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Sozialplan

Weniger Geld für Ältere zulässig



Mitarbeiter nahe der Rente dürfen benachteiligt werden
27. Mai 2009 
Sozialpläne dürfen nach dem Alter und der Betriebszugehörigkeit der gekündigten Mitarbeiter unterscheiden. Höhere oder niedrigere Abfindungen je nach Alter sind ebenso zulässig wie eine Regelung, dass Arbeitnehmer im Rentenalter gar kein Geld erhalten. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt am Dienstag entschieden (Az. 1 AZR 198/08).

Sozialpläne sind Vereinbarungen von Arbeitgebern und Betriebsräten, mit denen die wirtschaftlichen Nachteile von Kündigungen abgefedert werden sollen. Oft sehen sie höhere Leistungen für ältere Mitarbeiter vor.

AGG-Vorschrift hatte zu Unsicherheit geführt

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet es allerdings, Arbeitnehmer ohne Rechtfertigung nur wegen ihres Alters unterschiedlich zu behandeln. Die Vorschrift hatte zu einer gewissen Unsicherheit im Umgang mit Sozialplänen geführt. Zwar führte in dem nun entschiedenen Fall der Sozialplan dazu, dass einige Mitarbeiter nur wegen ihres Alters leer ausgingen. Trotzdem sei die Klausel rechtmäßig, entschied der Erste Senat des Gerichts, sie verstoße auch nicht gegen den europarechtlichen Diskriminierungsschutz.

„Es entspricht einem allgemeinen sozialpolitischen Interesse, dass Sozialpläne danach unterscheiden können, welche wirtschaftlichen Nachteile den Arbeitnehmern drohen, die (...) ihren Arbeitsplatz verlieren“, entschieden die Richter. Diese Nachteile seien oft mit steigendem Alter größer, könnten aber auch geringer sein: „Rentennahe Jahrgänge“ könnten sich etwa aus dem Arbeitslosengeld in die Rente retten. Deshalb dürfe man in Sozialplänen für Arbeitnehmer, die älter als 59 Jahre sind, auch niedrigere Summen vorsehen.

Text: ama./F.A.Z.
Bildmaterial: Simon Jung / Fotolia