15. Februar 2006 Gleich mit zwei deutschen Tabus mußte sich das Bundesverfassungsgericht befassen: mit dem bewaffneten Einsatz der Streitkräfte im Innern und mit deren Ermächtigung, notfalls unschuldige Menschen zu töten, um das Leben anderer zu retten.
Die Ermächtigung zum Abschuß im Luftsicherheitsgesetz ist Ausdruck der neuen Zeitrechnung, die am 11. September 2001 begonnen hat. Auch wenn schon 1972, ebenfalls an einem 11. September, ein Passagierflugzeug auf das vollbesetzte Olympiastadion zuflog und schon damals Kampfflugzeuge der Bundeswehr aufgestiegen waren und der Verteidigungsminister an einen Feuerbefehl dachte:
Diese Notfallösung gesetzlich zu regeln, sie also für eine Vielzahl von Fällen abstrakt in Worte zu fassen, ist Zeichen einer neuen Normalität. Sie ist gekennzeichnet von einer Vermischung innerer und äußerer Sicherheit aufgrund einer neuartigen Bedrohung, von Grenzüberschreitungen und bisweilen auch von Aktionismus.
Keine Ermächtigung zum Antiterrorkampf
Der Gesetzgeber sah sich spätestens zum Handeln gezwungen, nachdem im Januar 2003 Jagdflugzeuge der Luftwaffe über der Frankfurter Innenstadt aufgetaucht waren, weil ein Verwirrter mit seinem Kleinflugzeug über den Hochhäusern kreiste. Und in der Tat: Unabhängig von der Tauglichkeit eines Bundeswehreinsatzes in solchen Fällen - die Polizei hat nicht die Mittel, um Angriffe aus der Luft abzuwehren.
Da liegt eine Hilfe durch die Streitkräfte nahe. Doch hätten Regierung und Parlamentsmehrheit wissen müssen, daß sie ohne Verfassungsänderung nicht zu haben ist. Das Grundgesetz sagt: Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt. In der Amtshilfenorm der Verfassung findet sich jedoch keine Ermächtigung zum Antiterrorkampf. Es geht dort um Naturkatastrophen und Unglücksfälle. Fluthilfen durch Bundeswehrsoldaten, Ordnungsaufgaben gleichsam als Polizeikräfte sind hiervon gedeckt, nicht jedoch ein militärischer Einsatz.
Ohne Verfassungsänderung sind auch manche der jetzt in Aussicht gestellten großzügigen Hilfen durch die Bundeswehr bei der Fußballweltmeisterschaft (vom Awacs-Einsatz bis zum Objektschutz) rechtlich zweifelhaft - es sei denn, man hält dieses Ereignis aus deutscher Sicht schon vor dem Eröffnungsspiel für einen besonders schweren Unglücksfall.
Passagiere würden verdinglicht
Die strikte Texttreue, die der Erste Senat mit Recht beim Bundeswehreinsatz im Innern walten läßt, ließ der Zweite Senat bei seiner Entscheidung über Auslandseinsätze der Bundeswehr 1994 vermissen. Aus der recht offenen Grundgesetznorm, daß sich der Bund zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen darf, leiteten die Verfassungsrichter damals den weltweiten Einsatz deutscher Soldaten bis zur Grenze des Angriffskriegs ab - solange sie sich nur mit Zustimmung des Bundestages innerhalb eines UN- oder Nato-Mandats bewegen. Bis zu jener Awacs-Entscheidung war eine solche Umdeutung der außenpolitischen Tradition und Rechtspraxis der Bundesrepublik ohne eine Grundgesetzänderung schwerlich vorstellbar.
Als Tabubruch gilt auch die im Luftsicherheitsgesetz gewährte Möglichkeit, ein besetztes Passagierflugzeug abzuschießen, um Schlimmeres zu verhüten. Hier mag die erste Reaktion vieler Bürger so gelautet haben wie die des Bundespräsidenten, bevor er dann erhebliche Zweifel anmeldete: Warum soll das nicht möglich sein? Die Antwort: Es ist möglich - aber nach Karlsruher Ansicht nicht regelbar. Die Verfassungsrichter bemühen die Objekt-Formel: Durch den Abschuß der Passagiere zur Rettung anderer Menschen würden sie verdinglicht und zugleich entrechtlicht.
Die Fälle können rechtlich nicht geregelt werden
Aber genießen wirklich Leben und Würde ohne Rücksicht auf die Dauer der physischen Existenz des einzelnen Menschen gleichen verfassungsrechtlichen Schutz? Wird nicht menschliches Leben oft zum Objekt gemacht? Wie sind dann die Unterschiede bei der Behandlung von Stammzellen und Föten zu erklären?
Von seinen Soldaten kann der deutsche Staat den persönlich höchsten Einsatz zugunsten eines übergeordneten Zwecks verlangen. Die Verfassungsrichter sagen, die Opferung unschuldiger Passagiere sei unter der (unabänderlichen) Geltung der Menschenwürdegarantie schlechterdings unvorstellbar. Die Einschränkung lautet: Auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung.
Das heißt, es kann solche Fälle geben, in denen der Staat handeln muß. Aber gesetzlich kann dieser Fall nicht geregelt werden. Diese Erkenntnis ist im Land der folgerichtigen Verrechtlichung, in dem jedes staatliche Handeln, das für die Ausübung von Grundrechten wesentlich ist, einer gesetzlichen Grundlage bedarf, nicht einfach zu vermitteln.
Gericht warnt vor einem Dammbruch
Immerhin hatten Piloten angesichts der unklaren Rechtslage mit Gehorsamsverweigerung gedroht. Diejenigen, die in einer Notlage gleichwohl ohne gesetzliche Grundlage handeln und dies nach bestem Wissen und Gewissen tun, würden wohl nicht bestraft.
Darauf mußte der Senat nicht eingehen. Er greift aber kurz den Gedanken auf, der einzelne könne im Interesse des Staatsganzen dazu verpflichtet sein, sein Leben zu opfern, um das Gemeinwesen vor einem Vernichtungsangriff zu bewahren. Doch darum gehe es hier nicht, meinen die Verfassungsrichter.
Es kann aber keinen Zweifel geben, daß auch der verfeinerte Rechtsstaat in Existenzfragen handlungsfähig sein muß, auch wenn nicht jedes Handeln vorab legalisiert werden kann. Letztlich warnt das Gericht sowohl beim bewaffneten Bundeswehreinsatz im Innern als auch hinsichtlich einer Opferung Unschuldiger vor einem Dammbruch - ohne den Staat zu lähmen: Der Abschuß eines Flugzeugs nur mit den mutmaßlichen Tätern an Bord verstößt nicht gegen Grundrechte. Ein richtiges Signal in Zeiten des Terrors.
Text: F.A.Z., 16.02.2006