Eine Betriebsratswahl ist kompliziert, das Betriebsverfassungsgesetz wimmelt vor Vorschriften - hier die wichtigsten Fragen und Antworten zu den Aufgaben des Betriebsrats, zur Organisation der Wahl und zu den Wahlmethoden.
Ein Betriebsrat hat in einem Unternehmen viele Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte, um die Interessen der Beschäftigten durchzusetzen. Das gilt beispielsweise für Umstrukturierungen, die der Arbeitgeber durchsetzen will, oder für flexible Arbeitszeitsysteme. Auch bei Versetzungen, Einstellungen oder Kündigungen hat der Betriebsrat ein Wörtchen mitzureden. Außerdem kann er nicht nur reagieren, sondern selbst auch agieren, etwa, indem er Kurzarbeit vorschlägt, um Entlassungen zu verhindern. Im Fall von betriebsbedingten Kündigungen handelt er mit dem Arbeitgeber einen Sozialplan aus, der Abfindungen für die betroffenen Arbeitnehmer vorsieht.
Besteht bereits ein Betriebsrat, muss grundsätzlich alle vier Jahre zwischen dem 1. März und dem 31. Mai eine reguläre Neuwahl durchgeführt werden. Deshalb wählen in Deutschland fast alle Unternehmen gleichzeitig in diesem Zeitraum. Um einen möglichst reibungslosen Übergang zu gewährleisten, sollte die Wahl vor dem Ablauf der Amtszeit des alten Betriebsrats abgehalten werden. Diese endet automatisch auf den Tag genau vier Jahre nach dem Antritt der Arbeitnehmervertretung - spätestens am 31. Mai.
Es kann in allen Unternehmen gewählt werden, die mindestens fünf Arbeitnehmer haben, von denen drei auch selbst gewählt werden können - vorausgesetzt, die Beschäftigen wollen dies. Wenn niemand die Initiative ergreift, bleiben selbst große Konzerne mit mehreren tausend Mitarbeitern ohne eine organisierte Arbeitnehmervertretung.
Für diese Aufgaben ist der Wahlvorstand zuständig, der entweder durch einen bereits bestehenden Betriebsrat, eine Betriebsversammlung oder das Arbeitsgericht bestellt wird. Darin müssen mindestens drei Arbeitnehmer vertreten sein, die nicht unbedingt auch schon gewähltes Betriebsratsmitglied sein müssen. Der Wahlvorstand muss mindestens zehn Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit des amtierenden Betriebsrats bestellt werden. Deshalb beginnen in vielen Unternehmen schon jetzt die Vorbereitungen.
Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Anzahl der Arbeitnehmer, die in diesem Betrieb arbeiten. In Paragraph 9 des Betriebsverfassungsgesetzes ist eine Staffelung festgelegt, die für kleine Betriebe mit fünf bis 20 Arbeitnehmern nur eine Person vorsieht, während Betriebe bis 9000 Mitarbeiter insgesamt 35 Mitglieder in den Betriebsrat wählen. Darüber erhöht sich die Zahl je weitere 3000 Arbeitnehmer um zwei Personen. Nach oben sind keine Grenzen gesetzt. Dabei ist zu beachten, dass das sogenannte Minderheitengeschlecht immer zwangsläufig im Betriebsrat vertreten sein muss - und zwar mindestens im Verhältnis zu seinem Anteil an der Gesamtbelegschaft. Das gilt allerdings nur, wenn sich auch genügend Frauen oder Männer zur Wahl stellen.
Wählbar sind alle Arbeitnehmer über 18 Jahren, die dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehören. Dazu gehören auch Beschäftigte, denen gekündigt wurde, solange nicht rechtskräftig geklärt ist, ob die Kündigung gerechtfertigt war.
Bei Betriebsratswahlen wird zwischen einer Personenwahl oder einer Listenwahl entschieden. Üblicherweise fangen kleinere Unternehmen mit einer Personenwahl an. Dazu werden alle Vorschläge auf eine Liste geschrieben, und die Mitarbeiter wählen dann einzelne Vertreter namentlich aus. Der Wähler darf dabei nicht mehr Kandidaten auswählen, als in den Betriebsrat gewählt werden können. Werden mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht, so kann der einzelne Beschäftigte seine Stimme nur für eine der Listen abgeben.
Dann kann die Wahl angefochten werden - entweder von drei Wahlberechtigten, einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft oder dem Arbeitgeber. Allerdings müssen sie sich beeilen: Nach Paragraph 19 des Betriebsverfassungsgesetzes kann die Wahl nur binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden.
Text: F.A.Z.
Bildmaterial: ddp