EU-Reformvertrag

Eine Frage der Freiheit

Von Reinhard Müller

29. Mai 2008 Womöglich gilt in Deutschland bald die Scharia. Wenn es nach der EU-Kommission geht, soll jedenfalls ausländischen Gerichtsurteilen nicht mehr der nationale „ordre public“ der Mitgliedstaaten entgegengehalten werden. Bisher ist es möglich, Entscheidungen, die gegen Grundrechte verstoßen, hierzulande nicht anzuerkennen.

Dass in der EU darüber nachgedacht wird, auf diesen nationalen Vorbehalt zu verzichten, erscheint erstaunlich. Schließlich heißt es auch im gerade von Bundestag und Bundesrat gebilligten EU-Reformvertrag, die Gemeinschaft achte die nationale Identität der Mitgliedstaaten. Die Union hat nur die Zuständigkeiten, die ihr ihre Mitglieder übertragen haben. Außerdem gilt weiterhin das bei keiner Festrede fehlende Subsidiaritätsprinzip: Die EU darf von ihren Kompetenzen nur Gebrauch machen, wenn politische Beschlüsse durch die Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und wenn die Union es besser kann. Nunmehr können die nationalen Parlamente Subsidiaritätsrügen erheben und vor dem Europäischen Gerichtshof klagen.

So viel Engagement wie beim Ebbelwoi

Alles bestens also. Im parlamentarischen Zustimmungsverfahren in Deutschland gab es denn auch in der Mitte des politischen Spektrums, abgesehen von bayerischem Grummeln etwa wegen des fehlenden Gottesbezugs, kaum ernsthafte Kritik am neuen EU-Vertrag. Dabei ist nicht die Fassung des Vertrages entscheidend, sondern wie er mit Leben gefüllt wird. Der bisherige Umgang mit dem Subsidiaritätsprinzip war eher skandalös. Musste begründet werden, warum die EU und nicht die Mitgliedstaaten eine Sache besser könne, wiederholte man einfach die rechtlichen Vorschriften.

Die Bodenschutzrichtlinie etwa wurde damit gerechtfertigt, dass eine Erosion in einem Mitgliedstaat durch „weggespülte Sedimente flussabwärts“ in einem anderen Staat Schäden verursachen könne. Nicht dem Subsidiaritätsprinzip, sondern einem wirkungsvollen PR-Einsatz verdankt Hessen, dass Ebbelwoi weiterhin Ebbelwoi heißen darf. Solches Engagement wünschte man sich bei wirklich einschneidenden Brüsseler Maßnahmen.

Macht Karlsruhe erstmals Ernst?

Wächter über die Kompetenzen sollte eigentlich der Europäische Gerichtshof sein. Doch auch er neigt mitunter dazu, Rechtsgrundsätze aus dem „platonischen Rechtshimmel“ zu schöpfen, wie sogar einer der Generalanwälte meinte. Das bezog sich auf die europarechtliche Herleitung eines Verbots der Altersdiskriminierung. Die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten boten dafür nämlich keine eindeutige Grundlage. Ein ähnlicher Fall steht beim Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung an: Da wird sich zeigen, ob der Europäische Gerichtshof zu weit gegangen ist und Karlsruhe erstmals Ernst macht mit seinem bisher theoretischen Letztvorbehalt.

Wenn der Zweite Senat eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu einem „ausbrechenden Rechtsakt“ erklären würde, hätte das eine große Signalwirkung weit über die Grenzen des Landes hinaus. Das muss den Richtern bewusst sein, es darf sie aber auch nicht an der Erfüllung ihrer Aufgabe hindern. Das Verfassungsgericht hat die Gelegenheit, Grundsätzliches klarzustellen. Das mag einigen Richtern zu weit gehen. Wer freilich meint, man solle angesichts des rechtsstaatlichen Charakters der EU deren Maßnahmen gar nicht mehr unter die Lupe nehmen dürfen, der hat seine Souveränität schon aufgegeben. Dann gäbe es schon eine europäische Staatlichkeit, obwohl die Verträge und das Grundgesetz das Gegenteil behaupten.

Wachsamkeit ist geboten

In der öffentlichen Debatte über den Reformvertrag - sofern man überhaupt von einer Debatte sprechen kann - fand kaum Erwähnung, dass künftig in der Innen- und Rechtspolitik mit Mehrheit entschieden werden kann. Bundeskanzlerin Merkel deutete im Bundestag immerhin an, dass es hier auch einmal Schwierigkeiten geben könnte. Deswegen ist der Vertrag, der im Kern der gescheiterte Verfassungsvertrag in neuem Gewande ist, noch nicht verfassungswidrig. Gleichwohl dürfte Karlsruhe einiges zu den Grenzen einer weiteren, auch schleichenden Vertiefung sagen.

Niemand in Deutschland will zu einer Freihandelszone zurück. Aber angesichts der bisherigen Entwicklung ist Wachsamkeit geboten. Damit ist nicht die Grundidee der Gemeinschaft gemeint, die nach den europäischen Kriegen die einzig zukunftsträchtige war, wohl aber der Trend, Entscheidungen, für die man in Berlin kaum eine Mehrheit fände, über Brüssel zu beschließen und dann zu behaupten, man sei machtlos. Oder die Tendenz, so zu tun, als sei Effektivität selbst bei schweren Eingriffen (Haftbefehl) ein höherer Wert als die Grundrechte der betroffenen Bürger.

Gewiss: Alles, was die sehr produktive EU beschließt, ist letztlich demokratisch legitimiert - allerdings nur mittelbar. Das kann zu einem Legitimationsproblem werden, zumal die Wahlrechtsgleichheit in Europa aus deutscher Sicht durch den Reformvertrag nicht gerade gestärkt wurde. Auch gilt die Übertragung von Rechten nur in dem verabredeten Rahmen. Nicht alles, was nützlich erscheint, ist auch erlaubt. Das ist kein überholtes Souveränitätsdenken, sondern eine Frage der Freiheit.

Text: F.A.Z.

© Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH 2009.
Alle Rechte vorbehalten.
Vervielfältigungs- und Nutzungsrechte erwerben
Verlagsinformation

Nutzen Sie jetzt Ihr Sonderkündigungsrecht. Beim Wechsel Ihrer Kfz-Versicherung winken bis zu 500 € Ersparnis. Jetzt online vergleichen und gleich abschließen.

FAZ.NET Suchhilfe
F.A.Z.-Archiv Profisuche