverträgen richten.

Wer trägt das Risiko für Missverständnisse?

Das Risiko trägt der Arbeitnehmer. Er muss wissen, was er unterschreibt. Sein Arbeitgeber kann nichts dafür, dass sein Mitarbeiter keinen Anwalt oder Dolmetscher hinzugezogen hat. Schließlich müssen auch deutschsprachige Arbeitnehmer die Konsequenzen tragen, wenn sie die Rechtssprache nicht richtig verstehen. Aber trotzdem werden die Vertragsklauseln natürlich auf ihre Rechtmäßigkeit kontrolliert. Wenn sie auch in unserer Sprache unverständlich oder sittenwidrig sind oder den Arbeitnehmer überrumpeln, dann sind sie nichtig.

Das Gespräch führte Melanie Amann

Rolf Gutmann arbeitet in der Kanzlei Wohlfarth & Kollegen in Stuttgart



Text: F.A.Z.
Bildmaterial: ddp

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