Europäischer Gerichtshof

Bürger können Feinstaub-Aktionsplan erzwingen

25. Juli 2008 Der Europäische Gerichtshof hat am Freitag ein individuelles Klagerecht im Zusammenhang mit der EU-Feinstaubrichtlinie bejaht.

Der Einzelne müsse für den Fall, dass die Gefahr besteht, dass Grenzwerte oder Alarmschwellen überschritten werden, bei den zuständigen Behörden die Erstellung eines Aktionsplans erwirken können, entschied der Gerichtshof in einer Klage eines bayerischen Bürgers gegen den Freistaat Bayern. Das gelte auch, wenn die Bürger nach nationalem Recht eigentlich über andere Handlungsmöglichkeiten verfügen sollten, um die zuständigen Behörden dazu zu bringen, Maßnahmen zur Bekämpfung der Luftverschmutzung zu treffen.

„Zwingender Charakter der EU-Richtlinie“

Im konkreten Fall gab der Gerichtshof einem Münchner Recht, der den Freistaat Bayern dazu verpflichten will, einen solchen Aktionsplan gegen die Feinstaubbelastung am viel befahrenen Mittleren Ring der bayerischen Landeshauptstadt zu erstellen. Es sei mit dem „zwingenden Charakter“ der EU-Richtlinie zur Luftreinheit unvereinbar, falls die dadurch gegebene Verpflichtung der Behörden nicht auch von betroffenen Personen geltend gemacht werden könne, entschieden die EU-Richter.



Text: FAZ.NET
Bildmaterial: dpa

FAZ.NET Suchhilfe
F.A.Z.-Archiv Profisuche