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Arbeitsrecht

Richter im Rampenlicht

Von Melanie Amann

Begehrenswerter Arbeitsplatz?

Begehrenswerter Arbeitsplatz?

03. November 2007 Schon an der Universität galten sie als sympathische Verlierertypen, die Arbeitsrechtler. Wer das Wahlfach Arbeitsrecht wählt, das glaubte schon jedes Erstsemester zu wissen, muss ständig neue dtv-Gesetzestexte kaufen, weil die Rechtslage sich so oft ändert. Kennen muss man aber vor allem die Urteile des Bundesarbeitsgerichts, denn das ist der wahre Gesetzgeber. Und beide Quellen helfen wenig, wenn es im Examen an die konkrete Falllösung geht.

Nicht nur die Arbeitsrechtler, auch die Arbeitsrichter haben ein Image-Problem – spätestens seit die Gewerkschaft der Lokführer und die Deutsche Bahn ihren Konflikt vom Verhandlungstisch in die Gerichtssäle verlegt haben. Die Kritik prasselte nur so herab auf die Arbeitsgerichte: „Zweifelhaft“, „juristisch nicht haltbar“, „höchst problematisch“, „absurd“, „anarchisch“, so urteilten Journalisten und Rechtswissenschaftler über die Beschlüsse der Arbeitsrichter. Ein Heidelberger Professor brachte es auf den Punkt: „Der Lokführerstreik überfordert die Arbeitsgerichte.“

Die meisten Verfahren enden mit einem Vergleich

„Dieser Umgang der Öffentlichkeit mit den Arbeitsrichtern ist zu hart und zu emotional“, sagt Joachim Vetter, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Nürnberg. Und es gehe nicht immer fair zu. In vielen Gerichten sei der Bahn-Fall durch den Geschäftsverteilungsplan jüngeren Richterinnen und Richtern zugewiesen worden, die unter großem öffentlichen Druck gestanden hätten. Zum Inhalt der Entscheidungen will sich Vetter nicht äußern – ein besonders prominenter Beschluss wurde am Arbeitsgericht Nürnberg gefällt –, aber seiner Meinung nach braucht die Arbeitsgerichtsbarkeit mehr professionelle Pressesprecher. Nicht an juristischem Sachverstand und Urteilskraft habe es im Bahn-Fall gehapert, sondern die Beschlüsse seien oft nicht richtig kommuniziert worden.

Als Präsident des Bundes der Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit ist Vetter Kritik an seiner Zunft gewohnt, aber dieses Ausmaß sei doch neu. „Wenn ich zu Veranstaltungen von Gewerkschaften oder Betriebsräten gehe“, berichtet Vetter, „höre ich oft, unsere Rechtsprechung sei zu arbeitnehmerfreundlich. Wenn ich wiederum Arbeitgeber treffe, halten sie mir vor, dass ihre Erfolgsquote bei uns zu gering sei.“ Statistisch sei die Beobachtung nicht falsch: 90 Prozent der Verfahren enden mit einem Vergleich, bei dem sich keiner so recht als Sieger fühlt.

Was ist zumutbar?

Wer Arbeitsrichter werden wolle, sagt Vetter, müsse sich mehr als in anderen Rechtsgebieten mit unbestimmten Rechtsbegriffen beschäftigen: Welche Tätigkeit ist einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Vertrags „zumutbar“? Welche „dringenden betrieblichen Erfordernisse“ rechtfertigen eine Kündigung? Viele Begriffe hat das Bundesarbeitsgericht in langjähriger Rechtsprechung präzisiert, immer wieder hat es aber auch Definitionen und Prinzipien entwickelt, die das Gesetz nicht vorsieht. Das gilt im Fall der Lokführer für das Prinzip der Tarifeinheit, nach dem in einem Betrieb nur ein Tarifvertrag gelten soll. Die Wissenschaft lehnt das Prinzip mit großer Mehrheit ab. Nun müssen Joachim Vetters „arme erstinstanzliche Kollegen“, die sich nach seinen Worten mit der Zulässigkeit von Streiks nur selten beschäftigen, entscheiden, ob das Prinzip der Tarifeinheit im Bahn-Fall einschlägig ist und auf welche Seite sie sich schlagen sollen.

Warum sollte man überhaupt Arbeitsrichter werden? „Der Lokführer-Streik ist ein Extremfall“, sagt Vetter. Im Alltagsgeschäft sei der Richterberuf in seinem Gerichtszweig besonders reizvoll. „Sie arbeiten fast immer mit Schöffen zusammen. Diese Kultur der ehrenamtlichen Richter ermöglicht, dass viel intensiver verhandelt wird.“ Und anders als in der Straf- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit seien die Schöffen „vom Fach“.

