Kinderpornographie

Sperren, was nicht zu löschen ist

Von Stefan Tomik

18. Juni 2009 Mit ihrem Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet hat Familienministerin von der Leyen eine Debatte entfacht, die weit über dieses Vorhaben hinausweist. Es geht um die Kontrolle des Netzes und darum, wie weit der Arm des Staates in den Cyberspace hineinreicht und wo er ansetzt. Zum ersten Mal sollen jetzt Zugangsprovider, die bloß eine technische Infrastruktur betreiben, gesetzlich dazu verpflichtet werden, Inhalte nicht mehr „blind“ durchzuleiten. Als Helfer der Polizei müssen sie den Aufruf von Internetangeboten blockieren, die das Bundeskriminalamt auf einer Sperrliste führt.

Dieses Vorhaben hat in kurzer Zeit viele Gegner mobilisiert. Es sind zumeist junge Leute, die mit dem Netz aufgewachsen sind und die sich vehement gegen staatliche Eingriffe stemmen. Online-Durchsuchungen lehnen sie ebenso ab wie die Vorratsdatenspeicherung und nun eben die Internetsperren. „Löschen statt sperren“ lautet ihre Losung. Sie behaupten, dass kinderpornographische Inhalte direkt an der Quelle, also in den Rechnern der Netzbetreiber, aus dem Verkehr gezogen werden könnten. Internetsperren seien somit überflüssig. „Löschen oder sperren“ ist aber nicht die Alternative. Die Netzsperren waren von Anfang an als eines von vielen Instrumenten gedacht. „Löschen vor Sperren“ ist die richtige Antwort.

Strafrecht basiert immer auf nationalem Recht

Konsens ist, dass das Löschen der Inhalte besser wirkt als jede Zugangssperre, die immer umgangen werden kann. Unbestritten ist auch, dass sich Kinderpornographie von Rechnern in Deutschland schnell und unkompliziert entfernen lässt. Die Rechtslage ist hier eindeutig, und die Inhalteanbieter kooperieren umstandslos mit der Polizei. Werden die Inhalte aber im Ausland bereitgestellt, sind deutsche Ermittler auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden angewiesen, die nicht immer schnelle Erfolge zeitigt. Wenn und solange an die Anbieter der Inhalte nicht heranzukommen ist, bleibt nur das Mittel der Netzsperren, um die Verbreitung illegaler Inhalte wenigstens zu erschweren.

Zudem stehen die Server mitunter in Staaten, in denen Kinderpornographie nicht im selben Umfang unter Strafe steht wie in Paragraph 184b des Strafgesetzbuches. Was in Deutschland verboten ist, kann sogar in den Vereinigten Staaten durchaus legal sein. Diese Lücken, die sich aus einer heterogenen Rechtslage ergeben, könnten durch Internetsperren geschlossen werden. Sie sind eine schnell verfügbare Antwort auf die Kernfrage, wie dem deutschen Strafrecht in einem Kommunikationsraum Geltung verschafft werden kann, der selbst keine Grenzen mehr kennt. Wer hier eine Renationalisierung des Internets beklagt, verkennt, dass das Strafrecht immer auf nationalem Recht basiert, sogar das internationale Strafrecht.

Absurder Zensurvorwurf

Dass die geplanten Sperren den Zugang zu Kinderpornographie nur erschweren, nicht aber verhindern, sollte ein Ansporn sein, die Technik zu verfeinern. Großbritannien zeigt, wie es geht: Dort können in einem mehrstufigen Verfahren gezielt und wirksam einzelne Zieladressen gesperrt werden. Das deutsche Gesetz sieht zwar nicht ein bestimmtes Sperrverfahren vor, aber in der Praxis wird alles auf die sogenannten DNS-Sperren hinauslaufen. Sie sind von allen erwogenen Verfahren am leichtesten auszuhebeln. Die DNS-Sperren waren der kleinste gemeinsame Nenner, mit dem man sich zufriedengab - die Familienministerin, weil das Gesetz spät in Angriff genommen wurde, aber noch vor der Wahl wirksam werden soll, und die Anbieter, weil sie die Kosten weiterer Investitionen scheuen.

Die oft spöttisch vorgetragene Kritik an den Sperren gipfelt in einem geradezu absurden Zensurvorwurf. Was Zensur ist, wissen heute anscheinend nur noch Osteuropäer: Es kann keine Rede davon sein, dass hierzulande irgendjemand daran denkt, die Verbreitung von Meinungen oder von die Öffentlichkeit interessierenden Informationen einer vorherigen behördlichen Genehmigung zu unterwerfen. Inhaltlich findet die Meinungs- und Informationsfreiheit ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen.

Prävention, nicht Verfolgung, ist das Ziel

Die Verbreitung oder den Bezug von Kinderpornographie deckt sie nicht. Ebenso verbieten sich Vergleiche mit autoritären Staaten wie China oder Iran. Die Gefahr, dass mit den Internetsperren willkürlich politische Äußerungen unterdrückt werden, besteht in Deutschland nicht. Dass die Sperren keinerlei richterlicher Kontrolle unterliegen sollen, ist ein Märchen. Jeder Verwaltungsakt kann vor Gericht angegriffen werden.

Eine Strafverfolgung der Internetnutzer, die ein Stoppschild nur zu sehen bekommen, ist nun nicht mehr vorgesehen. Sie wäre in der Praxis wohl an einer Fülle unbrauchbarer Daten gescheitert, ganz abgesehen davon, dass sie dem eigentlich präventiven Zweck des Gesetzes zuwiderliefe. Über die Prävention hinaus waren die Stoppschilder im Internet von Anfang an auch als Symbol dafür gedacht, dass Kindesmissbrauch in keiner Form geduldet werden darf. Dieses Symbol sollte endlich verstanden werden. Ein rechtsfreier Raum ist das Internet nie gewesen, aber bei der Durchsetzung des Rechts hakt es noch gewaltig.

Auf unsere Artikel und Kommentare zu den geplanten Internetsperren erreichen uns viele Leserzuschriften. Fast alle Leser wenden sich vehement gegen das Vorhaben. FAZ.NET hat deshalb am Donnerstag eine Debatte geführt, in der Stefan Tomik das Vorhaben verteidigte. Bitte haben Sie Verständnis, dass der Autor wegen des großen Andrangs und der sich oft doppelnden Themen nicht auf alle Fragen separat eingehen konnte.

Text: F.A.Z.

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