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Zurück zum alten Arbeitgeber 22. Dezember 2006 Arbeitnehmer, die nach Verkauf ihres Betriebs ihren Job verlieren, sollten den Brief überprüfen, mit dem sie über den Betriebsübergang informiert wurden. Wer unzureichend oder falsch informiert wurde, kann dem Wechsel zum neuen Arbeitgeber nachträglich widersprechen, hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden (Az: 8 AZR 763/05). In diesem Fall hatte der IT-Konzern Fujitsu Anfang 2004 die Wartung von Kundengeräten einem anderen Unternehmen übertragen. Dieses übernahm 74 Mitarbeiter, darunter den Kläger. Der Wartungsmonteur hätte Widerspruch einlegen können, ließ aber die Frist von drei Monaten verstreichen. Erst nach zehn Monaten, als die Insolvenz des neuen Arbeitgebers absehbar war, widersprach er. Das sei nicht zu spät, so die Richter: Der Mann sei falsch informiert worden, wie Fujitsu für Ansprüche aus dem alten Vertrag hafte. Deshalb sei die Widerspruchsfrist gar nicht erst angelaufen. Der späte Einspruch sei wirksam, der alte Vertrag mit Fujitsu bestehe fort. (AFP) Text: F.A.Z., 23.12.2006, Nr. 299 / Seite C2 |
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