Auch mal überstimmt worden

Das heißt nicht, dass sie Juristen sind, sondern dass sie die Praxis des Arbeitsrechts kennen: Die Arbeitgeberverbände und die Arbeitnehmerseite reichen bei den Gerichten Vorschlagslisten mit Personen ein, die sie auf Grund ihrer Erfahrung als Betriebsrat, Personalverantwortlicher, Verbands- oder Gewerkschaftsmitarbeiter für geeignet halten. Aus jedem „Lager“ sitzt ein Vertreter in der Verhandlung. Fast immer falle die Entscheidung einstimmig zwischen den drei Richtern, sagt Vetter. „Aber ich bin auch schon überstimmt worden.“ Dann habe er auch mal ein Urteil schreiben müssen, hinter dem er eigentlich nicht stand.

Der Einstieg in die Arbeitsgerichtsbarkeit ist nach Ansicht von Joachim Vetter schwieriger als in andere Gerichtszweige. „Wir sind eine vergleichsweise kleine Gerichtsbarkeit, und es gibt wenig Fluktuation.“ Wichtigste Einstellungsvoraussetzung sei nach wie vor die Note im ersten und zweiten Staatsexamen. Vetter wünscht sich mehr Quereinsteiger aus Unternehmen, die keine Feindbilder pflegen, sondern Erfahrung mit der Praxis des Arbeitsrechts mitbringen. Geduld und soziale Kompetenz seien auch unverzichtbar: „Sie müssen den Beteiligten die Rechtslage notfalls dreimal erklären.“

Wie werde ich Arbeitsrichter? Was mache ich da?

- Kleine Gruppe: Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist mit etwa 1200 Richtern ein überschaubarer Gerichtszweig. Zum Vergleich: Es gibt mehr als 24.000 Staatsanwälte und Richter in der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit.

- Föderalismus regiert: Die Größe und Zahl der Arbeitsgerichte variiert von Land zu Land. So haben Hessen oder Baden-Württemberg viele kleine Arbeitsgerichte eingerichtet, andere Länder haben die Gerichte in größeren Städten zusammengefasst. Fast jedes Bundesland hat ein Landesarbeitsgericht eingerichtet, nur Berlin und Brandenburg teilen sich ein LAG, und Nordrhein-Westfalen und Bayern haben drei beziehungsweise zwei. Letzte Instanz ist das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

- Nie allein: Außer in Eilfällen entscheiden Arbeitsrichter in der ersten und zweiten Instanz stets gemeinsam mit zwei Schöffen. Einer dieser ehrenamtlichen Richter vertritt das Arbeitgeberlager, der andere die Arbeitnehmer- oder Gewerkschaftsseite. Beide Interessengruppen liefern den Gerichten Vorschlagslisten mit „ihren“ Schöffen.

- Individuelle Konflikte: Arbeitsgerichte beschäftigen sich einerseits mit Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die sich aus einem Arbeitsverhältnis ergeben. Dabei geht es beispielsweise um Kündigungen, Abmahnungen, Boni oder Verhaltensregeln.

- Kollektivrechtliche Verfahren: Bei der zweiten Kategorie von Streitigkeiten stehen sich Betriebsparteien (Betriebsrat und Arbeitgeber) oder Tarifparteien (Gewerkschaft und Arbeitgeberverband) gegenüber. Dann geht es um den Umfang von Mitbestimmungsrechten, um die Wirksamkeit von Tarifvertragsklauseln oder die Verhältnismäßigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen. Der Konflikt der Deutschen Bahn mit der GDL ist ein Sonderfall: Ob überhaupt gestreikt werden darf, müssen die Arbeitsgerichte selten prüfen.

- Hohe Hürden: Wie meistens in den juristischen Berufen wird auch bei Bewerbern für Arbeitsrichterstellen vor allem auf die Examensnote geschaut. Weil die Arbeitsgerichtsbarkeit klein ist und es wenig Fluktuation gibt, sind die Richterstellen vergleichsweise dünn gesät. Zwei Prädikatsnoten dürften für Bewerber unentbehrlich sein, sogar für Kandidaten mit zweimal „vollbefriedigend“ könnte es knapp werden.

- Soziale Kompetenz: Viele Bundesländer setzen nicht mehr nur auf klassische Bewerbungsverfahren, sondern laden auch zum Assessment Center, wo sie die soziale Kompetenz und den gesunden Menschenverstand der künftigen Richter prüfen wollen. Gern gesehen sind Quereinsteiger, die Erfahrung aus dem Alltag in Unternehmen oder Verbänden mitbringen. Über die Ausschreibungen und Fristen für Arbeitsrichterstellen informieren die Justizministerien der Länder und oft auch die Präsidenten der Landesarbeitsgerichte.

Text: F.A.Z.
Bildmaterial: picture-alliance/ dpa

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